Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 6 der Gemeinde Klappholz "Bürgerhaus Dorfstraße" für das Gebiet des Grundstückes Dorfstraße 9
Begründung
3.1 Art der baulichen Nutzung
Die Bauflächen werden entsprechend der zugedachten Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit der Zweckbestimmung 'Bürgerhaus und Feuerwehr' festgesetzt. Zulässig ist die Errichtung von baulichen Anlagen, die der Funktion eines Bürgerhauses und der Feuerwehr einschließlich der Sicherung des Brandschutzes dienen und diesen Nutzungen räumlich und funktional zugeordnet sind.
Zulässig sind:
1. Schank- und Speisewirtschaften,
2. Veranstaltungs-, Seminar-, Tagungs- und Konferenzräume,
3. Räume für die Feuerwehr, insbesondere Sozial- und Schulungsräume,
4. Stellplätze für den durch die zugelassenen Nutzungen verursachten Verkehr sowie
5. betriebszugehörige Nebenanlagen.
Diese Festsetzungen erfolgen vor dem Hintergrund der unter Punkt 2 angestrebten Nutzungen.
3.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Bürgerhaus und Feuerwehr“ wird durch die zulässige Grundfläche (GR) bestimmt. Innerhalb der Fläche orientiert sich das Maß der baulichen Nutzung mit einer GR von max. 600 m² an der gewollten städtebaulichen Nutzung des Grundstückes sowie den gesetzlichen Anforderungen an die baulichen Anlagen für die Feuerwehr.
Aufgrund des großen Stellplatzbedarfes, darf die festgesetzte Grundfläche durch Stellplätze und Zufahrten sowie Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO bis zu einer GR von insgesamt maximal 1.800 m² überschritten werden. Dies entspricht einer Überbauung von maximal ca. 72 % der Gemeinbedarfsfläche.
Das Maß der baulichen Nutzung wird weiterhin durch die Festsetzung einer maximalen Gebäude- und Traufhöhe bestimmt. Die Gebäudehöhe wird auf 8,50 m über Erdgeschossfertigfußbodenoberkante begrenzt. Die Traufhöhe der Gebäude innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf darf maximal 3,5 m betragen. Dies entspricht den Anforderungen an ein Bürgerhaus für die Gemeinde Klappholz. Zur besseren Einfügung des Gebäudes am Siedlungsrand, werden die Gebäude- und Traufhöhen festgesetzt.
Die Begrenzung der Höhenlage der baulichen Anlagen (Erdgeschossfertigfußbodenhöhe) dient ebenfalls dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes. So dürfen die Erdgeschossfertigfußbodenoberkanten nicht mehr als 50 cm über dem höchsten Punkt des zugehörigen Straßenabschnittes der Dorfstraße liegen.