Planungsdokumente: 1. Änderung und Erweiterung B-Plan Nr. 22 Gemeinde Owschlag für den Bereich nördlich der Straße "Am Steinkammerfeld" sowie südlich der Landesstraße 265

Begründung

1.4.1 Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2021

Die Gemeinde Owschlag wird im Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2021 als ländlicher Zentralort eingestuft und innerhalb eines Entwicklungsraumes für Tourismus und Erholung dargestellt. Ländliche Zentralorte stellen für die Bevölkerung ihres Verflechtungsbereiches die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des Grundbedarfs sicher. In dieser Funktion sind sie zu sichern und bedarfsgerecht weiterzuentwickeln.

Mit der Ausweisung von Gewerbeflächen kann ein wichtiger Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung und zur Verbesserung der Arbeitsplatzsituation vor Ort geleistet werden.

Owschlag ist an eine zwei- oder mehrgleisige Bahnstrecke angeschlossen.

In dem Entwurf der Teilfortschreibung zum Thema „Windenergie an Land“ des Landesentwicklungsplanes für Schleswig-Holstein (2024) sind für das Plangebiet keine Darstellungen enthalten.

1.4.2 Regionalplan für den Planungsraum III, 2000

Der Regionalplan für den Planungsraum III (2000) weist die Gemeinde ebenfalls als ländlichen Zentralort und innerhalb eines Gebietes mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung aus. Das unmittelbare Plangebiet liegt außerhalb des baulich zusammenhängenden Siedlungsgebietes Owschlags.

Gemäß Ziffer 7.1.2 Nr. 5 des Regionalplanes sollen Gewerbeflächen vorrangig in den Schwerpunkten der Siedlungsentwicklung (zentralen Orten, …) ausgewiesen werden.

Gem. dem Entwurf der Neuaufstellung des Regionalplanes für den neuen Planungsraum II (2023) liegt das Plangebiet in Owschlag nun innerhalb eines baulich zusammenhängenden Siedlungsgebietes sowie innerhalb eines Entwicklungsgebietes für Tourismus und Erholung. Die Ausweisung als ländlicher Zentralort besteht weiterhin.

1.4.3 Flächennutzungsplan

Die 11. rechtsverbindliche Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Owschlag stellt das Plangebiet als gewerbliche Baufläche dar. Die geplanten Festsetzungen der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 22 stimmen damit in der Art der Nutzung mit den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes überein. Das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB bleibt gewahrt. Inhaltlich wird der Bebauungsplan aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt.