Planungsdokumente: 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 18 "Gut Damp" der Gemeinde Damp

Begründung

3. Geänderte Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18

Um die unter Punkt 1 beschriebene Entwicklung zu ermöglichen bzw. des bisherigen Planungswillen der Gemeinde klarzustellen, sollen die in der Planzeichnung festgesetzten Flächen für Stellplätze ersatzlos gestrichen werden.

4. Durchführung des Änderungsverfahrens gemäß § 13 BauGB

Grundlage des Verfahrens ist das Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung.

In der Sitzung am …………… hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Damp die Aufstellung der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 18 beschlossen.

Durch die beabsichtigten Änderungen der Festsetzungen in der Planzeichnung (Teil A) der Satzung werden die Grundzüge der Planung gemäß § 13 (1) BauGB nicht berührt.

Zudem werden gemäß § 13 (1) Nr. 1 BauGB durch die Änderung des Bebauungsplanes die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet.

Außerdem bestehen gemäß § 13 (1) Nr. 1 BauGB durch die Änderung keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter.

Unter diesen o.g. Voraussetzungen wird ein vereinfachtes Änderungsverfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt.

Gemäß § 13 (2) Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB abgesehen.

5. Umweltprüfung

Gemäß § 13 (3) BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 (2) BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. Aus diesem Grund ist für die im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchzuführende Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 eine Umweltprüfung nicht erforderlich.

Aufgrund der geringfügigen Änderungen in Bezug auf die Flächen für Stellplätze kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit streng geschützter Tier- und Pflanzenarten ausgeschlossen werden. Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG liegen nicht vor. Es werden keine zusätzlichen Flächen versiegelt, da der ehem. Wirtschaftshof bereits nahezu vollständig gepflastert ist.

Die Begründung wurde durch Beschluss der Gemeindevertretung Damp am …………… gebilligt.

Damp, __.__.____ _________________________________

Bürgermeisterin