Im direkten Umfeld des in einem archäologischen Interessensgebiet liegenden o.g. Plangebietes befindet sich ein archäologisches Denkmal gem. § 2 (2) des Gesetzes zum Schutz der Denkmale (DSchG) in der Neufassung vom 30.12.2014, das gem. § 8 DSchG in die Denkmalliste eingetragen ist. Es handelt sich hierbei um einen großen, gut erhaltenen vorgeschichtlichen Grabhügel mit kräftig gewölbter Kuppe und deutlich abgesetztem Rand (ehemals DB 8, aKD-ALSH-3411).
Bei dem vorliegenden Bauvorhaben handelt es sich gem. § 12 DSchG um genehmigungspflichtige Maßnahmen. Gem. § 12 (1) 3 und § 12 (2) 6) DSchG bedürfen die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, wenn sie geeignet ist, seinen Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen und Erdarbeiten an Stellen, von denen bekannt ist oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden, der Genehmigung.
Der Grabhügel stellt ein sehr gut erhaltenes Monument einer Epoche übergreifenden Bestattungssitte dar, das in seiner bestehenden Form schützens- und erhaltenswert ist. Das Denkmal liegt in einem Knick umgeben von landwirtschaftlich genutztem Areal. Durch kleine Eingrabungen ist das Denkmal beschädigt worden. Die erhaltene Größe und Lage des Grabhügels unterstreicht die landschaftsprägende Situation. In der weiteren Umgebung hat es weitere, nicht erhaltene Grabhügel gegeben, die möglicherweise vorgeschichtliche Wegeverläufe markieren. Die Errichtung des beeindruckenden Grabhügels diente der Präsentation von territorialer Macht und Prestige. Aufgrund der landschaftsprägenden Wirkung und des herausragenden kulturgeschichtlichen und wissenschaftlichen Quellenwertes als reichhaltiges Bodenarchiv stellt der Grabhügel ein besonderes Denkmal von erheblicher lokaler Bedeutung dar, dessen Schutz im öffentlichen Interesse liegt.
Die Erteilung einer Genehmigung könnte nach einer ersten Einschätzung des Archäologischen Landesamtes nur unter folgenden Bedingungen zusätzlich zu einer touristischen Inwertsetzung (wie Zuwegung, Bank, Infotafel etc.) in Aussicht gestellt werden:
- Die Bebauung der Erweiterung des Gewerbegebietes Kampkoppel darf nicht höher sein als die Bestandsgebäude des bestehenden Gewerbegebietes.
- Der Abstand der Bebauung zum Grabhügelfuß muss mindestens 30 m betragen.
- Ein Gehölzstreifen zwischen dem Denkmal und der Erweiterung des Gewerbegebietes Kampkoppel ist mit heimischen Gehölzen (mehrreihig) zu erstellen (als Sichtschutz).
- Der Grabhügel sollte künftig mit Gras bewachsen sein und ist von Buschwerk freizuhalten und regelmäßig zu pflegen.
- Der südliche Teil des Flurstückes 13 ist aus der landwirtschaftlichen Nutzung zu nehmen. Der Bewuchs in der aus der Nutzung genommenen Fläche ist kurz zu halten (Schafe, Ziegen oder regelmäßiges Mähen).
Auf dem nördlichen Teil des Flurstückes 13 dürfen zum Schutz der dort befindlichen archäologischen Fundplätze zukünftig keine tiefen Bodeneingriffe erfolgen (oberflächennahes Grubbern ist zulässig). Eine Nutzung als Weide bzw. Grasland ist erlaubt. Um die Wahrnehmung des Denkmals aus westlicher Richtung nicht weiter einzuschränken, ist auch hier ein ggfs. aufkommender Baum- oder Buschbewuchs zu verhindern. Die Errichtung auch von nicht tief gegründeten Bauten ist dem gesamten Flurstück 13 nicht zulässig.
- Da zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Verlauf der geplanten Baumaßnahmen in ein Denkmal eingegriffen wird, sind gem. § 14 DSchG archäologische Untersuchungen erforderlich.
Der Verursacher des Eingriffs in ein Denkmal hat gem. § 14 DSchG die Kosten, die für die Untersuchung, Erhaltung und fachgerechte Instandsetzung, Bergung, Dokumentation des Denkmals sowie die Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse anfallen, im Rahmen des Zumutbaren zu tragen.
Es ist dabei zu berücksichtigen, dass archäologische Untersuchungen zeitintensiv sein können. Damit keine Verzögerungen im sich daran anschließenden Planungs- oder Bauablauf entstehen, sollte sich der Planungsträger frühzeitig mit dem Archäologischen Landesamt in Verbindung setzen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Zuständig ist Herr Dr. Ingo Lütjens (Tel.: 04321 - 418154, Email: ingo.luetjens@alsh.landsh.de).
Gemäß § 15 DSchG gilt: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.
Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.