3.4 Verkehrliche Erschließung
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über neu herzustellende Erschließungsstraßen. Die Haupterschließungsstraße schließt im Osten des Plangeltungsbereiches an den Sönderbyer Weg an und führt in mehreren Bögen bis an die nördliche Planbereichsgrenze heran, wo sie an die Straße Heidegarten anschließt. Abzweigend hiervon werden die übrigen Planbereiche erschlossen. Hierzu wird im Nordwesten ein Wendehammer vorgesehen, der mit einem Radius von 11 m für Müll-, Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge ausreichend bemessen ist.
Die gesamte Erschließung ist darauf ausgerichtet, den später geplanten 2. Bauabschnitt im Süden optimal an den B-Plan 26 anbinden zu können. Dementsprechend werden an insgesamt drei Stellen des Gebietes bereits verkehrliche Anbindungen in Richtung Süden vorbereitet. Insgesamt wird durch den späteren 2. Bauabschnitt die verkehrliche Erschließung und die äußere Einbindung des Gebietes in sich geschlossen sein und so ein großes, zusammenhängendes Wohngebiet ergeben. Im Südwesten des Plangeltungsbereiches wird hierfür zunächst ein provisorischer Wendeplatz angelegt, der im Zuge der Planung und Erschließung des 2. Bauabschnittes dann wieder zurückgebaut und als Wohnbaufläche überplant werden soll.
Die öffentlichen Straßen werden überwiegend in einer Breite von 5,50 m festgesetzt. Im Planbereich werden an mehreren Stellen zusätzlich zur Möglichkeit, im öffentlichen Straßenraum zu parken, öffentliche Parkplätze angelegt, die insbesondere für den Besucherverkehr vorgehalten werden. Diese werden im weiteren Planverfahren ergänzt.
Weiterhin wird in den Bebauungsplan gem. § 84 Abs. 1 Nr. 8 Landesbauordnung SH (2016) die Festsetzung aufgenommen, dass je Wohneinheit auf den Baugrundstücken mind. zwei Stellplätze herzustellen sind. Dies dient der Deckung des in einer ländlichen Gemeinde zu erwartenden Bedarfes an Stellplätzen für die Anwohner und der Verkehrssicherheit innerhalb des öffentlichen Straßenraumes sowie dem Freihalten der sparsam bemessenen Erschließungsstraße von abgestellten Autos.
Der Wendehammer im Nordwesten sowie die angrenzenden öffentlichen Parkplätze liegen innerhalb des Waldabstandsstreifens. Öffentliche Verkehrsflächen sind gem. § 24 Abs. 1 Landeswaldgesetz (LWaldG) im Waldabstandsstreifen zulässig.