Die Planzeichnung (Teil A) des Bebauungsplanes wird wie folgt geändert:
1. Die in der Planzeichnung festgesetzten Flächen für Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4) werden ersatzlos gestrichen.
Alle sonstigen Festsetzungen gelten unverändert weiter.
1. Die in der Planzeichnung festgesetzten Flächen für Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4) werden ersatzlos gestrichen.
Alle sonstigen Festsetzungen gelten unverändert weiter.