Planungsdokumente: 11. Änderung Flächennutzungsplan Gemeinde Owschlag

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3 Ökologische Ausstattung

Der Geltungsbereich wird auf dem Flurstück 15/1 und dem Teilbereich des Flurstücks 13, Flur 10 als Ackerfläche landwirtschaftlich genutzt (AA). Als Begrenzung zwischen diesen beiden Flurstücken verläuft ein Knick (HWy) mit mehreren Überhältern. Dieser Knick endet im Norden auf der Ackerfläche. Im Knick befindet sich ein Hügelgrab (XAa). Der Bewuchs des Knicks verläuft über das Hügelgrab. Im Süden werden die Ackerflächen durch einen weiteren Knick (HWy) begrenzt.

Der nördliche Geltungsbereich wird großflächig durch einen Betrieb für Garten- und Landschaftsbau (Baumschule) mit Gartencenter genutzt (ABb). Hier sind Baumschulbeete angelegt, die zum Teil brach liegen und zum Teil als Grünlagerflächen genutzt werden. Zudem gehören mehrere Gebäude, Gewächshäuser und Lagerflächen zum Gartencenter. Der Planbereich ist in diesem Teil von wassergebunden befestigten Wegen sowie Gehölz- und Grünstrukturen durchzogen. Im nördlichen Plangeltungsbereich, angrenzend zur Landesstraße, befindet sich außerdem ein Teich, in dem Niederschlagswasser gespeichert wird, welches für die Bewässerung des Gartencenters genutzt wird. Im nordöstlichen Geltungsbereich befindet sich angrenzend zur „Feldstraße“ eine Grünlandfläche (GAy).

Außerhalb grenzt im Norden die Landesstraße 265 an. Nördlich daran schließen landwirtschaftliche Flächen bzw. Wohnbebauungen des Ortsteils Norby an. Ebenfalls nördlich in ca. 140 m Entfernung verläuft die Boklunder Au. Im Nordosten befinden sich angrenzend eine kleine Ökokontofläche sowie ein Regenrückhaltebecken. Im Osten grenzt ein bereits bestehendes Gewerbegebiet an. Im Süden und Südwesten befinden sich weitere landwirtschaftliche Nutzflächen, die durch Knicks strukturiert werden. Im Nordwesten liegt eine weitere Gewerbefläche angrenzend zum Plangebiet.

4 Naturschutzrechtliche Einordnung

Der Planbereich ist durch die intensive Nutzung als Acker bzw. als Fläche für einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb sowie durch die angrenzenden Gewerbeflächen und die Landesstraße grundsätzlich vorbelastet und mit einer allgemeinen Bedeutung für den Naturschutz zu bewerten. Besonders zu berücksichtigen sind jedoch die Knicks und die Gehölzstrukturen innerhalb des Plangeltungsbereichs. Auch das Bewässerungsbecken im nördlichen Geltungsbereich unterliegt einer besonderen naturschutzfachlichen Betrachtung.

Im Zuge der Erarbeitung des Umweltberichtes wird eine Bestandsaufnahme (Biotoptypenkartierung) innerhalb des Planbereiches und auf den angrenzenden Flächen durchgeführt. Geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG i.v.m. § 21 LNatSchG liegen mit den Knicks (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG) vor. Weitere geschützte Biotope sind im Geltungsbereich bisher nicht bekannt.

Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind durch die zusätzliche Bebauung, durch die Versiegelungen bisher unversiegelter Flächen und durch die Veränderung des Landschaftsbildes zu erwarten. Die in diesem Zusammenhang zu erwartenden Auswirkungen werden im Umweltbericht ermittelt und durch Maßnahmen des Naturschutzes gemindert bzw. ausgeglichen.

Flächen des europäischen Netzes Natura 2000 sind von der Planung nicht direkt betroffen. Das nächstgelegene Natura 2000 Gebiet liegt südöstlich des Plangebietes in einer Entfernung von ca. 1,6 km (FFH 1623-306 „Owschlager See“). Eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele dieses FFH-Gebiets ist aufgrund der Wirkfaktoren des Vorhabens (Bodenversiegelung, Veränderung des Landschaftsbildes) und der dazwischenliegenden Ortschaft Owschlag nicht zu erwarten. Eine Natura 2000-Vorprüfung wird damit nicht notwendig.

Ca. 380 m westlich befindet sich angrenzend an die Bundesstraße 77 das Landschaftsschutzgebiet „Ochsenweg“ (Verordnung vom 17.11.1952). Naturschutzgebiete sind von der Planung entsprechend der Darstellungen des Landwirtschafts- und Umweltatlasses (siehe oben) nicht betroffen. Das Plangebiet befindet sich am westlichen Rand des großräumigen Naturparks „Hüttener Berge“ (§ 27 BNatSchG).

Der Planbereich liegt nicht innerhalb des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems des Landes Schleswig-Holstein. Im Nahbereich verlaufen Nebenverbundachsen entlang des Ochsenweges im Westen, entlang der Boklunder Au im Norden und im Bereich des Heidteichs im Südosten.

Waldflächen sind von der Planung nicht betroffen.

In dem Knick, der zwischen den Flurstücken 13 und 15/1 verläuft, befindet sich ein vor-geschichtlicher Grabhügel (aKD 3411). Auf der dem Planbereich zugehörigen Fläche des Flurstücks 13 sind weitere Hügelgräber sowie ein Urnengräberfeld bekannt, welche regelmäßig überpflügt werden. Diese archäologischen Denkmäler werden bei der Planung und im Umweltbericht berücksichtigt. Weiterhin ist der Ochsenweg, der in ca. 740 m Entfernung westlich des Plangebiets verläuft, als Kulturdenkmal geschützt.

5 Vorläufiger Untersuchungsrahmen

Es ist vorgesehen, innerhalb des Umweltberichtes zur Bauleitplanung folgende Schutzgutbetrachtungen durchzuführen:

Schutzgut Mensch:

Die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes sieht die Darstellung von neuen gewerblichen Bauflächen und des Sondergebietes „Garten- und Landschaftsbau“ angrenzend zu bereits vorhandenen Gewerbeflächen vor. Innerhalb des Sondergebietes sind maximal 2 Betriebsleiterwohnungen zulässig. Mit dieser Beschränkung werden die beiden bereits vorhandenen Betriebsleiterwohnungen berücksichtigt. Im Zuge des Scopings wird das für den technischen Umweltschutz zuständige LLUR beteiligt und hiermit um Mitteilungen zu notwendigen Untersuchungen gebeten.

Schutzgut Tiere und Pflanzen:

Innerhalb des Umweltberichtes wird eine Potenzialabschätzung zu möglichen Lebensräumen von Pflanzen und Tieren im Planbereich im Zusammenhang mit der vorhandenen und der geplanten Nutzung erarbeitet. Neben den Regelungen des BNatSchG ist hierbei der aktuelle Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV SH) Stand 2016) maßgeblich. Besondere Bedeutung kommt dabei der Frage zu, inwieweit Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 bis 3 BNatSchG durch die geplante Nutzung eintreten, die ggf. eine Befreiung nach § 67 BNatSchG zur Umsetzung des Vorhabens erfordern.

Einer besonderen Betrachtung unterliegen dabei die Knicks im südlichen Geltungsbereich, die vorhandenen Gehölze sowie der Teich im nördlichen Plangebiet. Darüber hinaus werden die Daten zu Pflanzen und Tieren der LANIS-Datenbank des LLUR angefordert und berücksichtigt.

Für die Belange des Knickschutzes werden die „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ vom 20.01.2017 zugrunde gelegt. Entsprechende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen bzw. Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in das Knicknetz werden erarbeitet.

Schutzgut Fläche:

Bezüglich dieses Schutzgutes werden die Neuinanspruchnahme von Flächen, die Flächenversiegelung und die Zerschneidung von Flächen sowie die Möglichkeiten zur Begrenzung des Flächenverbrauchs dargestellt.

Schutzgut Boden:

Die Auswirkungen auf den Boden durch das Vorhaben werden innerhalb des Planbereichs ermittelt und die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen dargestellt. Hierbei gelten der Runderlass des Innenministers und der Ministerin für Natur und Umwelt vom 09.12.2013 - Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht - und die Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes (§§ 13 bis 16 BNatSchG) als Grundlagen. Die vorhandenen Versiegelungen im nördlichen Geltungsbereich werden berücksichtigt.

Schutzgut Wasser:

Es werden Maßnahmen beschrieben, die die Versiegelung von Bodenfläche und die Ableitung von Niederschlagswasser soweit wie möglich mindern. Innerhalb des Geltungsbereiches ist die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens vorgesehen. Im nördlichen Plangebiet ist mit dem Teich, in dem Regenwasser gesammelt wird, bereits ein Oberflächengewässer vorhanden, welches im Zuge der Planung erhalten werden soll. Weitere Oberflächengewässer sind nicht bekannt.

Schutzgut Klima/Luft:

Beeinträchtigungen dieses Schutzgutes sind durch das Vorhaben aufgrund der in Schleswig-Holstein häufig vorkommenden Winde auch im Nahbereich des dicht besiedelten Bereiches der Gemeinde Owschlag nicht zu erwarten.

Schutzgut Landschaft:

Mit der Ausweisung neuer Gewerbeflächen wird die Grundlage für die Errichtung zusätzlicher Gebäude am Ortsrand von Owschlag geschaffen. Die möglichen Veränderungen des Landschaftsbildes werden beschrieben und bewertet. Mögliche zusätzliche Begrünungsmaßnahmen zur Einbindung des Planbereichs werden entwickelt. Die Erholungsnutzung für den Menschen wird für den Planbereich und die angrenzenden Flächen dargestellt und bewertet.

Schutzgut Kultur- und Sachgüter

In dem Knick, der zwischen den Flurstücken 13 und 15/1 verläuft, befindet sich ein Hügelgrab (aKD 3411), das im Zuge der Planung berücksichtigt und aufgewertet wird. Auf der dem Planbereich zugehörigen Fläche des Flurstücks 13 sind weitere Hügelgräber sowie ein Urnengräberfeld bekannt. Dieser Teil des Flurstücks 13 wird aus der ackerbaulichen Nutzung genommen, um eine Aufwertung des archäologischen Umfelds zu erreichen. Beeinträchtigungen auf das im Knick gelegene Hügelgrab durch die Planung werden damit ausgeglichen.

Am 21.02.2019 erfolgte eine Absprache zwischen der Gemeinde Owschlag und dem Archäologischen Landesamt, wie die Auswirkungen auf das Schutzgut zu mindern sind. Die Erteilung einer Genehmigung könnte nach einer ersten Einschätzung des Archäologischen Landesamtes nur unter folgenden Bedingungen in Aussicht gestellt werden:

  • Die Bebauung der Erweiterung des Gewerbegebietes Kampkoppel darf nicht höher sein als die Bestandsgebäude des bestehenden Gewerbegebietes.
  • Der Abstand der Bebauung zum Grabhügelfuß muss mindestens 30 m betragen.
  • Ein Gehölzstreifen zwischen dem Denkmal und der Erweiterung des Gewerbegebietes Kampkoppel ist mit heimischen Gehölzen (mehrreihig) zu erstellen (als Sichtschutz).
  • Der Grabhügel sollte künftig mit Gras bewachsen sein und ist von Buschwerk freizuhalten und regelmäßig zu pflegen.
  • Der südliche Teil des Flurstückes 13 ist aus der landwirtschaftlichen Nutzung zu nehmen. Der Bewuchs in der aus der Nutzung genommenen Fläche ist kurz zu halten (Schafe, Ziegen oder regelmäßiges Mähen).
  • Auf dem nördlichen Teil des Flurstückes 13 dürfen zum Schutz der dort befindlichen archäologischen Fundplätze zukünftig keine tiefen Bodeneingriffe erfolgen (oberflächennahes Grubbern ist zulässig). Eine Nutzung als Weide bzw. Grasland ist erlaubt. Um die Wahrnehmung des Denkmals aus westlicher Richtung nicht weiter einzuschränken, ist auch hier ein ggfs. aufkommender Baum- oder Buschbewuchs zu verhindern. Die Errichtung auch von nicht tief gegründeten Bauten ist dem gesamten Flurstück 13 nicht zulässig.
  • Touristische Inwertsetzung: Zuwegung zum Grabhügel, Errichtung einer Sitzgelegenheit, Aufstellung von Informationstafeln.

Die Knicks im Geltungsbereich sind Bestandteil der historischen Kulturlandschaft. Weitere Kulturgüter sind im Planbereich derzeit nicht bekannt. Westlich in ca. 740 m Entfernung verläuft der als Kulturdenkmal geschützte Ochsenweg

Auswirkungen auf Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind nicht zu erwarten.

Zudem werden in den Umweltbericht auch Aussagen zu folgenden Aspekten aufgenommen:

  • Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
  • Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie
  • Risiken für die menschliche Gesundheit, Kulturgüter oder die Umwelt durch Unfälle oder Katastrophen
  • Auswirkungen der Planung auf das Klima (z.B. Art und Ausmaß der Treibhausgasemissionen) und Anfälligkeit der geplanten Vorhaben gegenüber den Folgen des Klimawandels
  • Kumulative Wirkungen von Planungen in einem engen räumlichen Zusammenhang
  • Beschreibung der eingesetzten Techniken und Stoffe
  • Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung

Die Begründung wurde mit Beschluss der Gemeindevertretung Owschlag vom ……………. gebilligt.

Owschlag, den ………………………..

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Der Bürgermeister