5.1.4 Bauweise
In den Baugebieten ist eine abweichende Bauweise festgesetzt. Die Festsetzung einer abweichenden Bauweise ist erforderlich, da weder mit einer offenen noch mit einer geschlossenen Bauweise die planerischen Zielsetzungen umgesetzt werden könnten. Eine geschlossene Bauweise wird nicht verfolgt, da sie im Widerspruch zu den örtlichen Gegebenheiten stehen würde. Der Ortsteil Willinghusen der Gemeinde Barsbüttel ist fast durchgehend von einer offenen Bauweise, bei der seitliche Grenzabstände eingehalten werden, geprägt. Die Festsetzung einer offenen Bauweise wird nicht angestrebt, da die Forschungs- und Gewerbegebäude gemäß § 22 Absatz 2 BauNVO dann eine Länge von 50 m nicht überschreiten dürfen. Diese Gebäudelänge wird jedoch bereits durch die Bestandsgebäude, die in eine Nachnutzung integriert werden sollen, überschritten. Auch machen gewerbegebietstypische Baukörper entsprechend der betrieblichen Bedarfe an umbauten Flächen für Werkstatt- und Funktionsketten, Materiallager etc. eine Abweichung von der maximalen Gebäudelänge notwendig. Es wird daher folgende abweichende Bauweise für die Baugebiete festgesetzt:
"Es gilt eine abweichende Bauweise. In der abweichenden Bauweise gelten die Eigenschaften der offenen Bauweise mit der Maßgabe, dass auch Gebäude mit mehr als 50 m Länge zulässig sind. Davon abweichend sind im Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche zwischen dem Sondergebiet "Forschung und Entwicklung und dem Gewerbegebiet Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand zulässig." (vgl. Text (Teil B) Nr. 4.1)
Durch die Festsetzung wird sichergestellt, dass Gebäude ihren seitlichen Grenzabstand gemäß Landesbauordnung einhalten müssen. Zugleich besteht aber die Möglichkeit, Gebäude mit einer Fassadenlänge von über 50 m zu errichten. Im Übergangsbereich zwischen Sondergebiet und Gewerbegebiet soll darüber hinaus eine einseitige Grenzbebauung ermöglicht werden, um die dort vorhandene Gebäudesubstanz in ihrer heutigen Form planungsrechtlich zu sichern.