3.7 Natur und Landschaft
Die grünordnerischen Belange werden im Einzelnen im nachfolgenden Umweltbericht abgehandelt. Maßnahmen zum Umgang mit den bestehenden Gehölzstrukturen werden zur Minimierung des Eingriffs in Natur und Landschaft festgesetzt und erläutert.
Die bestehenden Grünstrukturen an den Rändern des Plangebietes und unmittelbar angrenzend bleiben weitestgehend erhalten. Hierzu wird neben entsprechenden Festsetzungen zum Knickschutz auch ein großer, das Gesamtgebiet querender Grünzug mit zentral liegender großer Parkanlage geschaffen. Diese zentrale Parkanlage, die als Bürgerpark gestaltet wird, zieht sich von dort in Richtung Nordwesten durch den Planbereich des hier überplanten ersten Bauabschnittes und bietet durch die Anlage von entsprechenden Fußwegen eine begeh- und erlebbare Grünzäsur durch das Gebiet.
Mit dem B-Plan Nr. 26 wird auf dem Flurstück 4/27 die Ausgleichsfläche des Bebauungsplanes Nr. 12 der Gemeinde Rieseby überplant. Die Fläche wurde mit verschiedenen Gehölzen bepflanzt und hätte der Sukzession überlassen werden sollen. Einen Zustand, der nach ca. 26-jähriger Sukzession zu erwarten wäre, liegt auf der Fläche nicht vor. Dieser Ausgleich wird an anderer Stelle im Gemeindegebiet erbracht, wobei ein Zuschlag von 2 % je Jahr Entwicklungszeit der Fläche berücksichtigt wird. Für die Ausgleichsfläche ergibt sich somit ein Ausgleichsverhältnis von 1 : 1,52.
Innerhalb des Plangebietes werden großflächige Versiegelungen durch die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes sowie durch die Herstellung neuer Verkehrsflächen verursacht. Für das Allgemeine Wohngebiet wird überwiegend eine Grundflächenzahl von 0,3 festgesetzt. Eine Überschreitung um 50 % ist für Nebenanlagen, Stellplätze und deren Zufahrten zulässig. Für die Grundstücke ergibt sich damit eine maximale Versiegelung von 45 %. Ein Teil der Grundstücke befindet sich im Waldabstandstreifen und unterliegt entsprechenden Einschränkungen der überbaubaren Fläche. Um auf diesen Grundstücken ebenfalls eine ortstypische Bebauung zu ermöglichen, wird die GRZ entsprechend höher mit 0,35 festgesetzt, was einer maximalen Versiegelung von 52,5 % entspricht. Am Sönderbyer Weg sowie im zentralen Plangebiet werden außerdem vier Grundstücke für kleinteiligen Wohnraum vorgesehen. Entsprechend dieser Nutzung wird für diese Grundstücke die GRZ mit 0,4 festgesetzt. Die maximale Versiegelung beträgt hier 60 %. Die neuen Straßen sowie die öffentlichen Pkw-Parkplätze werden als vollständig versiegelte Flächen (= 100 %) berücksichtigt. Die überplante Fläche hat eine allgemeine Bedeutung für den Naturschutz, weswegen die Eingriffe durch Bodenversiegelungen entsprechend des Runderlasses „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ im Verhältnis 1 : 0,5 ausgeglichen werden.
Für die Belange des Knickschutzes werden die gültigen Regelungen zum Knickschutz zugrunde gelegt. Die Knicks an den nördlichen Außengrenzen des Plangebietes werden zukünftig zwischen privaten Wohngrundstücken liegen. Der Knick an der Grenze zum Baugebiet 'Heidegarten' (B-Plan Nr. 20) wird rechtlich entwidmet, im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen und als abgrenzende Grünstruktur erhalten. Der Knick an der Grenze zum Baugebiet 'Hofkamp' (B-Plan Nr. 12) wurde vollständig auf den Privatgrundstücken hergestellt und liegt somit außerhalb des Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes. Eine Entwidmung kann daher nicht vorgesehen werden, die notwendigen Knickabstände werden jedoch berücksichtigt. Entlang des Knicks wird ein 3,0 m breiter privater Grünstreifen ‚Schutzgrün‘ festgesetzt, der frei von jeglicher Bebauung zu halten ist. Die Baugrenzen werden weitere 2,0 m entfernt festgesetzt. Im B-Plan Nr. 12 wurde ein Fußweg in Richtung Süden vorgesehen, der in der vorliegenden Planung aufgegriffen wird. Der Knickabschnitt, der am Ende des Weges hergestellt wurde, wird gerodet.
Die Knicks südlich der Sukzessionsfläche sowie der in Nord-Süd-Ausrichtung durch das Plangebiet verlaufende Ausgleichsknick werden aufgrund ihrer zentralen Lage ebenfalls gerodet. Die Knickrodungen werden im Verhältnis 1 : 2 ausgeglichen.
Südwestlich angrenzend an das Plangebiet ist eine Waldfläche vorhanden. Der nach § 24 LWaldG notwendige Waldabstand von 30 m wird mit den Baugrenzen eingehalten. Die im Waldabstand gelegenen Grundstücksteile werden als private Grünflächen mit der Zweckbestimmung ‚Hausgarten‘ festgesetzt und dürfen nicht bebaut werden.
Um den Eingriff in den Boden- und Wasserhaushalt so gering wie möglich zu halten, wird die Festsetzung, dass Stellplätze mit ihren Zufahrten nur in wasserdurchlässiger Ausführung zulässig sind, in den Bebauungsplan aufgenommen. Diese Festsetzung dient ebenfalls dem städtebaulichen Ziel einer offenen, durchgrünten Bebauungsstruktur.