Planungsdokumente: 2. Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13 der Gemeinde Damp "Campingplatz Dorotheenthal"
Textliche Festsetzungen
1 Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit §§ 1 - 15 BauNVO)
1.1 Sondergebiet, die der Erholung dienen - Campingplatzgebiete
(§ 10 Abs. 5 BauNVO)
(1) Die Campingplatzgebiete dienen dem Zweck der Erholung und der ganzjährigen Errichtung von Standplätzen auf Camping- und Zeltplätzen, die für mobile Freizeitunterkünfte bestimmt sind und den Anlagen und Einrichtungen zur Ver- und Entsorgung des Gebietes.
(2) Zulässig sind:
1. Zelte, Wohnwagen und andere bewegliche Unterkünfte, die jederzeit zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können.
2. Bei einer festgesetzten Mindestgröße der Standplätze von 120 m² sind darüber hinaus Wohnanhänger zulässig, die nicht zum jederzeitigen Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können, wenn ihre Grundfläche nicht mehr als 40 m² beträgt.
3. Anlagen für die Platzverwaltung sowie Sanitärgebäude und Nebenanlagen.
4. Anlagen und Einrichtungen für sportliche Zwecke und für die sonstige Freizeitgestaltung.
5. Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Verkehr.
(3) Außerhalb der Zelt- und Campingsaison (vom 1. November bis 31. März) dürfen Wohnwagen stehen bleiben.
2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit §§ 16 - 21 a BauNVO)
2.1 Die Höhe der baulichen Anlagen in dem SO-Campingplatz beträgt maximal 5,50 m ab Erdgeschossfertigfußbodenoberkante.