Planungsdokumente: 1. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplan 4 "Erweiterung Biogasanlage mit Gasspeicher" der Gemeinde Dörphof

Begründung

3.1 Art der Nutzung

Der Planbereich wird gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO als Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung 'Biogasanlage' festgesetzt.

Innerhalb des Sondergebietes sind ausschließlich bauliche Anlagen zulässig, die für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage funktionstechnisch erforderlich sind. Insbesondere sind Anlagen für die Erzeugung, Speicherung und Abgabe von Biomethan zulässig.

Die Festsetzung erfolgt hierbei in Übereinstimmung mit der Planung des Vorhabenträgers und den o.g. städtebaulichen Zielen der Gemeinde Dörphof. So wird sichergestellt, dass die bestehende Biogasanlage baulich erweitert und langfristig in ihrem Bestand gesichert werden kann.

3.2 Maß der Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird im Sondergebiet durch die festgesetzte Grundfläche bestimmt. Mit einer GRZ von 0,2 für den östlichen Plangeltungsbereich orientiert sich das Maß der baulichen Nutzung an den bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 4 und an den Anforderungen des Vorhabens. Gleichzeitig verbleibt ein ausreichender Spielraum, um die angestrebte Nutzung optimal auf dem Grundstück anzuordnen und zukünftige, für den Betriebsablauf notwendige bauliche Maßnahmen sinnvoll auf dem Grundstück unterzubringen.

Aufgrund der für den Betrieb unabdingbar notwendigen, umfangreichen Betriebs- und Lagerflächen darf im östlichen Plangeltungsbereich die zulässige Grundfläche durch die Grundfläche von Zufahrten und Nebenanlagen (insbesondere von Materiallagerflächen) im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,7 überschritten werden.

Für den westlichen Plangeltungsbereich wird die GRZ entsprechend der hier vorgesehenen Bebauung durch einen ca. 91 m langen, 36 m breiten und 18 m hohen Gasspeicher mit 0,4 festgesetzt. Für Nebenanlagen, Lagerflächen und Zufahrten ist hier der § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO entsprechend anzuwenden.

Die Festsetzung einer max. Höhe der baulichen Anlagen von 29,0 m über NHN im westlichen Planbereich entspricht einer Höhe von max. 19 m über der vorhandenen Geländeoberfläche. Im Osten ist entsprechend der vorhandenen und geplanten Anlagen eine Firsthöhe von max. 20,0 m über NHN festgesetzt; dies entspricht einer Höhe von max. 10 m über der vorhandenen Geländeoberfläche. Diese Festsetzungen sollen die Errichtung der geplanten baulichen Anlagen ermöglichen und gleichzeitig dem Schutz des Landschaftsbildes dienen. Eine übermäßige Fernwirkung der Baukörper soll damit verhindert werden.

Die Ausnahme für untergeordnete Anlagen dient der Realisierung von Schornsteinen bzw. Abluftanlagen.

3.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche

Überbaubare Grundstücksflächen

Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen festgesetzt und soll einen maximalen Spielraum bei der Gebäudeplatzierung einräumen, um den Betriebsablauf auch zukünftig optimal gestalten zu können. Sie sind darum nicht gebäudebezogen, sondern vorhabenbezogen und gebietsübergreifend festgesetzt.

Da das geplante und inzwischen genehmigte Gärproduktlager innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 4 die dort festgesetzte Baugrenze um ca. 1,40 m überschreitet, wird der Plangeltungsbereich dieser 1. Änderung über den Bestand an dieser Stelle erweitert und die Baugrenze entsprechend angepasst.

Die festgesetzte Baugrenze endet an der östlichen Plangeltungsbereichsgrenze offen. Hier verläuft die Baugrenze im angrenzenden Bebauungsplan Nr. 4 weiter.

Die Baugrenze hält die erforderlichen Mindestabstände zu Nachbargrenzen und Knicks ein.

Bauweise

Zur Realisierung des ca. 91 m langen, 36 m breiten und 18 m hohen Gasspeichers wird für den westlichen Bereich des Plangebietes wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. In der abweichenden Bauweise gelten die Eigenschaften der offenen Bauweise mit der Maßgabe, dass auch bauliche Anlagen mit mehr als 50 m Länge zulässig sind.

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