4.2 Flächennutzungsplan
Sofern eine Kommune einen Bebauungsplan aufstellen möchte, greift zunächst das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach Bebauungspläne sich aus einem gültigen Flächennutzungsplan zu entwickeln haben, um die städtebauliche Ordnung zu gewährleisten. In diesem Falle verfügt die Gemeinde Glüsing jedoch über keinen Flächennutzungsplan, sodass theoretisch erst ein Flächennutzungsplan erstellt werden müsste. Für die vorliegende Planung jedoch greift der § 8 Abs. 2 Satz 2, welcher besagt, dass ein Flächennutzungsplan nicht erforderlich ist, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. Hieran sind jedoch gewisse Rahmenbedingungen geknöpft, welche entsprechend einzuhalten sind.
Die Voraussetzungen für einen sogenannten isolierten Bebauungsplan können nur dann gegeben sein, wenn die Darstellungen des Flächennutzungsplanes für den fraglichen Umgriff nach Lage der Dinge kein über das faktisch schon Vorhandene hinausgehendes städtebauliches Ordnungsziel setzen können. Auf die Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan kann mithin bei der Fallgestaltung nur verzichtet werden, wenn es sich um einen kleinen Teil des Gemeindegebietes handelt, dessen städtebauliche Entwicklung im Wesentlichen abgeschlossen ist, sodass sich die Darstellungen des Flächennutzungsplanes ohnehin in der Beschreibung des bestehenden Bestandes erschöpfen müssten, von dem fraglichen Bereich also keine städtebaulichen Impulse mehr ausgehen können, die als abwägungserhebliche Belange in das Gesamtkonzept des Flächennutzungsplanes Eingang finden könnten oder müssten. Das bedeutet, dass ein solcher Bebauungsplan sich seinerseits im Wesentlichen auf die Festschreibung und Ordnung des Bestandes zu beschränken hat, also nicht einem weiter greifenden städtebaulichen Konzept dienen darf (vgl. OHG RhPF, Urt. V. 14. 11. 1984 – 10 C 28/83).
Diese planungsrechtlichen Voraussetzungen werden mit der vorliegenden Planung zweifelsohne erfüllt, da sich die Planung auf das bestehende Betriebsgelände der Vereinigten Asphalt Mischwerke GmbH & Co KG beschränkt und im Wesentlichen den Bestand sichert und keine signifikanten Änderungsmöglichkeiten herbeiführt.
Ein weiterer Aspekt für die Zulässigkeit eines isolierten Bebauungsplanes ist, dass in der Gemeinde für einen Zeitraum von etwa 10-15 Jahren keine weiteren Bauleitplanungen durchgeführt wurden oder auch künftig nicht beabsichtigt sind, sodass eine kumulative Wirkung aufeinander folgender Pläne und eine damit einhergehende mögliche städtebauliche Unordnung ohne Flächennutzungsplan ausgeschlossen wird.
Die Gemeinde Glüsing verfügt insgesamt bisher über zwei Bebauungspläne sowie über eine Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB. Der Bebauungsplan Nr. 1 aus dem Jahre 1990 setzt ein Allgemeines Wohngebiet fest, welches vier Baufelder auf einer Fläche von rund 0,6 ha ausweist. Die vorhandene Einbeziehungssatzung aus dem Jahre 2001 sorgt für ebenfalls vier neue Baufelder, welche per Satzung dem Innenbereich zugeschrieben wurden. Für diese Satzung wird derzeit ein Änderungsverfahren durchgeführt, welches im Wesentlichen eine Umstrukturierung der Erschließung beinhaltet. Eine städtebauliche Wirkung geht von dieser Änderung nicht aus.
Der Bebauungsplan Nr. 2 aus dem Jahre 2011 setzt ein Sondergebiet Baustoffhandel auf einer Fläche von 0,7 ha fest. Planungsabsicht war seiner Zeit nicht die Schaffung eines neuen Gewerbestandortes auf einer Freifläche, sondern die bauleitplanerische Sicherung einer bereits erfolgten Genehmigung nach dem BImschG für den Kiesabbau sowie die Konzentration des zum Betrieb gehörenden Wohn- und Lagerhauses.
Auch die Voraussetzung der zeitlichen Abfolge wird somit im Wesentlichen erfüllt. Eine bilaterale Abstimmung mit dem Referat Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht der Landesplanung des Landes Schleswig-Holstein hat bereits stattgefunden. Unter der Voraussetzung, dass die Gemeinde sich dazu erklärt, in dem genannten Zeitraum auf weitere neue Bauleitplanungen zu verzichten, wird der vorliegenden Planung zugestimmt.
Die Gemeinde Glüsing erklärt hiermit, dass in dem genannten Zeithorizont zum aktuellen Zeitpunkt keine weiteren konkreten Planungen angestrebt sind und ist sich darüber im Klaren, dass weitere Planungen das unmittelbare Erfordernis der Aufstellung eines Flächennutzungsplanes mit sich bringen.