Es ist vorgesehen, innerhalb des Umweltberichtes zur Bauleitplanung neben der Bestandsaufnahme und der Bewertung zu den einzelnen Schutzgütern folgende Schutzgutbetrachtungen durchzuführen:
Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit
Der Bebauungsplan sieht die Ausweisung eines neuen Wohngebietes am südwestlichen Rand der Ortschaft Rieseby vor. Angrenzend befinden sich private Wohngrundstücke sowie landwirtschaftliche Nutzflächen. Immissionen mit Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sind im Zusammenhang mit der Planung nicht zu erwarten. Im Rahmen des Scopings wird das für den technischen Umweltschutz zuständige LLUR beteiligt und um Hinweise bezüglich des Immissionsschutzes gebeten.
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Innerhalb des Umweltberichtes wird eine Potentialabschätzung zu möglichen Lebensräumen von Pflanzen und Tieren im Planbereich im Zusammenhang mit der vorhandenen und der geplanten Nutzung erarbeitet. Neben den Regelungen des BNatSchG ist hierbei der aktuelle Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV SH), Stand 2016) maßgeblich. Besondere Bedeutung kommt dabei der Frage zu, inwieweit Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 bis 3 BNatSchG durch die geplante Nutzung eintreten, die ggf. eine Befreiung nach § 67 BNatSchG zur Umsetzung des Vorhabens erfordern.
Einer besonderen Betrachtung unterliegen die Knicks und die Sukzessionsfläche im Plangebiet. Die Knicks, die an die vorhandene Bebauung anschließen, werden als Grünstruktur erhalten und können so weiterhin als Lebensraum heimischer Brutvögel dienen. Die Knickgehölze der entfallenden bieten ein Lebensraumpotential für heimische Brutvögel. Der vergleichsweise junge Bewuchs auf diesen Knicks lässt kein Vorkommen von Fledermäusen erwarten. Die Sukzessionsfläche geht ebenfalls als potentieller Lebensraum verloren. Eine Vorbelastung der Fläche besteht jedoch durch unzulässige Störungen und Nutzungen durch die Anlieger. Größere Bäume (> 30 cm) sind im Wesentlichen auf der Ausgleichsfläche vorhanden. Für Fledermäuse weist der Großteil der vorgefundenen Gehölze aufgrund von Alter und Struktur keine besondere Quartiereignung auf.
Die LANIS-Daten des LLUR (Stand Januar 2022) wurden bereits abgefragt. Sie enthalten keine Hinweise auf planungsrelevante Arten im Umfeld des Plangebietes. Im Rahmen des nördlich angrenzenden B-Planes Nr. 20 wurde ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erarbeitet. Im Zuge dieses Fachbeitrages wurde das Vorkommen von streng geschützten Amphibien in zwei zu beseitigenden Gewässern nachgewiesen. Die Ausgleichsgewässer befinden sich westlich außerhalb des Plangebietes und werden nicht beeinträchtigt. Gewässer, die als Amphibienlebensraum geeignet sind, sind innerhalb des Plangebietes nicht vorhanden. Der vorhandene Graben ist aufgrund seiner steilen Böschungen als Lebensraum ungeeignet. Er wird zudem im Rahmen der Planung erhalten. Das Umfeld von Rieseby gilt als bekanntes Laubfroschverbreitungsgebiet. Dies wird in der Potentialabschätzung im Rahmen des Umweltberichtes ebenfalls berücksichtigt.
Für die Belange des Knickschutzes werden die gültigen Regelungen zum Knickschutz zugrunde gelegt. Die Knicks an den nördlichen Außengrenzen des Plangebietes werden zukünftig zwischen den privaten Wohngrundstücken liegen. Der Knick an der Grenze zum Gebiet des B-Planes Nr. 20 wird rechtlich entwidmet, im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen und als Grünstruktur erhalten. Der Knick an der Grenze zum Plangebiet des B-Planes Nr. 12 wurde vollständig auf den Privatgrundstücken hergestellt und liegt somit außerhalb des Geltungsbereiches dieses B-Planes. Eine Entwidmung kann daher nicht vorgesehen werden, die notwendigen Knickabstände werden jedoch berücksichtigt. Entlang des Knicks wird ein 3,0 m breiter privater Grünstreifen ‚Schutzgrün‘ festgesetzt, der frei von jeglicher Bebauung zu halten ist. Im B-Plan Nr. 12 wurde ein Fußweg in Richtung Süden vorgesehen, der in der vorliegenden Planung aufgegriffen wird. Der Knickabschnitt, der am Ende des Weges hergestellt wurde, wird gerodet. Die Knicks südlich der Sukzessionsfläche sowie der in Nord-Süd-Ausrichtung durch das Plangebiet verlaufende Ausgleichsknick werden aufgrund ihrer zentralen Lage ebenfalls gerodet. Die Knickrodungen werden im Verhältnis 1 : 2 ausgeglichen.
Südwestlich angrenzend an das Plangebiet ist eine Waldfläche vorhanden. Der nach § 24 LWaldG notwendige Waldabstand von 30 m wird mit der Bebauung eingehalten. Die im Waldabstand gelegenen Grundstücksteile werden als private Grünflächen mit der Zweckbestimmung ‚Hausgarten‘ festgesetzt. Der Waldabstand wird nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen.
Schutzgut Fläche
Bezüglich dieses Schutzgutes werden die Neuinanspruchnahme von Flächen, die Flächenversiegelung und die Zerschneidung von Flächen sowie die Möglichkeiten zur Begrenzung des Flächenverbrauchs dargestellt.
Schutzgut Boden
Das Plangebiet befindet sich im Naturraum Östliches Hügelland. Der Leitbodentyp wird im Landwirtschafts- und Umweltatlas für das Plangebiet als Braunerde mit der vorherrschenden Bodenart Sand beschrieben.
Die Auswirkungen auf den Boden durch das Vorhaben werden innerhalb des Planbereichs ermittelt und die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen dargestellt. Hierbei gelten der Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Natur und Umwelt vom 09.12.2013 - Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht - und die Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes (§§ 13 bis 16 BNatSchG) als Grundlagen.
Innerhalb des Plangebietes werden großflächige Versiegelungen durch die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes sowie durch die Herstellung neuer Verkehrsflächen verursacht. Für das Allgemeine Wohngebiet wird überwiegend eine Grundflächenzahl von 0,3 festgesetzt. Eine Überschreitung um 50 % ist für Nebenanlagen, Stellplätze und deren Zufahrten zulässig. Für die Grundstücke ergibt sich damit eine maximale Versiegelung von 45 %. Ein Teil der Grundstücke befindet sich im Waldabstandstreifen und unterliegt entsprechenden Einschränkungen der überbaubaren Fläche. Um auf diesen Grundstücken ebenfalls eine ortstypische Bebauung zu ermöglichen, wird die GRZ entsprechend höher mit 0,35 festgesetzt, was einer maximalen Versiegelung von 52,5 % entspricht. Am Sönderbyer Weg sowie im zentralen Plangebiet werden außerdem vier Grundstücke für kleinteiligen Wohnraum vorgesehen. Entsprechend dieser Nutzung wird für diese Grundstücke die GRZ mit 0,4 festgesetzt. Die maximale Versiegelung beträgt hier 60 %. Die neuen Straßen sowie die öffentlichen Pkw-Parkplätze werden als vollständig versiegelte Flächen (= 100 %) berücksichtigt.
Die überplante Fläche hat eine allgemeine Bedeutung für den Naturschutz, weswegen die Eingriffe durch Bodenversiegelungen entsprechend des Runderlasses im Verhältnis 1 : 0,5 auszugleichen sind.
Schutzgut Wasser
Der gemeinsame Erlass „Wasserrechtliche Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser“ des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung und des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung vom 10.10.2019 wird bei der Planung berücksichtigt. Durch die Planung werden bislang unversiegelte Flächen großflächig überbaut, wodurch Veränderungen des Oberflächenabflusses und der Verdunstung verursacht werden. Ein Konzept zum Umgang mit dem anfallenden Niederschlagswasser wird durch ein Fachbüro erarbeitet. Es ist vorgesehen, das auf den Privatgrundstücken anfallende Niederschlagswasser zu versickern. Das Wasser, welches auf den neu angelegten Verkehrsflächen anfällt, wird aufgrund des bewegten Geländes in zwei Regenrückhaltebecken abgeleitet. Die Rückhaltebecken entstehen am südwestlichen bzw. südöstlichen Rand des Plangebietes.
Innerhalb des Plangebietes sind keine naturnahen Oberflächengewässer vorhanden. Im westlichen Plangebiet verläuft entlang des außerhalb gelegenen Waldes ein Vorfluter des Wasser- und Bodenverbandes Koseler Au (Graben IIc). Dieser dient der Entwässerung des nördlich gelegenen Wohngebietes. Der Graben befindet sich innerhalb des Waldabstandsstreifens, sodass ein ausreichender Abstand mit der geplanten Bebauung zum Verbandsgewässer eingehalten wird. Weitere Verbandsgewässer sind im Bereich des Plangebietes aktuell nicht bekannt.
Schutzgut Klima/Luft
Beeinträchtigungen dieses Schutzgutes sind durch das Vorhaben aufgrund der im Nahbereich der Ostsee häufig vorkommenden Winde auch am Rand der Gemeinde Rieseby nicht zu erwarten.
Schutzgut Landschaft
Der Planbereich befindet sich nicht innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes. Die möglichen Veränderungen des Landschaftsbildes werden beschrieben und bewertet. Durch die Ausweisung neuer Wohngrundstücke wird der Rand der bebauten Ortschaft Rieseby deutlich in Richtung Südwesten verschoben. Das Plangebiet ist bislang kaum in die Landschaft eingebunden und insbesondere im östlichen Planbereich aufgrund der Lage auf einer Anhöhe deutlich einsehbar. Die mittelfristige Planung sieht weitere Bauabschnitte südlich und östlich des B-Planes Nr. 26 Rieseby vor, die die Bebauung insgesamt abrunden sollen. Dennoch müssen bereits im Zuge des B-Planes Nr. 26 Maßnahmen zum Schutz des Landschaftsbildes ergriffen werden.
Die Erholungsnutzung für den Menschen wird für den Planbereich und die angrenzenden Flächen dargestellt und bewertet. Das Plangebiet weist aufgrund der derzeitigen landwirtschaftlichen Nutzung keine besondere Bedeutung für die Erholungsnutzung auf.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Kulturgüter sind im Planbereich derzeit nicht bekannt. Das Plangebiet liegt vollständig innerhalb eines archäologischen Interessengebietes. Bezüglich möglicher Kulturgüter (z.B. Bodendenkmale, Kulturdenkmale) wird eine Information durch die Denkmalschutzbehörden erbeten. Auswirkungen auf Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind nicht zu erwarten.
Zudem werden in den Umweltbericht auch Aussagen zu folgenden Aspekten aufgenommen:
- Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
- Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie
- Risiken für die menschliche Gesundheit, Kulturgüter oder die Umwelt durch Unfälle oder Katastrophen
- Auswirkungen der Planung auf das Klima (z.B. Art und Ausmaß der Treibhausgasemissionen) und Anfälligkeit der geplanten Vorhaben gegenüber den Folgen des Klimawandels
- Kumulative Wirkungen von Planungen in einem engen räumlichen Zusammenhang
- Beschreibung der eingesetzten Techniken und Stoffe
- Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
Die Begründung wurde durch Beschluss der Gemeindevertretung Rieseby am …………….. gebilligt.
Rieseby, __.__.____ _________________________________
Bürgermeisterin