Das Plangebiet ist kein Bestandteil von Schutzgebieten. Der Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum III (Stand: 01/2020) enthält für das Plangebiet die folgende Ausweisung:
Gebiet mit besonderer Erholungseignung
Die 'Gebiete mit besonderer Erholungseignung' zeichnen sich dadurch aus, dass zum einen eine landschaftliche Vielfalt gegeben ist und zum anderen die Landschaft für die landschaftsgebundene Erholung (u. a. Wandern, Radfahren) erschlossen ist. Die Ansiedlung eines Lebensmittel-Discounters innerhalb eines 'Gebietes mit besonderer Erholungseignung' ist zulässig.
Knicklandschaft
Knicklandschaften sowie Grünland mit Beet- und Grüppenstrukturen sind im Landschaftsrahmenplan als Historische Kulturlandschaften mit einem besonderen ökologischen Wert und einem das Landschaftsbild prägenden Charakter als Zeugnis einer früheren landwirtschaftlichen Bodennutzung dargestellt.
Im Norden befindet sich ein Knick. Dieser ist gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG geschützt. Er soll vollständig erhalten bleiben. Gemäß den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz vom 20. Januar 2017 kann ein Knick als unbeeinträchtigt beurteilt werden, wenn die Bebauung einen ausreichenden Abstand einhält. Für bauliche Anlagen wird hier 1 H (H = Höhe baulicher Anlagen) als Abstand für den Innenbereich empfohlen, mindestens aber 3 m ab Knickwallfuß. Bei dem Plangebiet handelt es sich überwiegend um den Innenbereich. Spätestens nach Ansiedlung des Gartenbaubetriebes kann das gesamte Plangebiet als Innenbereich angesehen werden. Der Knick hält einen Abstand von 5,00 m zu dem Anlieferbereich und von 9,50 m zu dem Bereich ein, bei dem sich die zulässige Gebäudehöhe auf 8,00 m erhöht. Da eine Gebäudehöhe von 5,00 m im Bereich der Anlieferung und von 8,00 m im südlicheren Bereich festgesetzt ist, kann der Knickabschnitt gemäß den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz vom 20. Januar 2017 als unbeeinträchtigt angesehen werden.
Kulturdenkmale, Denkmalbereiche, Bodendenkmale sowie archäologisch besonders bedeutende Landschaften sind nicht betroffen. Das Plangebiet befindet sich jedoch in einem archäologischen Interessensgebiet. Daher ist im Rahmen von Erdarbeiten § 15 Denkmalschutzgesetz beachtlich. Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.
Bewertung:
Da keine Schutzgebiete und geschützte Biotope betroffen sind, ist eine Belastung durch das beabsichtigte Erweiterungsvorhaben nicht zu erwarten.