Planungsdokumente: frühzeitige Beteiligung zum Bebauungsplan 1.54 der Gemeinde Barsbüttel für das Gebiet "Ortsteil Barsbüttel, Gewerbegebiet nördlich Stellauer Weg
Begründung
5.1. Gewerbegebiet (GE)
Die Fläche des Plangebietes wird als Gewerbegebiet (GE) gemäß § 8 BauNVO festgesetzt. Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
Art und Maß der baulichen Nutzung
Innerhalb des Gewerbegebietes (GE) werden gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO die zulässigen Nutzungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke ausgeschlossen, um ein mögliches Konfliktpotenzial zwischen den verschiedenen Nutzungen innerhalb des Plangebietes zu minimieren. Die Errichtung von Betriebstankstellen innerhalb der Gewerbegebiete ist zulässig.
Die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten sind nicht zulässig. Aufgrund der Lage abseits von Siedlungsschwerpunkten, ist der Geltungsbereich nicht für Ansiedlungen von kulturellen, sozialen und gesundheitlichen Zwecken geeignet. Diese Betriebe sind sinnvollerweise in den Ortsteilen anzusiedeln. Weiterhin kann so sichergestellt werden, dass das Plangebiet vorrangig dem produzierenden Gewerbe dient.
In dem Gewerbegebiet (GE) werden maximal zulässige Firsthöhen (FH) in Bezug über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. Hinsichtlich der besonderen Lage am Siedlungsrand der Gemeinde wird eine Höhenbeschränkung für die künftigen Gebäude vorgenommen.
Ausschluss von Warensortimenten
Innerhalb der Gewerbegebiete 1 und 3 (GE 1 und 3) sind die nachfolgend aufgeführten Nutzungen unzulässig:
- Möbelhaus
- Einrichtungshaus
- Möbel-Abholmarkt
- Möbel-Fachmarkt
- Küchen-Spezialhaus
- Teppich-Spezialhaus
Innerhalb der Gewerbegebiete 1 und 3 (GE 1 und 3) ist der Verkauf von Waren im Sinne der v.g. Nutzungen als Randsortimente auf einer den übrigen Verkaufsflächen des Betriebes untergeordneten Fläche unzulässig.
Die künftigen gewerblichen Bauflächen des Gewerbegebiete 1 und 3 (GE 1 und 3) schließen unmittelbar an die geplante Erweiterungsfläche des bestehenden Möbelhauses Höffner (GE 2) an. Um das bereits bestehende Möbelhaus der Fa. Höffner in seiner Nutzung nicht einzuschränken werden die gewählten Nutzungsausschlüsse für die gewerblichen Bauflächen der Gewerbegebiete 1 und 3 (GE 1 und 3) getroffen.
Bauweise, Baugrenze
Der Bebauungsplan Nr. 1.54 „Ortsteil Barsbüttel, Gewerbegebiet nördlich Stellauer Weg“ der Gemeinde Barsbüttel sieht die Ansiedlung von Gewerbetrieben vor. Die entsprechenden Gebäude sowie zugehörigen Lagerhäuser bedürfen eines umfangreichen Flächenbedarfs. Die entsprechenden Gebäude der zulässigen Nutzungen werden die gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO zulässige Länge und Breite für eine offene Bauweise [o] überschreiten. Aus diesem Grund wird für das geplante Gewerbegebiet (GE) eine abweichende Bauweise [a] gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt.
Um eine möglichst flexible Entwicklung und Nutzung des festgesetzten Gewerbegebietes (GE) zu ermöglichen, werden grundstücksübergreifende Baufenster festgesetzt.
Detaillierte Festsetzungen erfolgen im Laufe des weiteren Verfahrens.
Erschließung
Die Fläche des festgesetzten Gewerbegebietes wird über eine zentral gelegene Straßenverkehrsfläche (Planstraße) erschlossen, die die einzelnen gewerblich genutzten Grundstücke an das öffentliche Verkehrsnetz als Verlängerung der Rahlstedter Straße anbindet. Um entsprechend der künftigen gewerblichen Nutzungen ein ungehindertes Wenden von Lastkraftwagen (Lkw) innerhalb des Gewerbegebietes (GE) zu gewährleisten, wird im nördlichen Bereich der v.g. Fläche eine Wendeanlage mit den erforderlichen Wenderadien für Lkw festgesetzt.
Die innerhalb des Plangebietes bestehende Verkehrsfläche des Stellauer Wegs wird entsprechend ihrer Eigenschaft in dem Bebauungsplan festgesetzt und somit dauerhaft gesichert.
Die in nördliche Richtung verlaufende, das Plangebiet querende fußläufige Verbindung wird als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung mit der Zweckbestimmung Rad- und Fußweg in die Unterlagen des Bebauungsplanes festgesetzt und somit ebenso dauerhaft in ihrer Eigenschaft gesichert.
5.2. Grünfläche
Als Abgrenzung zur offenen Landschaft sowie als Schutzabstand zu dem nördlich des Plangebietes befindlichen Naturschutzgebiet Stapelfelder Moor wird entlang der nördlichen Plangebietsgrenze eine ca. 40 m breite öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Gliederungsgrün festgesetzt. Innerhalb der v.g. öffentlichen Grünfläche ist die Anlage eines Wanderweges vorgesehen, um die angrenzenden Gebiete fußläufig miteinander zu verbinden.
Die v.g. Fläche stellt den Übergang zwischen dem künftigen Gewerbegebiet sowie der offenen Landschaft dar und sichert gleichzeitig einen ausreichenden Abstand zu dem nördlich angrenzenden Landschaftsschutzgebiet „Stapelfelder Moor“.