Planungsdokumente: Bebauungsplan 2.13, 3. Änderung der Gemeinde Barsbüttel, Gebiet: "Ortsteil Willinghusen, Haidkrugsweg"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.1.4 Bauweise

In den Baugebieten ist eine abweichende Bauweise festgesetzt. Die Festsetzung einer abweichenden Bauweise ist erforderlich, da weder mit einer offenen noch mit einer geschlossenen Bauweise die planerischen Zielsetzungen umgesetzt werden könnten. Eine geschlossene Bauweise wird nicht verfolgt, da sie im Widerspruch zu den örtlichen Gegebenheiten stehen würde. Der Ortsteil Willinghusen der Gemeinde Barsbüttel ist fast durchgehend von einer offenen Bauweise, bei der seitliche Grenzabstände eingehalten werden, geprägt. Die Festsetzung einer offenen Bauweise wird nicht angestrebt, da die Forschungs- und Gewerbegebäude gemäß § 22 Absatz 2 BauNVO dann eine Länge von 50 m nicht überschreiten dürfen. Diese Gebäudelänge wird jedoch bereits durch die Bestandsgebäude, die in eine Nachnutzung integriert werden sollen, überschritten. Auch machen gewerbegebietstypische Baukörper entsprechend der betrieblichen Bedarfe an umbauten Flächen für Werkstatt- und Funktionsketten, Materiallager etc. eine Abweichung von der maximalen Gebäudelänge notwendig. Es wird daher folgende abweichende Bauweise für die Baugebiete festgesetzt:

"Es gilt eine abweichende Bauweise. In der abweichenden Bauweise gelten die Eigenschaften der offenen Bauweise mit der Maßgabe, dass auch Gebäude mit mehr als 50 m Länge zulässig sind. Davon abweichend sind im Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche zwischen dem Sondergebiet "Forschung und Entwicklung” und dem Gewerbegebiet Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand zulässig." (vgl. Text (Teil B) Nr. 4.1)

Durch die Festsetzung wird sichergestellt, dass Gebäude ihren seitlichen Grenzabstand gemäß Landesbauordnung einhalten müssen. Zugleich besteht aber die Möglichkeit, Gebäude mit einer Fassadenlänge von über 50 m zu errichten. Im Übergangsbereich zwischen Sondergebiet und Gewerbegebiet soll darüber hinaus eine einseitige Grenzbebauung ermöglicht werden, um die dort vorhandene Gebäudesubstanz in ihrer heutigen Form planungsrechtlich zu sichern.

5.1.5 Flächen für Stellplätze

Die für die zulässigen Nutzungen erforderlichen Stellplätze sollen in Form von Stellplatzanlagen im Bereich der überbaubaren Grundstücksflächen und der Flächen für Stellplätze angeordnet werden. Neben den ausgewiesenen Flächen für Stellplätze im Nord- und Südwesten können somit weitere Stellplätze innerhalb der überbaubaren Flächen untergebracht werden, so dass gewährleistet ist, dass die für die zulässigen Nutzungen erforderlichen Stellplätze im Plangebiet realisiert werden können. Es wird folgende Festsetzung getroffen:

"Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und der Flächen für Stellplätze zulässig." (vgl. Text (Teil B) Nr. 4.2)

Die genaue Lage der Stellplätze außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche soll durch die Ausweisung von Flächen für Stellplätze konkret vorgegeben werden. Somit ist sichergestellt, dass ein Großteil der Stellplätze im unmittelbaren Zufahrtsbereich zum Plangebiet gebündelt wird. Auf diesen Flächen können ausschließlich Stellplätze und nicht etwa hochbauliche Anlagen oder Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO realisiert werden. Darüber hinaus ist auf den Flächen, die weder für eine Bebauung noch für Stellplätze vorgesehen werden die Errichtung von Stellplätzen ausgeschlossen. Dadurch kann eine Beeinträchtigung der in den Randbereichen vorhandenen Baum- und Gehölzstrukturen durch abgestellte Fahrzeuge vermieden werden.

5.1.6 Ausschluss von Nebenanlagen

Im Südosten des Plangebiets sind Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, festgesetzt. Dadurch soll ein Abstand von 30 m von hochbaulichen Anlagen zum im Südosten angrenzenden Wald gemäß § 24 Absatz 1 LWaldG gewährleistet werden. Die dazugehörige Festsetzung lautet wie folgt:

"Innerhalb der Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, sind hochbauliche Nebenanlagen nach § 14 BauNVO unzulässig." (vgl. Text (Teil B) Nr. 5.1)

Damit wird die Möglichkeit einer baulichen Maßnahme in diesem Bereich nicht grundsätzlich, sondern lediglich für Hochbauten ausgeschlossen. Notwendige Flächen zur Errichtung eines Regenrückhaltebeckens o.ä. sind weiterhin umsetzbar. Sie gelten auch als mit den Anforderungen nach LWaldG vereinbar, da Versorgungsflächen nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen und daher keine Gefahr für Leib und Leben durch Windwurf oder Waldbrand besteht.