Planungsdokumente: Gemeinde Glüsing- vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 3 "Asphaltmischwerk"

Begründung

4.2 Flächennutzungsplan

Sofern eine Kommune einen Bebauungsplan aufstellen möchte, greift zunächst das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach Bebauungspläne sich aus einem gültigen Flächennutzungsplan zu entwickeln haben, um die städtebauliche Ordnung zu gewährleisten. In diesem Falle verfügt die Gemeinde Glüsing jedoch über keinen Flächennutzungsplan, sodass theoretisch erst ein Flächennutzungsplan erstellt werden müsste. Für die vorliegende Planung jedoch greift der § 8 Abs. 2 Satz 2, welcher besagt, dass ein Flächennutzungsplan nicht erforderlich ist, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. Hieran sind jedoch gewisse Rahmenbedingungen geknöpft, welche entsprechend einzuhalten sind.

Die Voraussetzungen für einen sogenannten isolierten Bebauungsplan können nur dann gegeben sein, wenn die Darstellungen des Flächennutzungsplanes für den fraglichen Umgriff nach Lage der Dinge kein über das faktisch schon Vorhandene hinausgehendes städtebauliches Ordnungsziel setzen können. Auf die Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan kann mithin bei der Fallgestaltung nur verzichtet werden, wenn es sich um einen kleinen Teil des Gemeindegebietes handelt, dessen städtebauliche Entwicklung im Wesentlichen abgeschlossen ist, sodass sich die Darstellungen des Flächennutzungsplanes ohnehin in der Beschreibung des bestehenden Bestandes erschöpfen müssten, von dem fraglichen Bereich also keine städtebaulichen Impulse mehr ausgehen können, die als abwägungserhebliche Belange in das Gesamtkonzept des Flächennutzungsplanes Eingang finden könnten oder müssten. Das bedeutet, dass ein solcher Bebauungsplan sich seinerseits im Wesentlichen auf die Festschreibung und Ordnung des Bestandes zu beschränken hat, also nicht einem weiter greifenden städtebaulichen Konzept dienen darf (vgl. OHG RhPF, Urt. V. 14. 11. 1984 – 10 C 28/83).

Diese planungsrechtlichen Voraussetzungen werden mit der vorliegenden Planung zweifelsohne erfüllt, da sich die Planung auf das bestehende Betriebsgelände der Vereinigten Asphalt Mischwerke GmbH & Co KG beschränkt und im Wesentlichen den Bestand sichert und keine signifikanten Änderungsmöglichkeiten herbeiführt.

Ein weiterer Aspekt für die Zulässigkeit eines isolierten Bebauungsplanes ist, dass in der Gemeinde für einen Zeitraum von etwa 10-15 Jahren keine weiteren Bauleitplanungen durchgeführt wurden oder auch künftig nicht beabsichtigt sind, sodass eine kumulative Wirkung aufeinander folgender Pläne und eine damit einhergehende mögliche städtebauliche Unordnung ohne Flächennutzungsplan ausgeschlossen wird.

Die Gemeinde Glüsing verfügt insgesamt bisher über zwei Bebauungspläne sowie über eine Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB. Der Bebauungsplan Nr. 1 aus dem Jahre 1990 setzt ein Allgemeines Wohngebiet fest, welches vier Baufelder auf einer Fläche von rund 0,6 ha ausweist. Die vorhandene Einbeziehungssatzung aus dem Jahre 2001 sorgt für ebenfalls vier neue Baufelder, welche per Satzung dem Innenbereich zugeschrieben wurden. Für diese Satzung wird derzeit ein Änderungsverfahren durchgeführt, welches im Wesentlichen eine Umstrukturierung der Erschließung beinhaltet. Eine städtebauliche Wirkung geht von dieser Änderung nicht aus.

Der Bebauungsplan Nr. 2 aus dem Jahre 2011 setzt ein Sondergebiet Baustoffhandel auf einer Fläche von 0,7 ha fest. Planungsabsicht war seiner Zeit nicht die Schaffung eines neuen Gewerbestandortes auf einer Freifläche, sondern die bauleitplanerische Sicherung einer bereits erfolgten Genehmigung nach dem BImschG für den Kiesabbau sowie die Konzentration des zum Betrieb gehörenden Wohn- und Lagerhauses.

Auch die Voraussetzung der zeitlichen Abfolge wird somit im Wesentlichen erfüllt. Eine bilaterale Abstimmung mit dem Referat Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht der Landesplanung des Landes Schleswig-Holstein hat bereits stattgefunden. Unter der Voraussetzung, dass die Gemeinde sich dazu erklärt, in dem genannten Zeitraum auf weitere neue Bauleitplanungen zu verzichten, wird der vorliegenden Planung zugestimmt.

Die Gemeinde Glüsing erklärt hiermit, dass in dem genannten Zeithorizont zum aktuellen Zeitpunkt keine weiteren konkreten Planungen angestrebt sind und ist sich darüber im Klaren, dass weitere Planungen das unmittelbare Erfordernis der Aufstellung eines Flächennutzungsplanes mit sich bringen.

5. Planungserfordernis und Standortwahl

Die Vereinigte Asphalt Mischwerke GmbH & Co KG (VAM) ist bereits seit den 1970er Jahren an diesem Standort ansässig und betreibt dort seither ein Asphaltmischwerk im planungsrechtlichen Außenbereich des Gemeindegebietes. Die bisherigen Anlagen sowie der Betrieb sind ohne formelle Bauleitplanung über ein Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz entstanden und genehmigt. Unter anderem aufgrund neuer Richtlinien der TA Luft und der Entwicklung technischer Standards sind nun bauliche Änderungen und Erweiterungen erforderlich, welche vor allem die Lagerflächen betreffen. Offen gelagerte Materialien können und sollen künftig nicht mehr offen, sondern überdacht gelagert werden, um Verwehungen und Vernässungen zu verhindern. Ohne formelle Bauleitplanung sind weitere bauliche Maßnahmen im Außenbereich jedoch nicht möglich, da der Betrieb eines Asphaltmischwerkes nicht einer Privilegierung nach § 35 BauGB unterliegt.

Daher soll nun eine Bestandsüberplanung erfolgen, in deren Rahmen künftige bauliche Maßnahmen in bedarfsgerechter Form mit eingearbeitet werden. Dabei ist festzustellen, dass es nicht zu Erweiterungen auf neue Flächen kommt und auch bestehende Flächen innerhalb des Betriebsgeländes keiner grundlegend anderen Nutzung zugeführt werden. Die geplanten neuen Anlagen sind dem Vorhaben- und Erschließungsplan zu entnehmen.

Die Frage der Standortwahl stellt sich in diesem Falle aufgrund der über Jahrzehnte gewachsenen Strukturen an diesem Standort nur bedingt. Im Gegensatz zu einer neuen Flächenausweisung auf bisher nicht vorbelastete Flächen, werden in diesem Falle keine neuen Flächen in Anspruch genommen, sodass allein aus diesem Grund eine Umverlegung des Betriebes an einen Alternativstandort nicht sinnvoll erscheint, da hierfür an anderer Stelle ein erheblicher Eingriff in die naturschutzfachlichen Schutzgüter erforderlich wäre, während das bestehende Gelände als Brachfläche zurückbleibt und nur träge einer sukzessiven natürlichen Entwicklung zurückgeführt werden kann.

Zudem verwirklicht der gewählte Standort die in der Wirtschaftsgeographie angewandten Konzepte der Nähe. Die Vereinigte Asphalt Mischwerke GmbH & Co KG (VAM) betreibt derzeit sieben Asphaltmischwerke an verschiedenen Standorten, welche bedarfsgerecht verteilt sind, um so den Anforderungen regional und lokal gerecht zu werden. Unter Anderem werden durch die geringe physische und ökonomische Distanz zu den Baustellen und Einsatzorten Kosten bspw. für Transport und Produktion gesenkt. Eine Verlegung des seit Jahrzehnten bestehenden Standortes an einen neuen Standort kommt daher auch allein aus betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht in Frage. Eine Verlegung des Standortes hätte zur Folge, dass sämtliche Anlagen zurückgebaut werden, transportiert und an einem neuen Standort neu errichtet werden müssen, ohne im Nachhinein eine Verbesserung des Betriebes erzielt zu haben. Im Gegenteil: Durch den zwischenzeitlichen Produktionsausfall und die Aufgabe des Standortes in Verbindung mit dem Aufwand der Etablierung des neuen Standortes entstünden Kosten, welche für das Unternehmen ohne Nutzen wären. Auch der Angang und die Etablierung des neuen Standortes würde längere Zeit in Anspruch nehmen, was dem Betrieb weitere Nachteile einbringen und nachhaltigen Schaden anrichten würde.

Für den Betrieb eines Asphaltmischwerkes spielen zudem insbesondere immissionsschutzrechtliche Rahmenbedingungen eine entscheidende Rolle, da durch den Betrieb des Mischwerkes Emissionen entstehen, etwa beim Verladen und Behandeln der Rohstoffe und Materialien sowie verkehrlich durch die An- und Ablieferung durch LKW, was dazu führt, dass ein solcher Betrieb in uneingeschränkter Weise ausschließlich in Außenbereichen fernab wohnbaulicher Strukturen oder innerhalb überplanter Bereiche, welche mindestens den Standard eines Industriegebietes nach § 9 BauNVO erfüllen, möglich wäre. Nichtsdestotrotz ist eine günstige Anbindung und Erschließung an den überörtlichen Verkehr unerlässlich, was zunächst in Konflikt mit einer Lage außerhalb besiedelter Strukturen zu stehen scheint. Der aktuelle Standort bringt jedoch beide Aspekte miteinander in Einklang, sodass eine Verlegung des Standortes auch aus diesem Grunde allenfalls zu einer gleichbleibenden Situation führen würde, jedenfalls nicht zu einer Verbesserung, was in Verbindung mit dem notwendigen Aufwand einer Standortverlegung zu einem Ausschlusskriterium führt.

Somit bleibt folglich festzuhalten, dass eine Verlegung des Standortes nur dann sinnvoll wäre, wenn es letztlich zu einer signifikanten Verbesserung für den Betrieb kommen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall, da sich der aktuelle Standort über Jahrzehnte bewährt hat und sämtliche Anforderungen erfüllt. Auch aus naturschutzfachlicher Sicht erscheint eine Verlegung aufgrund der erforderlichen Inanspruchnahme neuer, bisher unberührter Flächen in Verbindung mit dem Zurücklassen des bestehenden Betriebsgeländes als Brachflächen nicht sinnvoll.

6. Inhalt des Bebauungsplanes

Das Plangebiet beinhaltet eine Fläche von 105.224 m² und teilt sich folgendermaßen auf:

Sondergebietsflächen 61.492 m²

Grünflächen 14.033 m²

Maßnahmenflächen 28.774 m²

Verkehrsflächen 925 m²

Art der baulichen Nutzung

Der Bebauungsplan Nr. 3 „Asphaltmischwerk“ setzt sonstige Sondergebiete im Sinne des § 11 BauNVO fest und dient im Wesentlichen dazu, den bestehenden Betrieb planungsrechtlich abzusichern und im Rahmen einer bedarfsgerechten Betriebsentwicklung Änderungen und Erweiterungen, wie etwa den gemäß neuer TA Luft erforderlichen Bau überdachter Lagerstätten, zu ermöglichen (s. Vorhaben- und Erschließungsplan).

Zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung wurde das Betriebsgelände dabei in verschiedene Zonen unterteilt, um die Errichtung und den Betrieb bestehender und künftiger baulicher Anlagen städtebaulich zu ordnen. Ohne die Festsetzung differenzierter Nutzungszonen wäre eine signifikante Umstrukturierung der vorhandenen Anlagen an andere Standorte innerhalb des Betriebsgeländes möglich, was nicht erwünscht ist.

Das Sondergebiet SO-AMW 1 betrifft die Asphaltmischanlage selbst, welche sich aktuell bereits an diesem Standort befindet.

Das Sondergebiet SO-AMW 2 betrifft sämtliche für den Betrieb erforderliche Nebenanlagen, welche sich insbesondere im Zuwegungsbereich zwischen öffentlichem Verkehrsraum und Asphaltmischwerk befinden.

Die Sondergebiete SO-AMW 3 und SO-AMW 4 betreffen die bestehenden Lagerflächen.

Die Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung bezieht sich dabei auf die aktuell bestehenden Nutzungszonen. Innerhalb dieser Zonen besteht für jedes Sondergebiet ein hinreichender Spielraum für künftig erforderliche Umstrukturierungen, sodass der Betrieb der Anlage auch langfristig sichergestellt ist.

Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird im vorliegenden Fall durch die gewählte Grundflächenzahl gemäß § 19 BauNVO beschränkt.

Diese ist für die einzelnen Sondergebiete differenziert festgesetzt. Für die mit SO-AMW 1 und SO-AMW 3 gekennzeichneten Sondergebiete wird der zulässige Versiegelungsgrad durch eine GRZ von 1,0 auf 100 % festgesetzt, was der aktuellen Nutzung entspricht. Durch den Betrieb des Asphaltmischwerkes innerhalb des Gebietes SO-AMW 1 sowie die Lagerfläche SO-AMW 3 sind die Böden bereits derart verdichtet, dass ein Versiegelungsgrad von 100 % der Realität entspricht. Planungsrechtlich ist eine Überschreitung der für sonstige Sondergebiete gemäß § 17 BauNVO höchstzulässigen GRZ von 0,8 dann möglich, wenn städtebaulich Gründe dies erfordern und eine signifikante Verschlechterung der natürlichen Funktion des Bodens ausgeschlossen wird (§ 19 Abs. 4 Satz 3 ff. BauNVO). Da es sich bei der vorliegenden Planung um die Überplanung des bestehenden und genehmigten Bestandes handelt und der Versiegelungsgrad aufgrund der Art der Nutzung schlichtweg erforderlich ist, ist dies zutreffend.

Für die Gebiete SO-AMW 2 und SO-AMW 4 werden bedarfsgerechte Grundflächenzahlen festgesetzt. Innerhalb dieser Gebiete ist eine weitergehende Versiegelung nicht erforderlich.

Weitergehende Begrenzungen des Maßes der baulichen Nutzung, etwa durch Begrenzung der baulichen Höhe, werden nicht gewählt, da dies für den vorhandenen Standort im Außenbereich nicht erforderlich scheint. Sowohl nachbarschaftliche Belange als auch der Eingriff in das Schutzgut Landschaftsbild bleiben von einer nicht vorhandenen Höhenbegrenzung unberührt. Insbesondere die Tatsache, dass die Definition einer bedarfsgerechten Höhenbegrenzung aufgrund des Aufbaus der Asphaltmischanlage langfristig schwer abzuschätzen wäre führt zu der Beurteilung, auf eine entsprechende Festsetzung zu verzichten.

Bauweise

Die Anordnung baulicher Anlagen erfolgt in der abweichenden Bauweise. In der abweichenden Bauweise sind in Verbindung mit § 22 Abs. 4 BauNVO Gebäude und bauliche Anlagen in offener Bauweise ohne die Längenbegrenzung nach § 22 Abs. 2 BauNVO zulässig. Dies erscheint für ein derartiges Sondergebiet bedarfsgerecht.

Baugrenzen

Die mit Baugrenzen festgesetzte überbaubare Fläche ermöglicht die Realisierung der beabsichtigten Bebauung. Mit Hilfe der Baugrenzen werden Baufelder festgesetzt, innerhalb derer die baulichen Hauptanlagen errichtet werden dürfen. Bauliche Nebenanlagen dürfen ausnahmsweise auch über die Baugrenzen hinaus errichtet werden.

Straßenverkehrsflächen

Das Plangebiet wird durch Anbindung an den westlich vorhandenen öffentlichen Verkehrsweg erschlossen. Der Verkehrsweg wird zur Hälfte in den Geltungsbereich des Planes aufgenommen, um die Kriterien eines qualifizierten Bebauungsplanes zu erfüllen. Die innere Erschließung erfolgt privat und ist bereits über den bestehenden Betrieb gesichert.

Knick

Innerhalb des Plangebietes befinden sich teilweise Knicks, die von den besonderen Schutzvorschriften nach § 30 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz/§ 21 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz erfasst sind.

Die Knicks innerhalb des Plangebietes sind in der Planzeichnung als „bestehender Knick“ gekennzeichnet.

Gemäß § 30 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz/§ 21 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz sind Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der Knicks führen. Hierauf wird vorsorglich hingewiesen.

Grünfläche

Im Nordwesten des Plangebietes befindet sich eine etwa 1,5 ha große Grünfläche, welche in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgenommen wurde. Sie gehört zur gepachteten Fläche der VAM und wurde daher mit aufgenommen. In ihrer Struktur soll sie unverändert bleiben und wird daher lediglich als private Grünfläche aufgenommen.

Maßnahmenflächen

Innerhalb des Plangebietes sind drei Maßnahmenflächen festgesetzt, welche vorrangig das erforderliche Ausgleichserfordernis kompensieren sollen. Diese Flächen wurden anhand der bestehenden Nutzungsstrukturen zugeschnitten und in die Planzeichnung aufgenommen. Eine Aufwertung soll durch gezielte Maßnahmen erfolgen, welche im noch zu erstellenden Umweltbericht benannt und anschließend im Bebauungsplan festgesetzt werden.