Planungsdokumente: Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplanes 3.5 der Gemeinde Barsbüttel, Gebiet: "Ortsteil Stemwarde, südlich K29/Bahnhofstraße, nordwestlich Dorfstraße, Wohngebiet Stübkamp"

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

12.3.1         Beschreibung der verwendeten Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken

Die Beurteilung der Umweltauswirkungen erfolgte verbal argumentativ. Als Beurtei­lungsgrundlage für die Beschreibung und Bewertung der Ausgangssituation und der Auswirkungen wurden verschiedene Unterlagen und Fachgutachten heran­gezogen:

§ Flächennutzungsplan und Landschaftsplan der Gemeinde Barsbüttel

§ Grünordnerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan 3.4 Stemwarde der Gemeinde Barsbüttel

- Bericht zum Aufschluss und zur Beurteilung der Baugrundverhält­nisse, Ingenieurbüro für Erd- und Grundbau Holger Cords, Dezember 2004

- Lärmtechnische Untersuchung, M+O Immissionsschutz, Ingenieurgesellschaft für das Bauwesen mbH, Dezember 2011

- Immissionsprognose für den Bereich des B-Plangebiets Nr. 3.4, Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co. KG, Dezember 2005

- Immissionsschutz-Stellungnahme, Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Juli 2012

Für die Beurteilung der Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch wurden die Ergeb­nisse der Lärmtechnischen Untersuchung herangezogen. Grundlage für die Beurtei­lung der Geräuschimmissionen bilden die Orientierungswerte der DIN 18005 und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm. Hinsichtlich des Verkehrslärms wurden außerdem die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV als Obergrenze herangezogen. Eine aus­führliche Darstellung der Methodik ist in der Lärmtechnischen Untersuchung enthalten. Zur Bewertung der Auswirkungen der Geruchsimmissionen, die von den angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieben (Viehhaltung) ausgehen, wurde zunächst auf der Grundlage der ?alten? Geruchsimmis­sionsrichtlinie[4] eine Immissionsprognose erarbeitet. Die Überarbeitung der Beurteilung der Immissionssituation nach der aktuellen GIRL 2008 erfolgte in Verbindung mit dem Erlass des MLUR und des Innenministeriums vom 4.9.2009.

Für die Aussagen zum Schutzgut Pflanzen und Tiere wurde eine Biotoptypenkartierung durchgeführt. Im Hinblick auf die artenschutzrechtlichen Belange gemäß BNatSchG wurden anhand der Habitatausstattung und ?eignung, der Auswertung der Literatur und einer Datenrecherche das (potenzielle) Vorkommen streng und besonders ge­schützter Arten gemäß BNatSchG abgeschätzt und Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG abgeprüft. Die Beurteilung möglicher Zugriffsverbote orientiert sich maßgeblich an den ?Hinweisen zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfest­stellung? des LBV-SH (2013).    Die Ermittlung des Ausgleichsbedarfs erfolgte entsprechend des gemeinsamen Rund­erlasses des Innenministeriums und des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten zum Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht. Für die Beurteilung des Knickbestandes sind die seit dem 1. Juli 2013 aktuell in Kraft getretenen Durchführungsbestimmungen angewandt, wonach ausdrücklich der Umgang mit Knicks im Innenbereich und in Bauleitplänen behandelt wird. Demgemäß sind die verbleibenden Beeinträchtigungen infolge der Wohngebietsausweisung und der Umwidmung des Knicks in eine künftige private Grünfläche ausgleichspflichtig.

Für die Beurteilung des Schutzgutes Boden und Wasser liegen Baugrundunter­su­chungen sowie hydraulische Vorberechnungen vor.

Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen bestanden nicht.

12.3.2         Maßnahmen zur Überwachung

Um frühzeitig unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu ermitteln und ggf. Ab­hilfemaßnahmen ergreifen zu können, sind geeignete Maßnahmen zur Überwachung zu benennen.

Aus der Sicht der getroffenen Festsetzungen und Maßnahmen ist für den vorliegenden Bauleitplan nicht davon auszugehen, dass sich die Auswirkungen nach Realisierung des Vorhabens anders darstellen oder unvorhergesehene Auswirkungen für einzelne Schutzgüter eintreten, zumal die Beurteilungsgrundlagen dem Stand der Technik ent­sprechen.

Infolgedessen ergibt sich keine Notwendigkeit besonderer Überwachungsmaßnahmen.

Die notwendigen Regelungen und Nachweise der Zulässigkeit im Rahmen der Bauge­nehmigungsverfahren, z.B. Einhaltung der Anforderungen an den passiven Schall­schutz, sind davon unberührt.

12.4         Allgemein verständliche Zusammenfassung

Mit der Aufstellung des B-Plans 3.5 werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die weitergehende Erschließung und Bebauung des Allgemeinen Wohngebiets am süd­westlichen Ortsrand von Stemwarde geschaffen.

Gegenwärtig wird annähernd der gesamte Geltungsbereich von landwirtschaftlich ge­nutzten Flächen eingenommen. Nach Norden und Osten schließen bereits vorhandene Wohn- und Dorfgebiete an. Im Norden bilden die Kreisstraße 29 und im Südosten die Dorfstraße die Begrenzung.

Das Plangebiet erfährt durch die umgrenzenden Knickbestände eine besondere Prä­gung und Strukturierung. Knicks zählen zu den gesetzlich geschützten Biotopen und haben eine besondere Bedeutung für die heimische Pflanzen- und Tierwelt.

Die Umweltauswirkungen wurden unter Berücksichtigung der bestehenden Nutzungen und der landschaftlichen Ausstattung des Plangebiets beurteilt. Infolgedessen betreffen sie im Wesentlichen die Schutzgüter Menschen, Pflanzen und Tiere, Boden, Wasser und Landschaft, da eine erstmalige Bebauung der Flächen erfolgt und die angren­zende Kreisstraße (Bahnhofstraße) mit Geräuschemissionen verbunden ist. Aufgrund des gesetz­lichen Biotopschutzes für die Knicks ergeben sich besondere Planungsan­forderungen an die Nutzungsfestsetzungen. Wegen der undurchlässigen Boden­ver­hältnisse sind auch für den Wasserhaushalt besondere Lösungen erforderlich.

Gegenüber dem Verkehrslärm der Bahnhofstraße für die künftige Wohnbebauung sind Schutzmaßnahmen notwendig, um gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten. Da­her sind entsprechende Festsetzungen von abgestuften Lärmpegelbereichen mit pas­siven Schallschutzmaßnahmen getroffen. Entsprechend der aktuell ermittelten Kennwerte für die Jahresgeruchsstunden im Juli 2012 in dem untersuchten Bereich (deutlich unter 10 %) bestehen gegenüber der Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes keine Bedenken.

Aus lufthygienischer Sicht ist vor dem Hintergrund der prognostizierten Verkehrs­zahlen keine beurteilungsrelevante Verschlechterung der maßgeblichen Luftschad­stoffe zu erwarten.

Artenschutzrechtlich relevante Auswirkungen können ausgeschlossen werden. Unter Berücksichtigung des allgemei­nen Artenschutzes sind jedoch die jährlichen Verbotsfristen vom 15. März bis 30. September (vgl. § 27a LNatSchG) auch bei der Pflege zu berücksichtigen.

Der Knickerhalt sowie die festgesetzten Anpflanzungs- und naturnahen Gestaltungsmaßnahmen stellen zudem die Einbindung des Wohngebiets in das Land­schafts- und Ortsbild am künftigen neuen Ortsrand von Stemwarde sicher.

Mit den vorgesehenen Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung (Rückhaltung im naturnah gestalteten Regenrückhaltebecken Bachstraße) werden die quantitativen und qualitativen Anforderungen des Wasserhaushaltes berücksichtigt.

Alle anderen Auswirkungen sind von nachgeordneter Relevanz.

Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung der erheblichen Auswirkungen bezie­hen sich zum einen auf die o.g. Lärmschutzfestsetzungen und zum anderen auf den Schutz der Knicks einschließlich der Berücksichtigung der natur­schutzrechtlichen und artenschutzrechtlichen Verbotsfristen bei der Knickpflege. Der nachhaltige Knickerhalt stellt zudem die Einbindung des Wohngebiets in das Land­schafts- und Ortsbild sicher.

Zu den grünplanerischen Maßnahmen im Plangebiet zählen im Wesentlichen die öffentlichen Grünfläche, die naturnahe Gestaltung und Bepflanzung der Wallanlage an der Bahnhofstraße sowie die Baumpflanzungen entlang der neuen Erschließungsstraßen. Zur vollständigen Kom­pensation der Eingriffe in das Schutzgut Boden werden darüber hinaus Ausgleichs­maßnahmen auf einer planexternen Fläche des gemeindlichen Ökokontos durchge­führt. Der Knickersatz erfolgt im Bereich des B-Plans 1.9 Barsbüttel. Hier soll entlang der Südgrenze der bestehenden Maßnahmenfläche für den Naturschutz die Ersatzherstellung und Bepflanzung eines 190 m langen Knicks erfolgen. Der hierbei geschaffene Kompensationsüberschuss von 110 m Knicklänge wird in das gemeindliche Ausgleichsflächen eingestellt.

Damit wird der für die Ausweisung neuer Bauflächen erforderliche Ausgleichsbedarf somit vollstän­dig erbracht.

Alternative Planungsmöglichkeiten ergeben sich für den relativ kleinen Flächenzu­schnitt der neuen Wohngebiete nicht.

Die Notwendigkeit besonderer Überwachungsmaßnahmen im Hinblick auf unvorher­ge­sehene nachteilige Auswirkungen ist nicht gegeben, da die wesentlichen Auswirkungen gutachterlich untersucht wurden und diese Untersuchungen mit Annahmen nach ak­tuellem Stand der Technik bzw. nach fachlichen Standards durchgeführt wurden.