Planungsdokumente: Öffentliche Auslegung zur Aufstellung des Bebauungsplanes 2.16 für das Gebiet: "Ortsteil Willinghusen, nördlich Am Eichenhain, westlich Barsbütteler Landstraße, südlich Am Bondenholz"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1. Grundlagen und Rahmenbedingungen

1.1 Rechtliche Grundlagen und Verfahrensablauf

Grundlagen dieses Bauleitplanverfahrens sind

- das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung seiner Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634),

- die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung ihrer Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786),

- die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1063),

- die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22.01.2009 (GVOBl. Sch.-H. S. 6), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.10.2019 (GVOBl. Sch.-H. S 398).

Verfahrensschritte: Datum:

Frühz. Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB

Frühzeitige TöB-Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB

Entwurfs- und Auslegungsbeschluss

TÖB-Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB

1.2 Vorgaben übergeordneter Planungen

Die Gemeinde Barsbüttel ist nach der 'Landesverordnung zur Festlegung der zentralen Orte und Stadtrandkerne' vom 08. September 2009 als Stadtrandkern II. Ordnung festgelegt. Die Gemeinde liegt hierbei im Ordnungsraum, der um die Freie und Hansestadt Hamburg als Oberzentrum ausgewiesen ist.

Im Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2010 (LEP) ist unter Ziffer 2.2 als raumordnerisches Ziel festgelegt, dass "die zentralen Orte und Stadtrandkerne Schwerpunkte für Infrastruktur und Versorgungseinrichtungen sowie für die wohnbauliche und gewerbliche Entwicklung […] und als solche zu sichern und zu stärken" sind. Dies trifft für die Gemeinde Barsbüttel allerdings nur für den Hauptort 'Barsbüttel' und nicht für die Ortsteile Willinghusen, Stellau und Stemwarde zu.

Das Plangebiet liegt im Ortsteil Willinghusen. Für Willinghusen (gleichermaßen für Stemwarde und Stellau) ist die Vorgabe, wonach bis zur Aufstellung neuer Regionalpläne im Zeitraum von 2010 bis 2025, bezogen auf den Wohnungsbestand am 31. Dezember 2009, neue Wohnungen im Umfang von bis zu 15 % hinzukommen dürfen, maßgeblich.

Am 27.11.2018 wurde der Entwurf zur Fortschreibung des Landesentwicklungs-planes beschlossen. Als Sofortmaßnahme, um der hohen Nachfrage nach Wohnraum zu begegnen, wurde mit Offenlegung des Planentwurfes der wohnbauliche Entwicklungsrahmen aktualisiert. In Gemeinden, die keine Schwerpunkte für den Wohnungsbau sind, wie der Ortsteil Willinghusen, können bezogen auf ihren höheren Wohnungsbestand am 31. Dezember 2017 wieder 15 % neue Wohnungen errichtet werden. Das Kontingent des Wohnbauentwicklungs-rahmens wird damit wieder auf null gesetzt.

In § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB wird geregelt, dass die "städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen" soll. Vor diesem Hintergrund hat die Gemeinde für alle Ortsteile die Potenzialflächen für die Innenentwicklung ermitteln lassen. Die WRS Architekten & Stadtplaner GmbH gelangen in ihrer Ausarbeitung vom 14. April 2015 für den Ortsteil Willinghusen zu dem Ergebnis, dass innerhalb der Kernzone das Potenzial für 4 Wohneinheiten und in der Randzone für 65 Wohneinheiten besteht und im Wege der Nachverdichtung in der Kernzone bis zu 101 Wohneinheiten geschaffen werden können. Weiter heißt es in der Legende des Plans der 'Wohnflächenpotenzialanalyse Ortsteil Willinghusen', dass die Realisierbarkeit dieser Potenziale in der Rand- und Kernzone bei 60 %, bei der Nachverdichtung in der Kernzone bei 10 % liegt.

Wie viele zusätzliche Wohneinheiten (WE) innerhalb der Ortslage Willinghusen aufgrund der landesplanerischen Vorgaben bis 2025 noch errichtet werden dürfen, ergibt sich aus nachfolgender Berechnung. Sie berücksichtigt die Tatsache, dass Willinghusen im Ordnungsraum liegt sowie die kurz- und mittelfristig realisierbaren Innenbereichspotenziale. Die Berechnungen berücksichtigen aber noch nicht, dass das Kontingent des Wohnbauentwicklungsrahmens zum Stichtag 31. Dezember 2017 auf Null gesetzt wurde.

Laut den Erläuterungen des Entwurfes des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Barsbüttel hatte Willinghusen mit Stand vom 31. Dezember 2009 insgesamt 903 Wohneinheiten und darf laut Landesentwicklungsplan die Wohneinheiten bis zum Jahr 2025 um bis zu 15 % erhöhen.

903 WE + 15% = 1.038 WE (+ 135 WE) 135 zusätzliche WE bis 2025

abzgl. mittelfristig umsetzbare Wohnbaupotenziale

der Kernzone (60 % von 4 WE) 2 WE

abzgl. mittelfristig umsetzbare Wohnbaupotenziale

der Randzone (60 % von 65 WE) 39 WE

abzgl. mittelfristig umsetzbare Nachverdichtungs-

potenziale der Kernzone (10 % von 101 WE) 10 WE

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Verbleibender Entwicklungsspielraum 84 WE bis 2025

Am 28. September 2017 wurde der Bebauungsplan Nr. 2.15 für das Gebiet östlich der Wohnbebauung 'Stemwarder Landstraße', nördlich Buskehre rechtkräftig. Das Plangebiet wird gegenwärtig entwickelt. Bei Ausschöpfung könnten im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 2.15 insgesamt zwischen 17 und 25 neue Wohneinheiten entstehen. Diese sind von den 84 Wohneinheiten abzuziehen.

Im Ergebnis dürfen in Willinghusen, wenn man den Ortsteil allein für sich selbst betrachtet und nicht übergreifend als Teil des Gemeindegebietes, bis zum Jahr 2025 noch mindestens 59 Wohneinheiten ausgewiesen werden. Da zu erwarten ist, dass sich der Wohnungsbestand gegenüber dem Jahr 2009 im Jahr 2017 bereits erhöht hat liegt der wohnbauliche Entwicklungsrahmen vermutlich sogar über 59 zusätzlichen Wohneinheiten.

Die '1. Fortschreibung der kleinräumigen Bevölkerungsprognose Kreis Stormarn', Verfasser: Gertz - Gutsche - Rümenapp, Hamburg 2017, geht für die Gemeinde Barsbüttel für den Zeitraum von 2014 bis 2030 von 850 zusätzlichen Einwohnern aus. In diese Prognose fügt sich die Aussage des in Aufstellung befindlichen neuen Flächennutzungsplanes der Gemeinde ein, die von einem Bedarf von mindestens 500 zusätzlichen Wohneinheiten allein für den Ortsteil Barsbüttel ausgeht.

Um den bis zum Jahr 2025 ermittelten Bedarf an Wohneinheiten decken zu können, müssen neben den Wohnbaupotenzialen innerhalb des bebauten Raumes neue Wohnangebote auch im Außenbereich geschaffen werden. Aus diesem Grund hat sich die Gemeinde dazu entschlossen, dem dringend benötigten Bedarf an Wohngrundstücken für den örtlichen Bedarf mit der Ausweisung eines Wohngebietes zu begegnen.

Der gegenwärtig rechtkräftige Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als 'Grünfläche' dar. Nördlich des Plangebietes ist die 'Grünfläche' mit der Zweckbestimmung 'Festplatz' versehen. Die Gemeindevertretung hat am 28. Mai 2009 die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Da aber nicht absehbar ist, wann der neue Flächennutzungsplan rechtskräftig sein wird, erfolgt parallel zu dieser Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2.16 die 47. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Barsbüttel. Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes ist sichergestellt, dass der Bebauungsplan Nr. 2.16 dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, entspricht.

Derzeitige Darstellung im Flächennutzungsplan

Künftige Darstellung im Flächennutzungsplan (47. Änderung)