9.1.4. Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften
Bestand und Bewertung
Das Plangebiet wird derzeit intensiv ackerbaulich bewirtschaftet. Im Osten und Süden grenzen Knickstrukturen und Gehölzflächen, im Norden die Gärten der Baugrundstücke des Hermann-Claudius-Weges an das Plangebiet an. An der Poststraße wird ein Grundstück (Flurstück 73/4) in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen, welches mit einem Wohnhaus bebaut ist und ansonsten gärtnerisch genutzt wird. Hier befindet sich u.a. ein Gartenteich.
Im Nordwesten befinden sich auf einem privaten Grundstück ein naturnaher Teich und naturnahe Gehölzstrukturen. Im Südwesten schließt sich die Niederung der Millerbek an, welche im direkten Anschluss ans Plangebiet von naturnahen Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetztes bestockt ist. Die Niederungsflächen unterliegen dem gesetzlichen Biotopschutz und sind unter der Nummer SH1-2328059 im Naturschutzbuch des Landes Schleswig-Holstein erfasst.
Auswirkungen der Planung
Durch die Planung werden intensiv als Ackerland genutzte Flächen überbaut. Für die Erschließung des Plangebietes muss ein Gartenteich überbaut werden. Die wertvollen Knickstrukturen am Rand des Plangebietes sollen durch die Ausweisung von Knickschutzstreifen und Maßnahmenflächen vor Beeinträchtigungen geschützt werden. Die fußläufige Wegeverbindung an den Hermann-Claudius-Weg erfolgt über eine vorhandene Feldzufahrt, so dass hiermit keine Eingriffe in Knickstrukturen einhergehen. Zum südwestlich an das Plangebiet angrenzenden Wald muss ein ausreichender Waldschutzstreifen berücksichtigt werden.
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
Die festgesetzten Abstände zum Knickschutz entsprechenden den Forderungen der unteren Naturschutzbehörde und beinhalten einen 5 m breiten Knickschutzstreifen sowie einen Abstand der Baugrenzen zum Knickfuß von 10 m. Vorgesehen ist zudem, die Knickschutzstreifen ins öffentliche Eigentum zu übernehmen.
Der erforderliche Waldabstand wurde mit der unteren Forstbehörde abgestimmt und aufgrund der unterdurchschnittlichen Brandgefahr und der Standfestigkeit der Bäume aufgrund der standortgerechten Bestockung des Bestandes auf 25 m festgelegt.
Um eine Isolierung des nordwestlich des Plangebietes liegenden naturnahen Teiches zu vermeiden wird die Grünfläche zur Erschließung der geplanten Spielplatzfläche auf 8 m Breite festgelegt, um neben einer Fußwegeverbindung Flächen für naturnahe Biotopstrukturen im Rahmen des regionalen Biotopverbundes schaffen zu können.
Für die Umsetzung der Planung müssen keine bedeutenden Gehölzstrukturen gerodet werden. Bei Freistellung des Gartengrundstückes für die Erschließung des Baugebietes sind die gesetzlichen Regelungen zur Baufeldräumung zu berücksichtigen, wonach Rodungen nur in der Zeit vom 1, Oktober bis Ende Februar zulässig sind.
Aktuelle Untersuchungen haben ergeben, dass unter Einsatz von LED-Lampen deutlich weniger nachtaktive Insekten von der Beleuchtung angezogen werden. Auch heimische Vögel und Fledermäuse werden von LED-Lampen deutlich weniger beeinträchtigt. So sollten vorzugsweise in der Erschließungsstraße LED-Lampen installiert werden.
Ermittlung des Ausgleichs
Für mögliche kompensationsbedürftige Beeinträchtigungen des Schutzgutes Arten und Lebensgemeinschaften unterscheiden die Hinweise des angewendeten Ausgleichserlasses zwischen Flächen mit einer allgemeinen Bedeutung für den Naturschutz und solchen mit einer besonderen Bedeutung für den Naturschutz. Dabei wird davon ausgegangen, dass in der Regel nur auf Flächen mit einer besonderen Bedeutung für den Naturschutz erhebliche oder nachhaltige und damit auszugleichende Beeinträchtigungen von Arten und Lebensgemeinschaften auftreten.
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine Ackerfläche mit allgemeiner Bedeutung für Arten- und Lebensgemeinschaften. Flächiger Ausgleich für die Flächeninanspruchnahme wird demnach für das Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften nicht erforderlich.
Von besonderer Bedeutung sind im Plangebiet die vorhandenen Knickstrukturen und der im Südwesten angrenzende Wald. Zu diesen bedeutenden Biotopstrukturen kann mit der Bebauung ein ausreichender Schutzabstand eingehalten werden. Die Abstandsausweisungen sind ausreichend, um die Flächen mit besonderer Bedeutung im und angrenzend an das Plangebiet vor Beeinträchtigungen zu schützen. Ausgleichsmaßnahmen werden nicht erforderlich.