Planungsdokumente: 19. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Kosel für den Bereich "Neubaugebiet Schmiederedder"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.1.6 Schutzgut Klima/ Luft

Derzeitiger Zustand

Das Klima in Schleswig-Holstein wird von den in Nordeuropa vorherrschenden Großwetterlagen wie Westwindströmungen, subtropischen Hochdruckgebieten (Azoren) und polaren Tiefdruckgebieten bestimmt. Aber auch die geographische Lage zwischen Nord- und Ostsee prägt das milde, gemäßigte und feuchte Klima mit milden Wintern und kühlen Sommern.

Ausgeglichene Temperaturen im Jahresgang mit geringen jahreszeitlichen Schwankungen in den mittleren Monatstemperaturen, Wolken- und Niederschlagsreichtum mit einer hohen Zahl von Regentagen sowie durch Hochnebel und Wolken bedingte, kurze Sonnenscheindauer sind Merkmale dieses ozeanisch geprägten Klimas.

Die durchschnittliche Jahrestemperatur liegt in der Region mit ca. 9,1 °C im Bereich der durchschnittlichen Temperatur in Schleswig-Holstein. Die mittlere Höhe des Jahresniederschlages beträgt ca. 830 mm und liegt etwas über dem landesweiten Durchschnitt (Bezugszeitraum 1991-2020; DWD o.J.).

Der Wind kommt im Jahresverlauf vorherrschend aus westlichen und südlichen Richtungen. Die mittlere Windgeschwindigkeit liegt zwischen 4,0 und 4,5 m/s, was in der Regel einen regen Luftmassenaustausch zur Folge hat. Insgesamt bewirkt die vorherrschende Westdrift den häufigen Durchzug atlantischer Tiefdruckausläufer mit kurzen Schlechtwetterabschnitten. Extreme Klimaausprägungen wie z.B. sommerliche Überhitzung treten aufgrund des maritimen Einflusses kaum auf. Insgesamt ist das Klima des Kreises Rendsburg-Eckernförde aus bioklimatischer Sicht als „reizmild“ zu bezeichnen.

Die Qualität der Luft gilt als wichtiger Bezug für Veränderungen von Boden, Wasser, Klima und Arten sowie des Erholungswertes einer Landschaft. Die Grundbelastung der Luft durch Schadstoffe wird in Schleswig-Holstein generell als gering eingestuft.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Ohne die Umnutzung der Planung würde die Fläche weiterhin als Grünland landwirtschaftlich genutzt werden. Veränderungen des Klimas bzw. des Kleinklimas würden nicht eintreten.

Auswirkungen der Planung

Die Bauleitplanung ermöglicht eine Erhöhung der Flächenversiegelung auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen. Vegetationsfreie und versiegelte Flächen erwärmen sich schneller als die mit Vegetation bedeckten Flächen. Vor diesem Hintergrund wird der Verlust von Vegetationsflächen und der Erhöhung der baulichen Ausnutzung mit einer lokalen Erwärmung und lokalen Veränderung des nächtlichen Luftaustausches zu rechnen sein. Die Festsetzung von maximalen Versiegelungsanteilen und Begrünungsmaßnahmen in der verbindlichen Bauleitplanung kann diesem Effekt entgegenwirken.

Das Grünland entfällt als Vegetationsfläche. Mit dem neu entstehende Siedlungsgrün werden jedoch neue Grünstrukturen innerhalb des Plangebietes entwickelt, die ebenfalls mit positiven Auswirkungen auf das Kleinklima einhergehen können. Nicht überbaute Grundstücksflächen - mit Ausnahme von Stellplätzen, Wegen und Zufahrten - sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung als Grünflächen anzulegen. Sogenannte Schottergärten sind damit nicht zulässig. Dies wirkt sich u.a. auch positiv auf die Luftqualität und das Kleinklima aus.

Die Knicks werden als Grünstrukturen erhalten. Ihr Bewuchs fördert weiterhin die Verdunstungsrate sowie Luftqualität und Kleinklima. Zusätzlich ist die Pflanzung von Straßenbäumen vorgesehen.

Im Zusammenhang mit der neu entstehenden Bebauung werden sich bei einer Umsetzung erwartungsgemäß der Ziel- und Quellverkehr sowie die Emissionen durch Heizungsanlagen im Plangebiet erhöhen. Dadurch können sich lokale Beeinträchtigungen der Luftqualität ergeben. Mit einer Grenzwertüberschreitung der Schadstoffimmissionen ist aufgrund der Größe der Maßnahme jedoch nicht zu rechnen. Eine zeitlich begrenzte Zusatzbelastung besteht durch Emissionen (Staub) von Bau- und Transportfahrzeugen während der Bauphase.

Eine Vorbelastung des Lokalklimas besteht hinsichtlich der angrenzenden Bebauung. Diese Vorbelastung relativiert sich allerdings durch die in Schleswig-Holstein regelmäßigen Windbewegungen und dem damit verbundenen Luftaustausch.

Aufgrund der geringen Vorbelastung und der regelmäßigen Windbewegungen im Nahbereich der Ostsee sind die Auswirkungen der Planung mit einer geringen Erheblichkeit für das Schutzgut Klima/Luft zu bewerten. Begrünungsmaßnahmen wirken sich positiv auf Luftqualität und Kleinklima aus. Spezielle Kompensationsmaßnahmen sind nicht erforderlich.

2.1.7 Schutzgut Landschaft

Derzeitiger Zustand

Das Landschaftsbild südöstlich des Ortsteils Kosel stellt sich außerhalb der baulich genutzten Flächen als bewegtes Gelände dar, in welchem sich landwirtschaftliche Nutzflächen mit naturnahen, oftmals nährstoffarmen Biotopen abwechseln. Weiterhin sind südöstlich von Kosel Abbauflächen von Kies und Sand vorhanden. Landschaftstypische Knicks strukturieren die Landschaft und schränken weitreichende Blickbeziehungen ein. Ca. 120 m südlich des Plangebietes befindet sich das Landschaftsschutzgebiet „Hüttener Vorland“, weswegen der Schutz des Landschaftsbildes besonders zu berücksichtigen ist.

Der Planbereich selbst ist durch die landwirtschaftliche Nutzung, durch die nördlich angrenzende Bebauung und durch die Knicks mit ihren teilweise starken Überhältern geprägt. Das Plangebiet ist aufgrund der vorhandenen Bebauung bislang kaum von öffentlichen Wegen aus einsehbar.

Die Planbereichsfläche hat durch die bisherige landwirtschaftliche Nutzung keine Bewandtnis für die Erholungsnutzung. Wander- oder Radwege sind nicht vorhanden.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Ohne die Umnutzung der Planung würden die Plangebietsfläche weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. Die Knicks würden erhalten und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gepflegt. Das Landschaftsbild bliebe unverändert.

Auswirkungen der Planung

Die geplante Baumaßnahme wird eine Veränderung des Landschaftsbildes südöstlich der Ortschaft Kosel verursachen und den Rand des dicht besiedelten Ortsteils weiter in die offene Landschaft verschieben. Zur Einschätzung der Empfindlichkeit des Landschaftsbildes sind neben dem Eigenwert bzw. der Schutzwürdigkeit auch die visuelle Verletzlichkeit und der Eigenartsverlust der Landschaft durch Eingriffe, die mit einer geplanten Bebauung verbunden sein könnten, zu berücksichtigen.

Zum Schutz des Landschaftsbildes werden innerhalb des Plangebietes nur eingeschossige Gebäude mit einer maximalen Firsthöhe von 8,50 m zugelassen. Damit zielt die Gemeinde auf eine Bauweise ab, wie sie auch in der unmittelbaren Umgebung vorhanden ist. Zudem wird durch die Höhenbeschränkung die Fernwirkung der neuen Wohngebäude gemindert.

Die vorhandenen Knicks werden entwidmet aber als einbindende Grünstruktur erhalten. Durch ihren Bewuchs wird die Einsehbarkeit des Plangebietes reduziert. Zudem begrenzen sie das neue Wohngebiet in Richtung der freien Landschaft. Zur weiteren Durchgrünung werden kleinkronige Laubbäume als Straßenbäume im Bereich der neu entstehenden öffentlichen Parkplätze gepflanzt und erhalten.

Durch die geplante Wohnbebauung sind Auswirkungen mittlerer Erheblichkeit auf das Schutzgut Landschaft zu erwarten. Diese werden durch die Höhenbegrenzungen, die grünordnerischen Festsetzungen im parallel aufgestellten B-Plan sowie den Erhalt der vorhandenen Knicks gemindert.

2.1.8 Schutzgut kulturelles Erbe- und sonstige Sachgüter

Derzeitiger Zustand

Das Plangebiet befindet sich innerhalb eines archäologischen Interessengebietes, weswegen das Vorkommen von archäologischen Denkmalen nicht endgültig ausgeschlossen werden kann.

Die vorhandenen Knicks am Rand des Grünlandes sind Bestandteil der historischen Kulturlandschaft und als Biotope durch das Landesnaturschutzgesetz geschützt.

Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind im Planbereich nicht vorhanden.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Veränderungen bezüglich des kulturellen Erbes zu erwarten. Sachgüter sind nicht betroffen.

Auswirkungen der Planung

Aufgrund der Lage in einem archäologischen Interessensgebiet sind im Vorwege der Planung archäologische Untersuchungen im Plangebiet durchzuführen. Bei der Umsetzung der Planinhalte wird weiterhin der § 15 DSchG (Mitteilungspflicht bei Funden) berücksichtigt.

Die Knicks werden als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft weitestgehend erhalten.

Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind im Planbereich nicht vorhanden.

Die Auswirkungen auf das Schutzgut sind unter Berücksichtigung einer archäologischen Voruntersuchung mit einer geringen Erheblichkeit zu bewerten. Kompensationsmaßnahmen sind nicht notwendig.