Planungsdokumente: 19. Änderung des Flächennutzungsplanes "Dorotheenthal" der Gemeinde Damp

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.2 Verkehrliche Erschließung

Das Gut Dorotheental ist verkehrsgünstig über die Kreisstraße K 61 und die Straße 'Dorotheental' erreichbar. Im Zuge des touristischen Umbaus der Hofanlage werden die vorhandene landwirtschaftliche Zuwegung im Osten bzw. Nordosten des Plangebietes für den zu erwartenden Verkehr ausgebaut und ein separater Pkw-Stellplatz für ca. 150 Pkw östlich der Straße Dorotheental hergestellt.

Sollten bauliche Veränderungen an der Einmündung der Gemeindestraße „Dorotheental" in die Kreisstraße 61 erforderlich werden, dürfen diese nur im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV.SH), Standort Rendsburg, erfolgen.

Durch das Ing.-Büro Haase+Reimer aus Busdorf wurde ein Verkehrsgutachten zum Nachweis der Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes K 61 / Dorotheental und zur Beurteilung der Auswirkungen des zusätzlichen Verkehrs auf die Verkehrsbelastung auf der Bundesstraße B 203 erarbeitet. Aufgrund der Mehrbelastungen durch die Verkehrserzeugung des vorhabenbezogen B-Plans Nr. 20 ergeben sich an der Einmündung K 61 / Dorotheental neue Verkehrsflüsse. Für diese Einmündung wird gem. HBS 2015 eine erreichbare Qualitätsstufe A errechnet. Der Knotenpunkt weist somit eine sehr gute Leistungsfähigkeit auf.

Am planfreien Knotenpunkt B 203 / K 61 werden durch die zusätzlichen Verkehrsmengen beim Einfädeln in den fließenden Verkehr keine Behinderungen zu verzeichnen sein. Die östliche Verbindungsrampe weist an der Kreuzung mit der K 61 eine gesonderte Linksabbiegespur mit einer Aufstelllänge von rd. 80 m auf. Die prognostizierte Querschnittsbelastung der B 203 erfährt in diesem Abschnitt mit der zusätzlichen Spitzenbelastung aus B-Plan 20 eine Zunahme von rd. 4,6 %.

Der Wohnmobilpark wird ebenfalls von der Straße Dorotheental verkehrlich erschlossen. Vorgesehen sind zwei Zu- und Abfahrten (eine im Norden und eine weitere im Süden).

Im Osten des Wohnmobilparkes ist ein neuer Fuß- und Radweg vorgesehen, über den die Gäste der Ferienanlage ungestört in Richtung Ostsee gelangen können.

3.3 Ver- und Entsorgung

Das Gebiet wird entsprechend des Bedarfes von der SH-Netz AG mit Gas und Strom versorgt.

Die Wasserversorgung wird über den Wasserbeschaffungsverband Mittelschwansen sichergestellt.

Die Ableitung des Schmutzwassers erfolgt im Trennsystem in das gemeindeeigene Klärwerk.

Für die Ableitung des Niederschlagswassers wurde vom Ingenieurbüro Haase + Reimer unter Berücksichtigung der Ermittlungsvorgaben gem. A-RW 1 ein Entwässerungskonzept erstellt. Das Entwässerungskonzept für Regenabflüsse des vorhabenbezogenen B-Plans Nr. 20 sieht vor, dass auf den abflussrelevanten Dachflächen, Wegen und Stellplätzen anfallende Oberflächenwasser reduziert mit 10 l/s in die nordöstliche Ecke des Planareals vorhandene Vorflutleitung des Wasser- und Bodenverbandes Schwastrumer Au eingeleitet wird. Hierzu wird nordöstlich des Wohnmobilparkes ein neues Regenrückhaltebecken hergestellt.

Aufgrund der überwiegend bindigen, schluffigen Bodenformationen muss bei dem Konzept auf eine Versickerung der Regenabflüsse weitestgehend verzichtet werden. Die Ableitung des Niederschlagswasser erfolgt über Mulden, Gräben, Becken und Flächenversickerungen. Der Anteil von Verrohrungen wurde auf das Nötigste minimiert. Insgesamt erfolgt die Ableitung des Oberflächenwassers im Plangebiet mittels Flächenversickerung, Rückhaltung, Verdunstung und Abfluss über reduzierte Einleitung in den Vorfluter des Wasser- und Bodenverbandes Schwastrumer Au. Hierbei ist zu erwähnen, dass die große Anzahl an geplanten Baumpflanzungen einen erheblichen Anteil zur Verdunstung beiträgt.

Das Plangebiet ist bzw. soll an das Glasfasernetz des Breitbandzweckverbandes Schlei-Ostsee angeschlossen werden. Weitere Telekommunikationseinrichtungen sind nicht vorgesehen.

Die Müllabfuhr obliegt dem Kreis Rendsburg-Eckernförde und wird von privaten Unternehmen wahrgenommen. Auf die Satzung der Abfallwirtschaftsgesellschaft Rendsburg-Eckernförde mbH wird verwiesen.

Der Feuerschutz wird in der Gemeinde Damp durch die ortsansässige Freiwillige Feuerwehr gewährleistet. Die Löschwasserversorgung ist entsprechend den Vorgaben des Arbeitsblattes W 405 des DVGW sicherzustellen.

3.4 Denkmalschutz

Ende des 13. Jahrhunderts wurde das Gut Damp gegründet, das zunächst in bischöflichem Besitz war. Im Jahr 1463 ging das Gut an den Adel und ist bis heute im Besitz der Familie zu Reventlow. Der Hof Dorotheental wurde bereits 1728 als zum Gut Damp gehörender Meierhof erwähnt.

Das Herrenhaus der Hofanlage Dorotheental ist als Denkmal gem. § 8 Denkmalschutzgesetz (DSchG) von Schleswig-Holstein eingetragen. Der Gutspark steht als potenzielles Kulturdenkmal zur Kontrolle an.

Schon im Vorwege der Planung haben erste Abstimmungsgespräche mit dem Landesamt für Denkmalpflege und der unteren Denkmalschutzbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde stattgefunden, um die denkmalpflegerischen Anforderungen an das Vorhaben abzustimmen.

Geschützt sind die Wirkung von Kulturdenkmalen in ihrer Umgebung und die optischen Bezüge zwischen den Kulturdenkmalen und der Umgebung. Durch die Überplanung soll es nicht zu Störungen des Erscheinungsbildes von Kulturdenkmalen und ihres städtebaulichen Zusammenhanges kommen, so dass ihre jeweilige besondere Wirkung geschmälert würde. Nach dem DSchG soll der Eindruck (Zeugnischarakter, Ausstrahlung und Dokumentationswirkung) von Kulturdenkmalen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Gemäß § 15 DSchG gilt: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.