Unvermeidbare, nicht weiter zu mindernde Beeinträchtigungen mit einem entsprechenden Kompensationsbedarf ergeben sich für folgende Schutzgüter:
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Eingriffe in die Knicks sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Der Knick am ‚Bennebeker Mühlenweg‘ wird rechtlich entwidmet und entsprechend den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz vom 20.01.2017 im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen.
Von der Planung ist weiterhin ein Grabhügel betroffen, der sich innerhalb des Knicks an der Grenze der Flurstücke 13 und 15/1 befindet. Bestandteil der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung der Planung ist das Freistellen des Grabhügels als Aufwertungsmaßnahme des archäologischen Denkmals. Mit den vorgesehenen Knickdurchbrüchen wird die Zugänglichkeit zum Grabhügel für die Öffentlichkeit und ein allseitiges Erleben des Denkmals ermöglicht. Dafür werden zwei Knickabschnitte innerhalb des Plangebietes verschoben. Zusätzlich zum verschobenen Knick ist ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 0,75 notwendig.
Der Knickausgleich sollte zum Teil innerhalb des Planbereiches erfolgen. Der übrige Knickausgleich wird über ein Knickökokonto in der Gemeinde Ellingstedt/Hüsby (Kreis Schleswig-Flensburg, Aktenzeichen 661.04.032.2014.00) erbracht.
Schutzgut Boden
Der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zum „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Az.: IV 268/V 531 – 5310.23 -) vom 09.12.2013 regelt die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße.
Es liegen im Planbereich keine seltenen Böden vor. Bei den Eingriffsflächen handelt es sich aufgrund der bisherigen Nutzung durch einen Gartenbaubetrieb bzw. als landwirtschaftliche Nutzfläche um einen Bereich mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz.
Der oben genannte Runderlass sieht als Kompensationsmaßnahme für die Neuversiegelung von Bodenfläche die Bereitstellung einer Ausgleichsfläche im Verhältnis von 1 : 0,5 der Versiegelung vor. Vorhandene Versiegelungen sind bei der Bilanzierung zu berücksichtigen.
Wie die Herleitung in Kapitel 2.1.4 gezeigt hat, ist im Plangebiet eine maximale Gesamtversiegelung von 8,326 ha zu erwarten.
Sondergebiet ca. 1,050 ha
Gewerbegebiet ca. 7,230 ha
Regenrückhaltebecken ca. 0,046 ha
Gesamtversiegelung ca. 8,326 ha
Im nördlichen Geltungsbereich sind durch den Gartenbaubetrieb bereits 0,99 ha versiegelt. Diese Fläche wird von der maximal möglichen Versiegelung abgezogen:
8,326 ha - 0,990 ha = 7,336 ha Neuversiegelung
Dies führt bei einem Ausgleichsverhältnis von 1 : 0,5 für die neu versiegelten Flächen zu einem Ausgleichserfordernis von 7,336 ha x 0,5 = 3,668 ha.
Im südwestlichen Plangebiet wird eine archäologisch relevante Fläche aus der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung genommen und als Maßnahmenfläche für Natur und Landschaft entwickelt. Die ca. 1,28 ha große Fläche wird als Ausgleich für die Bodenversiegelungen angerechnet.
Außerdem wird zwischen dem Grabhügel und dem neu entstehenden Gewerbegebiet eine Grünfläche festgesetzt und mit Gehölzen zum Schutz des Landschaftsbildes und des Grabhügels bepflanzt. Die Gehölzfläche mit einer Grundfläche von ca. 0,30 ha wird ebenfalls als Ausgleich für Versiegelungen von Boden angerechnet.
Unter Berücksichtigung der Maßnahmenfläche und der Gehölzfläche ergibt sich eine verbleibende Ausgleichsnotwendigkeit von ca. 3,668 ha - 1,28 ha - 0,30 ha = 2,088 ha.
Der Ausgleich für die Bodenversiegelungen im Plangebiet erfolgt über das Ökokonto der Gemeinde Owschlag. Dieses wird beim Kreis Rendsburg-Eckernförde unter dem Az. 67.20.35-Owschlag-2 geführt.
Schutzgut Landschaftsbild
Insbesondere mit den zusätzlichen Gewerbegebietsflächen wird eine Veränderung des Landschaftsbildes vorgenommen. Durch die angrenzenden Gewerbeflächen und die vorhandene Bebauung im nördlichen Geltungsbereich sind Vorbelastungen gegeben. Die zusätzlichen Veränderungen des Landschaftsbildes werden durch den weitgehenden Erhalt der vorhanden Knicks sowie die Verschiebung und die Neuanlage von Knicks gemindert.
Westlich der Gewerbeflächen ist eine ca. 10 m breite Grünfläche vorgesehen, die vierreihig mit heimischen und standortgerechten Bäumen und Sträuchern werden soll. Diese dient u.a. dem Schutz des Landschaftsbildes und des Umfeldes des Hügelgrabs. Darüber hinaus sollen fensterlose Gebäudefassaden je angefangene 40 m² Fassadenfläche mit einem Klettergehölz begrünt werden.
Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
Durch das Heranrücken der Bebauung an den Grabhügel ist eine Beeinträchtigung dieses archäologischen Denkmales nicht zu vermeiden. Eine Minderung dieser Beeinträchtigungen erfolgt durch die Aufwertung des archäologischen Umfeldes und des Grabhügels. Dafür wird der westlich des Grabhügels gelegene Acker aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen. In Absprache der Gemeinde Owschlag und des Archäologischen Landesamtes sind zur Minderung der Beeinträchtigungen folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Die Bebauung der Erweiterung des Gewerbegebietes Kampkoppel darf nicht höher sein als die Bestandsgebäude des bestehenden Gewerbegebietes.
- Der Abstand der Bebauung zum Grabhügelfuß muss mindestens 30 m betragen.
- Ein Gehölzstreifen zwischen dem Denkmal und der Erweiterung des Gewerbegebietes Kampkoppel ist mit heimischen Gehölzen (mehrreihig) zu erstellen (als Sichtschutz).
- Der Grabhügel sollte künftig von Buschwerk freigehalten und regelmäßig gepflegt werden.
- Der südliche Teil des Flurstückes 13 ist aus der landwirtschaftlichen Nutzung zu nehmen. Der Bewuchs der aus der Nutzung genommenen Fläche ist kurz zu halten (Schafe, Ziegen oder regelmäßiges Mähen). Die Fläche wird als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt.
- Auf dem nördlichen Teil des Flurstückes 13 (außerhalb des Geltungsbereiches) dürfen zum Schutz der dort befindlichen archäologischen Fundplätze zukünftig keine tiefen Bodeneingriffe erfolgen (oberflächennahes Grubbern ist zulässig). Eine Nutzung als Weide bzw. Grasland ist erlaubt. Um die Wahrnehmung des Denkmals aus westlicher Richtung nicht weiter einzuschränken, ist auch hier ein ggf. aufkommender Baum- oder Buschbewuchs zu verhindern. Die Errichtung auch von nicht tief gegründeten Bauten ist auf dem gesamten Flurstück 13 nicht zulässig.
- Inwertsetzung des Kulturdenkmals: Zuwegung zum Grabhügel, Errichtung einer Sitzgelegenheit, Aufstellung einer Informationstafel.