Planungsdokumente: 1. Änderung und Erweiterung B-Plan Nr. 22 Gemeinde Owschlag für den Bereich nördlich der Straße "Am Steinkammerfeld" sowie südlich der Landesstraße 265
Begründung
3.1 Art der baulichen Nutzung
Als Art der baulichen Nutzung werden zukünftig Gewerbegebietsflächen nach § 8 BauNVO festgesetzt. Mit dieser Festsetzung wird eine nachhaltige gewerbliche Entwicklung angestrebt.
Die Schaffung von Arbeitsplätzen und die zu erwartenden Gewerbesteuereinnahmen liegen im öffentlichen Interesse. Besonders der Erhalt und die Schaffung von Arbeitsplätzen steht für die Gemeinde Owschlag dabei im Vordergrund.
Die Festsetzungen dieser Bebauungsplanänderung orientieren sich an den Festsetzungen des benachbarten Bebauungsplanes Nr. 24 der Gemeinde Owschlag, da die Gemeinde hier ihre konkreten und aktuellen Vorstelllungen eines Gewerbegebietes bereits umgesetzt hat.
Eine Inanspruchnahme der geplanten gewerblichen Bauflächen zur Ansiedlung von reinen Einzelhandelsbetrieben ist an diesem Standort aus Sicht der Gemeinde Owschlag städtebaulich nicht erwünscht. Die Grundversorgung der ortsansässigen Bevölkerung mit Waren und Gütern ist außerhalb der geplanten Gewerbegebiete im Gemeindegebiet Owschlag möglich. Wegen der wohnungsfern gelegenen Gewerbegebiete wird der Einzelhandel mit Waren und Gütern des täglichen Bedarfs generell ausgeschlossen; diese Einrichtungen sollen wohnungs- und verbrauchernah angesiedelt werden.
Die erweiterte Ausnahme für den Einzelhandel soll Gewerbebetrieben, deren Produktpalette ein flächenbeanspruchendes Sortiment umfasst, die gleichen Möglichkeiten wie den vorstehend genannten Betrieben eröffnen. Insbesondere Kfz-Reparaturwerkstätten, die gleichzeitig einen Gebraucht- oder Neuwagenhandel betreiben, Zimmerei- oder Tischlerbetriebe, die Möbel, Zäune, Carports o.ä. herstellen, oder der Baustoffgroßhandel benötigen für die vorgenannten Produkte erhebliche Stellflächen. Diesem Umstand soll durch eine weitere begrenzte Ausnahmeregelung Rechnung getragen werden.
Zur Vermeidung von späteren immissionsschutzrechtlichen Konflikten werden Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter im gesamten Plangebiet ausgeschlossen.
Der Ausschluss von Vergnügungsstätten (z.B. Spielhallen, Diskotheken, Tanzpaläste, Bars) erfolgt vor dem Hintergrund, dass vornehmlich produzierendes Gewerbe angesiedelt und dass nächtlichen Störungen vorgebeugt werden soll.
3.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Gewerbegebiet durch die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Das Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundflächenzahl von 0,6 sowie max. zwei Vollgeschossen im Gewerbegebiet orientiert sich an der angestrebten Nutzung und den angrenzenden Bebauungsplänen. Mit einer GRZ von 0,6 bleibt die Gemeinde deutlich unterhalb der Orientierungswerte des § 17 BauNVO. Hiermit wird die Bebauungsdichte innerhalb des Gewerbegebietes auf ein verträgliches Maß begrenzt und bietet gleichzeitig den Gewerbetreibenden ausreichenden Entwicklungsspielraum.
Die Festsetzung einer max. Firsthöhe von 12,00 m im Gewerbegebiet dient dem städtebaulich notwendigen Schutz des Orts- und Landschaftsbildes. Eine übermäßige Fernwirkung der Gebäude wird somit vermieden.
In Verbindung dazu wird zum Schutz des Ortsbildes die Höhe des Erdgeschossfertigfußbodens auf maximal 15,30m über NHN begrenzt.