1.2 Vorgaben übergeordneter Planungen
Die Gemeinde Barsbüttel ist nach der Landesverordnung zur Festlegung der zentralen Orte und Stadtrandkerne vom 08. September 2009 als Stadtrandkern II. Ordnung eingestuft.
Der Regionalplan für den Planungsraum I des Landes Schleswig-Holstein, Stand: Fortschreibung 1998, ordnet Gemeinden, die insgesamt oder mit einzelnen Ortsteilen im baulichen Siedlungszusammenhang mit einem zentralen Ort oder Stadtrandkern stehen, keine planerischen Funktionen zu, da sie insgesamt oder mit einzelnen Ortsteilen an der Entwicklung des zentralen Ortes oder Stadtrandkerns teilnehmen sollen. Die weitere bauliche Entwicklung soll sich vorrangig auf den unmittelbar an Hamburg angrenzenden Ortsteil Barsbüttel konzentrieren.
Das Plangebiet liegt im Ortsteil Barsbüttel. Nördlich der besiedelten Ortslage ist im Regionalplan ein Regionaler Grünzug dargestellt.
Der derzeit gültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Barsbüttel stellt das Plangebiet als reines Wohngebiet (WR) dar. Gegenwärtig wird der Flächennutzungsplan neu aufgestellt. Der Entwurf stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche (W) dar, so dass die vorliegende Planung dem Gebot des § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, entspricht.
Abbildung: Darstellung des Plangebietes im gültigen Flächennutzungsplan
Der festgestellte Landschaftsplan stellt eine bestehende Siedlungsfläche dar.
Für das Plangebiet gilt die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1.32 der Gemeinde Barsbüttel, der 1989 Rechtskraft erlangte.
Abbildung: 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1.32