Planungsdokumente: 19. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Kosel für den Bereich "Neubaugebiet Schmiederedder"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.5 Umweltbericht

Zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kosel wird eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. In ihr werden die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und nach § 1a BauGB die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt und in einem Umweltbericht (siehe Teil II der Begründung) beschrieben und bewertet. Zusammenfassend werden die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Auswirkungen auf den Menschen sind entsprechend eines Schallgutachtens ermittelt worden. Bezüglich des nördlich angrenzenden Schießstandes werden Maßnahmen außerhalb der Bauleitplanung getroffen, durch die Beeinträchtigungen vermieden werden können. Die Erholungsnutzung ist von der Planung nicht betroffen.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Im Zuge der Planung sind Eingriffe in das Knicknetz nicht zu vermeiden. Die Knickrodung und -entwidmungen werden entsprechend den „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ innerhalb eines Ökokontos in der Gemeinde Rabenkirchen-Faulück ausgeglichen. Die Knickgehölze des zu rodenden Knickabschnittes bieten potenzielle Lebensräume für heimische Brutvögel, weswegen die Gehölzrodungen in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar durchzuführen sind, um das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG zu vermeiden.

Schutzgut Fläche: Der Planbereich ist bislang intensiv landwirtschaftlich genutzt und wird durch die geplante Bebauung der Nutzung entzogen. Der Flächenverbrauch ist im öffentlichen Interesse an geeignetem Wohnraum begründet und an dieser Stelle nicht zu vermeiden.

Schutzgut Boden: Im Plangebiet ist die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes vorgesehen. Die GRZ wird im parallel aufgestellten B-Plan mit 0,25 bzw. 0,3 festgesetzt, wobei eine Überschreitung um 50 % für Nebenanlagen, Stellplätze und deren Zufahrten zulässig ist. Zusätzlich sind. Näherungsweise wird ein Ausgleich von ca. 0,381 ha notwendig. Die konkrete Ausgleichsbilanzierung sowie die Darstellung der Ausgleichsfläche erfolgen im Rahmen des parallel aufgestellten B-Planes Nr. 18.

Schutzgut Wasser: Aufgrund der sandigen Böden im Plangebiet wird anfallendes Niederschlagswasser auf den Privatgrundstücken über geeignete Maßnahmen versickert. Im Straßenraum sind Rigolenfüllkörper vorgesehen. Hierdurch werden Auswirkungen auf das Grundwasser gemindert. Der Erhalt der Knicks sowie die Neupflanzung von Bäumen fördert weiterhin die Verdunstungsrate.

Schutzgut Klima/Luft: Aufgrund der geringen Größe der Maßnahme und der stetigen Windbewegungen sind durch die Ausweisung weiterer Bauflächen am südöstlichen Rand der Ortschaft Kosel keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

Schutzgut Landschaftsbild: Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden zum Teil durch die baugestalterischen Festsetzungen in der verbindlichen Bauleitplanung gemindert. Es sind ortstypische eingeschossige Gebäude mit einer Firsthöhe von 8,50 m zulässig. Zur offenen Landschaft hin werden die entwidmeten Knicks weiter für eine Einbindung sorgen. Baumpflanzungen im Plangebiet sorgen für eine weitere Durchgrünung.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Kulturgüter (Bodendenkmale, Baudenkmale) sind im Planbereich nicht bekannt. Die entwidmeten Knicks werden als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft erhalten.

Auswirkungen auf Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind nicht zu erwarten.

Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind aufgrund der Entfernung, der zu erwartenden Wirkfaktoren und der Lage der Bauflächen am Rand einer Ortschaft nicht zu befürchten.

Gesamtbeurteilung:

Mit der Umsetzung der Inhalte der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kosel sind Beeinträchtigungen der beschriebenen Umweltbelange verbunden. Diese Beeinträchtigungen sind aufgrund der Lage der Eingriffsfläche am Rand des baulich genutzten Bereiches und der bisherigen Nutzung ausgleichbar und damit nicht als erheblich zu bezeichnen.

Nach Durchführung aller in der Bauleitplanung vorgesehenen Maßnahmen ist von keinen erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange auszugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen.

3.6 Hinweise

Denkmalschutz

Die überplante Fläche befindet sich in einem archäologischen Interessengebiet im Bereich eines Objektes der Archäologischen Landesaufnahme. Bei der überplanten Fläche handelt es sich daher gem. § 12 Abs. 2 S. 6 DSchG um Stellen, von denen bekannt ist oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden. Erdarbeiten in diesen Bereichen bedürfen demnach der Genehmigung des Archäologischen Landesamtes. Denkmale sind gem. § 8 Abs. 1 DSchG unabhängig davon, ob sie in der Denkmalliste erfasst sind, gesetzlich geschützt.

Das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein stimmt der vorliegenden Planung zu. Da jedoch zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Verlauf der weiteren Planung in ein Denkmal eingegriffen werden wird, sind gem. § 14 DSchG archäologische Untersuchungen erforderlich. Diese sind rechtzeitig mit dem Archäologischen Landesamt abzustimmen.

Gemäß § 15 DSchG gilt: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Immissionsschutz

Das Plangebiet grenzt an landwirtschaftliche Flächen an. Die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung resultierenden Immissionen (Lärm, Staub und Gerüche) können zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken.

Bodenschutz

Bei allen Einwirkungen auf den Boden ist der Vorsorgegrundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden zu beachten, um die natürlichen Bodenfunktionen in ausreichendem Maß zu erhalten.

Im Zuge der Maßnahmen sind die Vorgaben des Baugesetzbuchs (u. a. § 202 BauGB - Schutz des humosen Oberbodens und § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB - Wahrung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse), der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV, § 12), des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG u. a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG u. a. § 2 und § 6) einzuhalten.

Innerhalb des Plangeltungsbereichs befinden sich nach heutigem Kenntnisstand (Stand 09/2022) keine Altablagerungen und keine Altstandorte. Sollten bei der Bauausführung organoleptisch auffällige Bodenbereiche angetroffen werden (z.B. Plastikteile, Bauschutt, auffälliger Geruch oder andere Auffälligkeiten), ist die untere Bodenschutzbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde umgehend zu informieren.

Allgemein:

  • Beachtung der DIN 19731 'Verwertung von Bodenmaterial'
  • Der Beginn der Arbeiten ist der unteren Bodenschutzbehörde spätestens 1 Woche vorab mitzuteilen.

Vorsorgender Bodenschutz

  • Die Häufigkeit der Fahrzeugeinsätze ist zu minimieren und soweit möglich an dem zukünftigen Verkehrswegenetz zu orientieren.
  • Bei wassergesättigten Böden (breiig/flüssige Konsistenz) sind die Arbeiten einzustellen.

Bodenmanagement

  • Oberboden und Unterboden sind bei Aushub, Transport, Zwischenlagerung und Verwertung sauber getrennt zu halten. Dies gilt gleichermaßen für den Wiederauftrag / Wiedereinbau.
  • Bei den Bodenlagerflächen sind getrennte Bereiche für Ober- und Unterboden einzurichten. Eine Bodenvermischung ist grundsätzlich nicht zulässig.
  • Oberboden ist ausschließlich wieder als Oberboden zu verwenden. Eine Verwertung als Füllmaterial ist nicht zulässig.
  • Überschüssiger Oberboden ist möglichst ortsnah einer sinnvollen Verwertung zuzuführen.

Hinweis:

Für eine gegebenenfalls notwendige Verwertung von Boden auf landwirtschaftlichen Flächen ist ein Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung (Aufschüttung) bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen.

Bundeswehr

Der Standortübungsplatz (StOÜbPl) Christianshöhe befindet sich in ca. 1.400 m Entfernung. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden das Emissionen, durch den Übungsbetrieb auf dem StOÜbPl Christianshöhe auf das Plangebiet einwirken können.

Kampfmittel

Gemäß der Anlage der Kampfmittelverordnung (KampfmV SH 2012) gehört die Gemeinde Kosel nicht zu den Gemeinden mit bekannten Bombenabwurfgebieten. Zufallsfunde von Munition sind jedoch nicht gänzlich auszuschließen und unverzüglich der Polizei zu melden.

3.7 Flächenverteilung

Der Geltungsbereich des Plangebietes umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 1,86 ha, die vollständig als Wohnbaufläche dargestellt wird.

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