Grundlage für die Beurteilung von Gewerbelärm im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens bilden die immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen der
6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz
(Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) in der Fassung vom 26.
August 1998 (GMBI (1998) Nr. 26, S- 503-515). Die Immissionsrichtwerte der TA
Lärm beschreiben Außenpegel, die in 0,5 m Abstand vor der Mitte des geöffneten
Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes
einzuhalten sind. Die maßgebenden schutzbedürftigen Nutzungen werden durch
Wohnbebauung im Süden bzw. im Südosten sowie im Westen des Plangebiets
gebildet. Daher finden die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete mit
55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts Anwendung. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass sich diese Wohngebäude auch bislang schon in Nachbarschaft zu
einer gewerblichen Nutzung befunden haben.
Da die Art der unterzubringenden Anlagen zum Zeitpunkt der
Bebauungsplanänderung nicht bekannt ist, wird von einem flächenbezogenen
Schallleistungspegel für Gewerbegebiete von 60 dB(A) am Tag und in der Nacht
ausgegangen. Diese Werte sind gemäß DIN 18005, Teil 1 "Schallschutz im
Städtebau" repräsentativ für nicht eingeschränkte Gewerbegebiete.
Ausgehend von diesen Ansätzen ergeben sich an den
maßgeblichen Immissionsorten außerhalb des Plangebiets Überschreitungen der
Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete um bis zu 3,0 dB(A) am Tag und
um bis zu 15 dB(A) in der Nacht, so dass zur Erzielung einer Verträglichkeit in
der Bauleitplanung Emissionsbeschränkungen für den Tages- und Nachtzeitraum
erforderlich werden.
In der nachfolgenden Tabelle sind die Emissionskontingente
aufgeführt, mit denen an jedem Immissionsort am Tag und in der Nacht aus allen
Teilflächen des Plangebiets die oben genannten Immissionsrichtwerte für
allgemeine Wohngebiete eingehalten werden. In der nachfolgenden Abbildung ist
die Lage der kontingentierten Flächen dargestellt.
Tabelle: Emissionskontingente in dB(A)/m2
Abbildung: Lage der schallabstrahlenden Flächen
Die lärmtechnische Untersuchung macht deutlich, dass die
geplanten Nutzungen im Plangebiet aus schalltechnischer Sicht am Tag für den
Teilbereich ek2, in der Nacht für beide Teilbereiche (ek1 + ek2) eingeschränkt
werden müssen, um die angrenzende Wohnnutzung entsprechend zu berücksichtigen
und die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete einzuhalten.
Zur Lärmkontingentierung des Plangebiets wird folgende
Festsetzung getroffen:
"Im Sondergebiet "Forschung und Entwicklung und im
Gewerbegebiet sind nur Vorhaben (Anlagen oder Betriebe) zulässig, deren
Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK, i
(bezogen auf 1 m2) für die Teilflächen LSB 1 und LSB 2 zu der angrenzenden
schutzwürdigen Wohnnutzung weder tags (6:00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts
(22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten. Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach
DIN 45691 (Geräuschkontingentierung, Dezember 2006)."
Emissionskontingente in dB(A)/m2 (vgl. Text (Teil B) Nr.
2.3)
Die Festsetzung der Emissionskontingente hat zur Folge, dass
zum Schutz der schutzwürdigen angrenzenden Wohnnutzung eine Ansiedlung von
Betrieben mit emissionsintensivem Betriebsgeschehen, insbesondere auch in den
Nachtstunden, wie z.B. Logistiker, Postdienstleister, Auslieferungslager oder
Schnellrestaurants nicht oder nur eingeschränkt möglich ist.
Eine im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässige Wohnnutzung
(Hausmeister- bzw. Betriebsleiterwohnungen) ist aufgrund des für den Nachtzeitraum festgesetzten
flächenbezogenen Schallleistungspegel von ≤ 50 dB(A) jedoch unter Lärmschutzaspekten ohne weiteres
möglich.