Planungsdokumente: Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplanes 3.5 der Gemeinde Barsbüttel, Gebiet: "Ortsteil Stemwarde, südlich K29/Bahnhofstraße, nordwestlich Dorfstraße, Wohngebiet Stübkamp"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

12.2.1.2       Tiere und Pflanzen

Ausgangssituation

Das Plangebiet wird hauptsächlich durch die landwirtschaftliche Nutzung und die glie­dernden bzw. randlichen landschaftstypischen Knicks geprägt.

Aufgrund der hohen Nutzungsintensität sind die Ackerflächen arm an Vegetations­strukturen und für den Naturschutz von nur geringer Bedeutung. Für die meisten Tier­arten sind sie lediglich im Zusammenhang mit den randlichen Knicks als Teillebens­raum einzustufen.

Hingegen zählen die die Parzellengrenzen säumenden Knicks zu den wertvollen Biotopstrukturen des Plangebiets, sie sind zudem gesetzlich geschützt. Im Übergang zwischen Siedlung und Agrarlandschaft stellen sie nicht nur einen wichtigen Lebens- und Nahrungsraum für heimische Tiere und Pflanzen dar, sondern übernehmen auf­grund ihrer linearen Ausprägung gleichzeitig auch die Funk­tion des örtlichen Biotop­verbundes. Der Knick, der das Plangebiet nach Süden begrenzt, ist insgesamt gut ausgeprägt und weist keine größeren gehölzfreien Lücken auf. Stellenweise ist besonders im westlichen Ab­schnitt auch ein zweireihiger Bewuchs vorhanden. Der überwiegend bis zu 3 m breite und ca. 1 m hohe Wall ist noch recht stabil und gut ausgebildet. Größere Überhälter fehlen, es kommen aber vereinzelt bis zu 0,50 m (Stammdurchmesser) starke Eichen im Knick vor. Die Strauchschicht wird überwiegend aus Eichen, Vogelbeere, Hasel, Schlehe, Birken und Brombeeren gebildet.

Angesichts der naturräumlichen Lage, der vorhandenen Knicks, der ansonsten aber nur geringen Ausstattung an Biotop- und Habitatstrukturen, der landwirtschaftlichen Nutzungen, der Lage am Siedlungsrand und an der vielbefahrenen Kreisstraße und der infolgedessen nutzungsbedingten Störungen ist für die Belange des Artenschutzes da­von auszugehen, dass

? ein Vorkommen von Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie von (nur) nach nationalem Recht streng oder besonders geschützten Pflanzenarten ausgeschlossen ist, da der überwiegende Teil der entsprechenden Arten selten und auf naturnahe, vergleichsweise anspruchsvolle Standorte angewiesen ist,

? Vorkommenspotentiale für mehrere streng geschützte Fledermausarten im Plange­biet besonders aufgrund der Knickstrukturen gegeben sind (Jagdhabitate, Tagesquartiere),

? geeignete Lebensräume für die streng geschützte Hasel­maus im Planungsgebiet grundsätzlich potentiell vorhanden sind, ein tatsächliches Vorkommen aber für den Knick entlang der Dorfstraße als äußerst unwahrscheinlich erscheint,

? der Geltungsbereich für alle weiteren Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie keine geeigneten Habitate bzw. keinen geeigneten Lebensraum bietet,

? von den europäischen Vogelarten das Vorkommen von überwiegend ungefähr­deten, störungsunempfindlichen und zumeist wenig spezialisierten Arten aus der Gilde der Brutvögel der Gehölze, der landwirtschaftlichen Flächen sowie der Rude­ral- und Staudenfluren möglich ist und

? eine Bedeutung als Rastvogelgebiet wegen der Habitatausstattung, der naturräum­lichen Lage sowie der Ortsrandlage nicht gegeben ist.

Auswirkungen

In Bezug auf den Arten- und Biotopschutz ist grundsätzlich mit Lebensraumverlusten für die Tier- und Pflanzenwelt infolge der Bebauung zu rechnen. Mit den betroffenen Ackerflächen sind überwiegend solche mit nur allgemeiner Bedeutung für den Natur­schutz betroffen.

Verluste der randlichen Knicks mit hoher Lebensraumbedeutung und gesetzlichem Schutzstatus treten nicht ein. Hingegen sind durch das Heranrücken der Wohnbebauung, die Umwidmung der Knicks in private Grünflächen und daraus voraussichtlich resultierende Nutzungskonflikte Funktionsbeeinträchtigungen des angrenzenden Knicks nicht auszuschließen. Die Beeinträchtigung der Tierwelt beschränkt sich hauptsächlich auf den Bereich der erstmalig bebauten Flächen am südwestlichen Siedlungsrand. Insbesondere die Avi­fauna der Knicks kann durch optische und akustische Störungen während des Baube­triebs sowie durch die nach­folgenden Nutzungen beunruhigt werden. Das Plangebiet und insbesondere die randlichen Knicks sind jedoch durch verkehrsbedingte akusti­sche und optische Störungen der angrenzenden Kreisstraße zum Teil vorbelastet. Außerdem werden durch den Erhalt der Knickbestände in den Randbereichen die Auswirkungen auf die Tierwelt verhältnismäßig gering gehalten.

Insgesamt geht für die heimische Pflanzen- und Tierwelt ein Stück unbesiedelter Land­schaft verloren und der Siedlungsrand wächst weiter in Richtung der bisher freien Feldmark.

Als Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung ist festzustellen, dass durch die Vor­haben des B-Plans keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände im Sinne des § 44 (1) BNatSchG eintreten. Dies betrifft unter Voraussetzung der unten aufgeführten Ver­meidungs- und Minimierungsmaßnahmen die Tötungsverbote, Störungsverbote, Ver­bote des Beschädigens und Zerstörens von Lebensstätten sowie die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang und wurde für die relevanten Fledermausarten und Brutvögel abgeprüft.

Da keine Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG eintreten, werden auch keine artenschutzrechtlichen Kompensationsbedarfe ausgelöst.

12.2.1.3       Boden

Ausgangssituation

Bei den Böden aus Geschiebelehm und Geschiebemergel handelt es sich um natur­raumtypische Standorte mit nur allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz, da die Flächen nicht niederungszugehörig sind, nicht zu den grundwassernahen Standorten zählen und keine besonderen oder empfindlichen Bodenverhältnisse vorherrschen.

Die Bodenfunktionen sind durch die anteilig bestehende Überbauung und Versiegelung sowie die landwirtschaftliche Nutzung bereits in unterschiedlichem Maße gestört.

Entsprechend der naturräumlichen, eiszeitlich bedingten Ausgangssituation setzt sich der Planungsraum aus Geschiebelehm und Geschiebemergel mit geringen sandigen nicht bindigen Deckschichten zusammen. Grundsätzlich verfügt der im Plangebiet an­stehende Boden über keine besonderen Standortbedingungen, die zu einer Entwick­lung seltener und gefährdeter Pflanzen­gesellschaften führen könnten. Zudem sind die Bodenfunktionen durch die bestehende landwirtschaftliche Nutzung verändert.

Aus der Sicht des Bodenschutzes sind die Böden wie folgt zu bewerten:

- Bodenart und ?typ sind regional typisch und weit verbreitet. Empfindliche oder sel­tene Böden liegen somit nicht vor.

- Infolge der lehmigen Boden­anteile ist die Nährstoffbindung der Böden mittel bis gut, der Wassergehalt mittel bis hoch und die Wasserdurchlässigkeit entsprechend gering bis mittel.

- Hinsichtlich des Biotopentwicklungspotentials liegen keine extremen Standort­verhält­nisse vor. Die anstehenden Böden bieten mit diesen Bedingungen Lebens­raum für mäßig bis gering spezialisierte schutzwürdige Vegetation.

- Die Natürlichkeit der Böden ist durch die ackerbauliche Nutzung beeinträchtigt (Ver­änderungen des Nährstoffhaushaltes und der oberen Bodenschichten durch mechanische Bearbeitung).

- Die Geschiebelehme/-mergel stellen allgemein gut tragfähige Böden dar und sind als Baugrund geeignet.

Insgesamt ist die Schutzwürdigkeit der vorherrschenden Böden als mäßig einzustufen. Sie haben insgesamt nur eine allgemeine Bedeutung für den Naturschutz.

Hinweise auf Altlastenverdachtsflächen liegen für den Geltungsbereich nicht vor.

Auswirkungen

Auf den unbebauten Ackerflächen führt die erstmalige Überbauung bzw. Versiege­lung von Bodenflächen zu einer Beeinträchtigung bzw. einem vollständigen Verlust der natürlichen Bodenfunktio­nen. Da es sich bei den betroffenen Standorten jedoch nur um Flächen mit einer durchschnittlichen Wertigkeit für das Schutzgut Boden handelt und das maximal mögliche Maß der Überbauung in Wohngebieten verhältnismäßig niedrig liegt, ist insgesamt von einer geringen Erheblichkeit der Auswirkungen auszugehen. Empfindliche oder seltene Böden werden nicht beansprucht.

12.2.1.4       Wasser

Ausgangssituation

Entsprechend der geologischen und der Reliefsituation ist von grundwasserfernen Standorten auszugehen. Dies bestätigen auch die durchgeführten Baugrunderkun­dungen vom Ingenieurbüro Holger Cords (2004), wonach bis zu Tiefen von 6 m ent­weder gar kein Grundwasser bzw. allenfalls vereinzelt Stauwasserbildungen ange­troffen wurden.

Da die anstehenden lehmigen Böden lediglich eine mittlere bis geringe Wasser­durch­lässigkeit besitzen, hat auch der Landschaftsraum eine nur mittlere bis geringe Be­deutung für die Grundwasserneubildung. Ein erhöhtes Gefährdungsrisiko für das Grundwasser besteht für die grundwasser­fernen Standorte nicht.

Die natürliche Entwässerung der Landschaft ist entsprechend der Oberflächenform in diesem Landschaftsausschnitt nach Nordwesten zur Glinder Au ausgerichtet. Oberflä­chengewässer sind im Plangebiet mit Ausnahme der Knickseitengräben und des Straßenseitengrabens entlang der Kreisstraße nicht vorhanden.

Das Plangebiet liegt im Wasser­schutzgebiet Glinde.

Auswirkungen

Eingriffe in den Wasserhaushalt treten durch Überbauung und Versiegelung ein, diese führen zur Reduzierung der Grundwasser-Neubildungsrate sowie zur Veränderung des Oberflächenabflusses, d.h. Erhöhung des oberirdischen Abflusses und Verringerung der Wasserraten für die Grundwasserneubildung. Dabei ist jedoch die von Natur aus nur mäßige bis schlechte Grundwasserneubildung des betrachteten Landschaftsaus­schnittes zu berücksichtigen.

Da aufgrund der geringen Versickerungsfähigkeit der anstehenden Böden eine Versi­ckerung im Gebiet nicht möglich ist, wird das anfallende Wasser von den Dach­flächen, den versiegelten Flächen und der Erschließungsstraße ins bestehende Regen­rück­haltebecken nordwestlich der Bachstraße zurückgehalten, gereinigt und an­schlie­ßend an die Glinder Au abgeführt.

Angesichts der in tieferen Schichten erbohrten Wasserstände, bei denen es sich zu­dem um Schichten- und Stauwasser handelt, kommt es durch die Baumaßnahmen (Keller) nicht zu Grundwasser-Anschnitten, sondern nur zu eventuellen Anschnitten von Stauwasserschichten.

Mögliche qualitative Gefährdungen des Grundwassers und der Vorflut ergeben sich grundsätzlich aus der Belastung des Oberflächenabflusses durch Schadstoffe des Ver­kehrs, besonders von den Verkehrsflächen sowie den Stellplätzen. Hier kann das Regenwasser erfahrungsgemäß durch Leichtflüssigkeiten verunreinigt sein. Nutzungs­bedingt ist die Beschaffenheit des abfließenden Oberflächenwassers für das Wohnge­biet als gering verschmutzt anzusehen. Zudem bieten die vorhandenen Deckschichten über dem Grundwasser in Verbindung mit den anstehenden, vorwiegend bindigen Böden Schutz.

Eine vorhabensbedingte erhebliche Beeinträchtigung des Schutzguts Wasser ist somit weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht zu erwarten. Die formellen Anforde­rungen an das Wasserschutzgebiet Glinde (Zone III) sind jedoch zu berücksichtigen.