1. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO)
1.1 In den allgemeinen Wohngebieten sind die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, 4 und 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zulassungsfähigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen unzulässig.
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)
1.2 In WA1 darf bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche die festgesetzte Grundflächenzahl durch die Grundflächen von Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche bis zu einer Grundflächenzahl von 0,60 überschritten werden.
1.3 Im WA 1 ist das oberste Geschoss gegenüber der Südfassade auf einer Länge von mindestens 2/3 des darunterliegenden Geschosses sowie gegenüber der Westfassade um mindestens 1,5 m zurückzusetzen.
1.4 Im WA 1 ist eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Höhe der Oberkante baulicher Anlagen durch erforderliche Aufbauten wie z. B. Aufzugsüberfahrten, Belüftungsanlagen und Solaranlagen bis zu 1,5 m zulässig. Aufbauten sind mindestens 3 m vom Dachrand der westlichen, südlichen und östlichen Gebäudeseite zurückzusetzen.
Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 BauNVO)
1.5 Im WA 1 ist eine Überschreitung der Baugrenzen ausschließlich durch Terrassen um bis zu 2 m zulässig.
Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
1.6 In den allgemeinen Wohngebieten sind oberirdische Stellplätze nur innerhalb der festgesetzten Umgrenzung von Flächen für Stellplätze zulässig. Geringfügige Abweichungen von der Lage und Größe der Stellplätze und Tiefgaragen können zugelassen werden, sofern dadurch kein zusätzlicher Eingriff in den Wurzelbereich der zum Erhalt festgesetzten Bäume entsteht. Weitere Stellplätze sind nur in Tiefgaragen außerhalb des Wurzelbereichs (= Kronentraufbereich plus 1,50 m) der zum Erhalt festgesetzten Bäume zulässig. Die Oberkante von Tiefgaragen muss vollständig unter Gelände liegen. Garagen und Carports sind unzulässig.
Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
1.7 Die private Grünfläche ist von Bebauung freizuhalten
Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB)
1.8 Die in der Planzeichnung mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Bäume sind in ihrem arttypischen Habitus dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen (Hochstamm, 3x verpflanzt, Stammumfang 18-20 cm). Der Wurzelbereich (= Kronentraufbereich plus 1,50 m) dieser Bäume ist außerhalb der festgesetzten Stellplatzanlage von Abgrabungen, Geländeaufhöhungen, Versiegelungen sowie Leitungen freizuhalten.
1.9 Zu erhaltende Gehölze sind während der Bauzeit durch geeignete Schutzmaßnahmen entsprechend der einschlägigen Verordnungen und Vorschriften zu sichern (gemäß DIN 18920, RAS-LP-4). Die Wurzelbereiche (= Kronentraufbereich plus 1,50 m) sind von jeglichem Lagerbetrieb freizuhalten. Bei Grundwasserabsenkungen, die länger als drei Wochen andauern, ist eine Bewässerung der im Wirkungsbereich befindlichen Baumbestände vorzusehen.
1.10 Im WA 2 ist je sieben Stellplätze ein großkroniger, heimischer Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
1.11 In den allgemeinen Wohngebieten sind Tiefgaragen mit einem mindestens 50 cm dicken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
1.12 In der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist eine Hecke aus standortgerechten heimischen Feldgehölzen (gem. Pflanzliste) anzupflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig so zu ersetzen, dass der Charakter einer geschlossenen Heckenpflanzung gewahrt bleibt. Die gekennzeichnete Fläche ist von Abgrabungen, Geländeaufhöhungen, Versiegelungen, jeglichem Lagerbetrieb sowie Leitungen freizuhalten.
Pflanzliste (Qualität 1x verpflanzt, 50-80 cm hoch)
- Eingriffeliger Weißdorn (Crataegus monogyna)
- Hartriegel (Cornus sanguinea)
- Gemeine Heckenkirsche (Lonicera xylosteum)
- Stechpalme (Ilex sp.)
- Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus)
- Schlehe (Prunus spinosa)
- Holunder (Sambucus nigra)
- Haselnuss (Corylus avellana)
- Hainbuche (Carpinus betulus)
1.13 Freistehende Müllboxen, Müllsammelbehälter, Standorte für Recyclingbehälter etc. sind in voller Höhe dauerhaft durch Kletter- oder Rankpflanzen oder eine vorzupflanzende Laubgehölzhecke (gem. Pflanzliste) einzugrünen. Alternativ sind auch Holzkonstruktionen mit Gründach zulässig.
Pflanzliste Schling- und Kletterpflanzen:
- Waldrebe (Clematis in Arten und Sorten)
- Efeu, selbstklimmend (Hedera helix)
- Jelängerjelieber (Lonicera caprifolium)
- Waldgeißblatt (Lonicera periclymenum)
- Wilder Wein, selbstklimmend (Parthenocissus tricuspidata, Veitchii)
- Schling-Knöterich (Polygonum aubertii)
- Kletter-Hortensie (Hydrangea anomala petiolaris)
- Kletterrosen i.S.
Pflanzliste Heckenanpflanzungen:
Heckenpflanzen, 2 x verpflanzt, mit Ballen, 100/125 cm, 3-4 Pflanzen pro m
- Hainbuche (Carpinus betulus)
- Eingriffliger Weißdorn (Crataegus monogyna)
- Rotbuche (Fagus sylvatica)
- Liguster (Ligustrum vulgare)
1.14 Zur Beleuchtung der Wege, Stellplätze und Außenflächen im Bereich der Gebäude und an Straßen ist nur die Verwendung von monochromatisch abstrahlenden Leuchten zulässig.
Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
1.15 Im Lärmpegelbereich (LPB) III nach DIN 4109 (Fassung 1989) sind Schlafräume (Schlafzimmer, Kinderzimmer) zum Schutz der Nachtruhe mit schallgedämmten Raumlüftungsanlagen auszustatten, sofern der notwendige hygienische Luftwechsel nicht anderweitig gewährleistet werden kann.
1.16 Im Lärmpegelbereich (LBP) III nach DIN 4109 (Fassung 1989) sind Außenwohnbereiche (Balkone, Terrassen) an der Westfassade unzulässig. Im Einzelfall können Außenwohnbereiche zugelassen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass ein Pegel von 55 dB (A) am Tag nicht überschritten wird. Eine Dachterrasse ist im dritten Obergeschoss zulässig, wenn diese umlaufend mit einer vollständig geschlossenen Brüstung von mindestens 1,40 m Höhe hergestellt wird.