Planungsdokumente: B26 1. Änd. u. Erg. - Sondergebiet westlich der Henstedter Straße

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2. Anlass und Ziele der Planung

2.1 Anlass der Planung

Anlass der Planung ist der Wunsch der Firma Aldi, ihren auf dem Grundstück bestehenden Discountmarkt entweder baulich zu erweitern oder abzureißen und mit einer vergrößerten Verkaufsfläche von ca. 1.065 m² neu zu errichten. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 26 bietet mit seiner Anordnung der Baufenster sowie der nicht mehr den Kundenwünschen entsprechenden niedrigeren Verkaufsfläche von maximal 800 m² kaum Flexibilität und Entwicklungsmöglichkeiten. Dies macht den Standort für einen Lebensmitteldiscounter auf Dauer unattraktiv und weniger konkurrenzfähig gegenüber anderen Anbietern. Dazu entspricht das Gebäude neben geänderten Kundenansprüchen auch nicht mehr den gängigen energetischen Standards.

Die Firma Aldi beabsichtigt eine geänderte Gebäudeanordnung und Architektur (sofern sich für einen Abriss entschieden wird), ohne jedoch - wie in den letzten Jahren bereits andernorts im Verbreitungsgebiet von Aldi-Nord praktiziert - das Warensortiment nennenswert zu erweitern. Geplant ist ein Flachdach-Gebäude mit Photovoltaikanlage, eine Wärmerückgewinnung aus den Kühlanlagen zum Zwecke der Beheizung, Tageslichteinfall durch bodentiefe Fenster und Lichtbänder sowie breitere Gänge und niedrigere Regale im Interesse der Kundenfreundlichkeit.

2.2 Ziele der Planung

Das Plangebiet ist in dem zurzeit maßgeblichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zwar bereits als 'Sonstiges Sondergebiet' (SO) mit der Zweckbestimmung 'Lebensmittel-Discounter' gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO festgesetzt. Die Erweiterungsfläche in Richtung Westen ist gegenwärtig nicht mit einem Bebauungsplan überplant und ist spätestens nach der Ansiedlung des Gartenbaubetriebes als Innenbereich anzusehen. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 26 ist die Verkaufsfläche auf maximal 800 m² begrenzt. Diese Größe ist nicht mehr zeitgemäß und entspricht nicht den heutigen Kundenansprüchen. Daher ist es beabsichtigt, den vorhandenen Aldi-Markt abzureißen oder das bestehende Gebäude baulich zu erweitern und mit einer vergrößerten Verkaufsfläche auszustatten. Mit der 1. Änderung soll dementsprechend das 'Sonstige Sondergebiet' (SO) mit der Zweckbestimmung 'Lebensmittel-Discounter' gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO in Richtung Westen erweitert und die maximale Verkaufsfläche, angepasst an moderne Betriebsformate, erhöht werden.

Nach den landesplanerischen Vorgaben sind Vorhaben mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten in dieser Größenordnung grundsätzlich nur im baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet zulässig. Das Plangebiet liegt im Achsenraum in verkehrsgünstiger Lage am südlichen Ortsrand der Gemeinde Kisdorf innerhalb eines gewerblich geprägten Bereiches. Zu berücksichtigen ist hier ferner, dass es sich bei dem Vorhaben nicht um die Schaffung eines neuen Einzelhandelsdiscounters handelt, sondern um die Weiterqualifizierung eines bereits etablierten Nahversorgungsstandorts. Das Nahversorgungszentrum, bestehend aus dem Edeka- und Aldi-Markt ist bei den Verbrauchern als Versorgungsstandort etabliert. Eine Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche in der näheren Umgebung ist nicht zu erwarten. Dies bestätigen auch die Stellungnahmen der Stadt Kaltenkirchen und der Gemeinde Henstedt-Ulzburg, die keine Bedenken gegen das Vorhaben äußerten. Das Planvorhaben wird nicht zu einer überproportionalen Stärkung der Gemeinde Kisdorf führen, die bedeutende raumfunktionale Verschiebungen zur Folge haben könnte.

Aus gemeindlicher Sicht lassen sich die Ziele der Planung wie folgt zusammenfassen:

Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung eines Lebensmitteldiscounters im Interesse einer zukunftsfähigen Absicherung;

  • Berücksichtigung des Biotopschutzes (Knick im Norden).