9.1.1. Schutzgut Boden
Bestand und Bewertung
Im Plangebiet dominieren gemäß der geologischen Karte Geschiebemergel aus überwiegend Lehm. Im Nordwesten ist Sand eingemischt. Im Südwesten angrenzend an das Plangebiet ist zunehmend organischer Boden anzutreffen. Nach dem Landwirtschafts- und Umweltatlas Schleswig-Holstein bestehen für das Plangebiet keine besonderen Bodenfunktionen.
Das Plangebiet ist insbesondere im westlichen Bereich stark hangig. Das Gelände fällt in westliche Richtung um bis zu 8 m ab. Die vom Eingriff betroffenen Flächen des Plangebietes sind heute unversiegelt. Sie werden intensiv als Ackerland bewirtschaftet. Es ist von einem Einsatz von Düngemitteln und Bioziden im Rahmen einer zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung auszugehen, der Bodenhaushalt ist diesbezüglich zum Teil vorbelastet.
Auswirkungen der Planung
Das Planvorhaben führt zu einer Überbauung der bestehenden Bodenfunktionen. In derzeit unversiegelten Flächen wird die Bodenfauna vernichtet, die Bodenatmung und Oberflächenwasserversickerung wird stark behindert und die Flächen verlieren ihre potentielle Funktion als Vegetationsstandort. Es erfolgt eine vollständige Herausnahme der überbaubaren Flächen aus den natürlichen Kreisläufen. Insgesamt werden rd. 9.000 m² Fläche voll- und ~3.000 m² Fläche teilversiegelt.
Auswirkungen auf den Boden entstehen auch durch die notwendige Geländeangleichung im Rahmen der Erschließungsplanung mit Auf- bzw. Abtrag, so dass die Oberflächengestalt verändert wird. In der Bilanz werden für die Errichtung der öffentlichen Flächen (Erschließung, Regenrückhaltbecken etc.) überschlägig rd. 1.800 m³ Boden abgetragen (ohne Oberboden).
Im Einzelnen ist mit folgenden überschlägigen Bodenbewegungen/verdichtungen zu rechnen:
- Oberbodenabtrag und Abfuhr ca. 1.400 m³
- Boden-Abtrag ca. 3.000 m³
- Auftrag mit vorh. Boden ca. 500 m³ und Regenrückhaltebecken mit 700 m³
- Versiegelung / Verdichtung der Flächen = Öffentliche Fahrbahnflächen ca. 2.600 m²
Verdichtungen, Umlagerungen und Überschüttungen führen zu Störungen des Bodengefüges, mindern die ökologische Stabilität und verändern die Standorteigenschaften in Bezug auf Wasserhaushalt, Bodenleben und Vegetation.
Betroffen von den Baumaßnahmen sind Böden, die nach dem Landwirtschafts- und Umweltatlas Schleswig-Holsteins bezüglich ihrer Bodenfunktionen keine besondere Bedeutung haben.
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
In den WA 1 - bis WA 4 - und dem WA 6 - Gebiet ist auf den unbebauten Grundstücksteilen das natürliche Geländeniveau nach Abschluss der Baumaßnahme mit einer Höhentoleranz von 0,5 m wieder herzustellen. Stützmauern sind nur bis zu einer sichtbaren Höhe von 1 m zulässig. Böschungen sind nur bis zu einem Verhältnis von max. 1:1,5 zulässig.
In dem WA 5 - Gebiet ist auf den unbebauten Grundstücksteilen das natürliche Geländeniveau nach Abschluss der Baumaßnahme mit einer Höhentoleranz von 1,60 m wieder herzustellen. Stützmauern sind nur bis zu einer sichtbaren Höhe von 2 m zulässig. Böschungen sind nur bis zu einem Verhältnis von max. 1:1,5 zulässig.
Der Oberboden auf den Baugrundstücken ist vor Beginn der Bauarbeiten gem. DIN 18 300 fachgerecht abzuschieben und zur Wiederverwendung an geeigneter Stelle fachgerecht in Mieten zwischen zu lagern. Bei längerfristiger Lagerung werden Oberbodenmieten nicht höher als 3 m angelegt und zwischenbegrünt.
Die Versiegelung größerer zusammenhängender Flächen wurde durch die Festsetzung von Grundflächenzahlen ausgeschlossen. Demnach dürfen differenziert in den unterschiedlichen WA - Gebieten maximal 25 % bzw. 30 % der Grundstücksfläche überbebaut werden. Flächensparendes Bauen in Gestalt von Mehrfamilien- und Reihenhäusern ist in einem kleinen Bereich vorgesehen, um dem Bedarf an Mietwohnungen gerecht zu werden.
Eine weitere Eingriffsminimierung wird durch Festsetzungen zu zulässigen Oberflächenmaterialien erreicht. So sind Stellplätze und Grundstückszufahrten mit wasserdurchlässigen Materialien herzustellen.
Ermittlung des Ausgleichs
Allgemein ist von einer nachhaltigen Veränderung des Bodenhaushaltes auszugehen, so dass die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig ist. Der Ausgleich eines Eingriffs in den Bodenhaushalt ist lediglich in sehr begrenztem Umfang möglich, da er in der Regel nur durch die Entsiegelung von Flächen bzw. die Wiederherstellung der Bodenfunktionen durchführbar ist. Derartige Flächen finden sich nur in seltenen Fällen in einem Plangebiet, es muss daher auf Ersatzmaßnahmen ausgewichen werden.
Die Hinweise zur Anwendung der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung in der verbindlichen Bauleitplanung (Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und des Innenministeriums, 2013) sehen als Ersatz für einen Eingriff in das Schutzgut Boden die Herausnahme von Flächen aus der landwirtschaftlichen Nutzung und die Entwicklung dieser Flächen hin zu einem naturbetonten Biotop vor. Dabei sind gem. des oben genannten Bewertungserlasses versiegelte Gebäudeflächen und versiegelte Oberflächenbeläge in einem Verhältnis von mind. 1 : 0,5 und wasserdurchlässige Oberflächenbeläge von mind. 1 : 0,3 auszugleichen.
Die aufgrund der festgesetzten GRZ und der zulässigen Überschreitungen resultierende mögliche Versiegelung ist in nachstehender Tabelle aufgeführt. Entsprechend ergibt sich rechnerisch aus der reinen Bodenversiegelung folgender Mindestbedarf an Ausgleichsfläche:
Um die verbleibenden Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen auszugleichen, sind gem. vorliegender Bilanzierung auf einer mind. 5.382 m² großen Fläche bodenfunktionsbezogene Kompensationsmaßnahmen durchzuführen. Werden höherwertige Flächen entwickelt, erhöht sich das Ausgleichsvolumen entsprechend der Flächenwertigkeit.