12.2.1.2 Tiere und Pflanzen
Ausgangssituation
Das Plangebiet wird hauptsächlich durch die landwirtschaftliche Nutzung und die gliedernden bzw. randlichen landschaftstypischen Knicks geprägt.
Aufgrund der hohen Nutzungsintensität sind die Ackerflächen arm an Vegetationsstrukturen und für den Naturschutz von nur geringer Bedeutung. Für die meisten Tierarten sind sie lediglich im Zusammenhang mit den randlichen Knicks als Teillebensraum einzustufen.
Hingegen zählen die die Parzellengrenzen säumenden Knicks zu den wertvollen Biotopstrukturen des Plangebiets, sie sind zudem gesetzlich geschützt. Im Übergang zwischen Siedlung und Agrarlandschaft stellen sie nicht nur einen wichtigen Lebens- und Nahrungsraum für heimische Tiere und Pflanzen dar, sondern übernehmen aufgrund ihrer linearen Ausprägung gleichzeitig auch die Funktion des örtlichen Biotopverbundes. Der Knick, der das Plangebiet nach Süden begrenzt, ist insgesamt gut ausgeprägt und weist keine größeren gehölzfreien Lücken auf. Stellenweise ist besonders im westlichen Abschnitt auch ein zweireihiger Bewuchs vorhanden. Der überwiegend bis zu 3 m breite und ca. 1 m hohe Wall ist noch recht stabil und gut ausgebildet. Größere Überhälter fehlen, es kommen aber vereinzelt bis zu 0,50 m (Stammdurchmesser) starke Eichen im Knick vor. Die Strauchschicht wird überwiegend aus Eichen, Vogelbeere, Hasel, Schlehe, Birken und Brombeeren gebildet.
Angesichts der naturräumlichen Lage, der vorhandenen Knicks, der ansonsten aber nur geringen Ausstattung an Biotop- und Habitatstrukturen, der landwirtschaftlichen Nutzungen, der Lage am Siedlungsrand und an der vielbefahrenen Kreisstraße und der infolgedessen nutzungsbedingten Störungen ist für die Belange des Artenschutzes davon auszugehen, dass
? ein Vorkommen von Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie von (nur) nach nationalem Recht streng oder besonders geschützten Pflanzenarten ausgeschlossen ist, da der überwiegende Teil der entsprechenden Arten selten und auf naturnahe, vergleichsweise anspruchsvolle Standorte angewiesen ist,
? Vorkommenspotentiale für mehrere streng geschützte Fledermausarten im Plangebiet besonders aufgrund der Knickstrukturen gegeben sind (Jagdhabitate, Tagesquartiere),
? geeignete Lebensräume für die streng geschützte Haselmaus im Planungsgebiet grundsätzlich potentiell vorhanden sind, ein tatsächliches Vorkommen aber für den Knick entlang der Dorfstraße als äußerst unwahrscheinlich erscheint,
? der Geltungsbereich für alle weiteren Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie keine geeigneten Habitate bzw. keinen geeigneten Lebensraum bietet,
? von den europäischen Vogelarten das Vorkommen von überwiegend ungefährdeten, störungsunempfindlichen und zumeist wenig spezialisierten Arten aus der Gilde der Brutvögel der Gehölze, der landwirtschaftlichen Flächen sowie der Ruderal- und Staudenfluren möglich ist und
? eine Bedeutung als Rastvogelgebiet wegen der Habitatausstattung, der naturräumlichen Lage sowie der Ortsrandlage nicht gegeben ist.
Auswirkungen
In Bezug auf den Arten- und Biotopschutz ist grundsätzlich mit Lebensraumverlusten für die Tier- und Pflanzenwelt infolge der Bebauung zu rechnen. Mit den betroffenen Ackerflächen sind überwiegend solche mit nur allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz betroffen.
Verluste der randlichen Knicks mit hoher Lebensraumbedeutung und gesetzlichem Schutzstatus treten nicht ein. Hingegen sind durch das Heranrücken der Wohnbebauung, die Umwidmung der Knicks in private Grünflächen und daraus voraussichtlich resultierende Nutzungskonflikte Funktionsbeeinträchtigungen des angrenzenden Knicks nicht auszuschließen. Die Beeinträchtigung der Tierwelt beschränkt sich hauptsächlich auf den Bereich der erstmalig bebauten Flächen am südwestlichen Siedlungsrand. Insbesondere die Avifauna der Knicks kann durch optische und akustische Störungen während des Baubetriebs sowie durch die nachfolgenden Nutzungen beunruhigt werden. Das Plangebiet und insbesondere die randlichen Knicks sind jedoch durch verkehrsbedingte akustische und optische Störungen der angrenzenden Kreisstraße zum Teil vorbelastet. Außerdem werden durch den Erhalt der Knickbestände in den Randbereichen die Auswirkungen auf die Tierwelt verhältnismäßig gering gehalten.
Insgesamt geht für die heimische Pflanzen- und Tierwelt ein Stück unbesiedelter Landschaft verloren und der Siedlungsrand wächst weiter in Richtung der bisher freien Feldmark.
Als Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung ist festzustellen, dass durch die Vorhaben des B-Plans keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände im Sinne des § 44 (1) BNatSchG eintreten. Dies betrifft unter Voraussetzung der unten aufgeführten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen die Tötungsverbote, Störungsverbote, Verbote des Beschädigens und Zerstörens von Lebensstätten sowie die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang und wurde für die relevanten Fledermausarten und Brutvögel abgeprüft.
Da keine Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG eintreten, werden auch keine artenschutzrechtlichen Kompensationsbedarfe ausgelöst.