Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 10 der Gemeinde Grönwohld

Begründung

5.1. Städtebau

Die Art der baulichen Nutzung wird den Vorstellungen der Gemeinde zur Entwicklung eines Wohngebietes entsprechend als Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO festgesetzt. Neben der Wohnnutzung können auch Nutzungen für freie Berufe und weitere nicht störende Nutzungen, wie gesundheitliche oder soziale Anlagen und nicht störende Dienstleistungen zugelassen werden. Die Ausnahmen des § 4 (3) BauNVO mit nicht störenden Gewerbebetrieben oder Tankstellen werden jedoch nicht zugelassen. Damit soll erreicht werden, dass eine gewisse Flexibilität der Nutzungen besteht, aber die verkehrlichen Anforderungen an die Erschließungssituation berücksichtigt werden können. Die Schutzbedürfnisse der Wohnnutzung in einem Allgemeinen Wohngebiet erlauben ergänzende nicht störende Nutzungen aus dem Katalog der BauNVO.

Das Maß der baulichen Nutzung orientiert sich grundlegend an der umgebenden Wohnbebauung und ist geeignet, das Planungsziel einer weitestgehend lockeren Bebauung am Ortsrand mit überwiegend Einzel- und Doppelhäusern sicher zu stellen. Für einen Teilbereich sind auch Mehrfamilienhäuser vorgesehen, um der lokalen Nachfrage nach Mietwohnungen zu entsprechen. Durch die zumeist großzügig festgesetzten überbaubaren Flächen verbleibt ausreichend Spielraum bei der Platzierung der Gebäude auf den Grundstücken. Zur Bestandsbebauung entlang des Hermann-Claudius-Weges sowie zu den Knickstrukturen am östlichen Rand des Plangebietes soll die überbaubare Grundstücksfläche zurücktreten, um einen baulichen Abstand zu gewährleisten, welcher die unterschiedlichen Schutzbedürfnisse der Umgebung ausreichend berücksichtigt. Bei Baugebieten mit starken Geländesprüngen wird bei der Nutzbarmachung der Baugrundstücke mit deutlichen Geländeabgrabungen- bzw. Aufschüttungen gerechnet. Die Einfügung der Bebauung in das Orts- und Landschaftsbild wird unter anderem durch die Beschränkung der Firsthöhe sichergestellt, diese bezieht sich auf den höchsten Punkt des natürlichen Geländeniveaus innerhalb der jeweiligen Gebäudegrundfläche. Dadurch kann jeweils ein eindeutiger Bezugspunkt hergestellt werden, das natürliche Geländeniveau ist in der Planzeichnung festgesetzt. Bei überbaubaren Grundstücksflächen mit größeren Geländesprüngen wurde die Firsthöhe niedriger angesetzt, um zu verhindern das in Richtung der niedriger liegenden Grundstücksbereiche Gebäude mit einer allzu dominanten Wandwirkung entstehen, welche ortsuntypisch wären und auch in diesem Baugebiet nicht gewollt sind. Durch die vorgenommen Festsetzungen kann auch nach einer Bebauung die Höhenabwicklung des natürlichen Geländes gut nachvollzogen werden.

Zur Umsetzung der gemeindlichen Vorstellung nach einem hauptsächlich aufgelockerten Wohngebiet mit Einzel- und Doppelhäusern ist eine Begrenzung der Anzahl der Wohnungen in Abhängigkeit zur Grundstücksgröße aufgenommen. Diese restriktive Festsetzung der Beschränkung der Wohnungen dient dazu, ideell geteilte Grundstücke mit optisch wie Hausgruppen wirkenden Baukörpern zu vermeiden, da diese Bauformen in weiten Teilen des Neubaugebietes nicht gewünscht und am Ortsrand Grönwohlds in der Umgebung auch nicht typisch sind. Außerdem ist die Erschließung des Gebietes (Straßenquerschnitt, Parkplätze, Ver- und Entsorgung) primär auf eine Bebauung mit Einfamilien- und Doppelhäusern ausgelegt. Verdichtete Wohnformen mit Mehrfamilienhäusern sind nur ein einem Teilbereich zulässig. Hierdurch soll dem örtlichen Bedarf entsprochen werden, insbesondere für junge Leute, die eine eigene Wohnung benötigen, sowie für Senioren, die ihren Wohnraumanspruch verkleinern möchten.

Zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Erhaltung eines großzügigen Verkehrsraumes sind Garagen, Carports und Nebengebäude innerhalb eines 3 m breiten Streifens hinter der Straßenbegrenzungslinie ausgeschlossen. Durch den daraus resultierenden Abstand zur Straßenverkehrsfläche können die Sichtverhältnisse und damit die Verkehrssicherheit verbessert werden. Gleichzeitig werden die Hauptgebäude nicht durch Schuppen oder Garagen verdeckt und können in den öffentlichen Straßenraum wirken. Im Sinne der allgemeinen Verkehrssicherheit sind in den von Hochbauten freizuhaltenden Flächen der festgesetzten Sichtfelder Einfriedungen, Anpflanzungen etc. nur bis zu einer Höhe von 70 cm zulässig.

Am nördlichen Plangebietsrand wird ein Kinderspielplatz vorgesehen. Dieser ist fußläufig über einen öffentlichen Grünstreifen zu erreichen. Bei der Gestaltung, Bepflanzung und Einfriedung des Kinderspielplatzes ist darauf zu achten, dass von den öffentlichen Flächen aus, Kinder den Teich auf dem benachbarten Flurstück 78/2 nicht erreichen können.

Das Plangebiet grenzt im Südwesten an Waldfläche an. Zwischen den Baugrenzen und der Waldfläche wurde ein Abstand von 25 m gelassen. Es handelt sich dabei um einen reduzierten Waldabstand gem. § 24 Landeswaldgesetz, diese Unterschreitung wurde von der unteren Forstbehörde aufgrund einer Bewertung der örtlichen Situation zugestanden. Innerhalb des ausgewiesenen reduzierten Waldabstandsstreifens nach § 24 Landeswaldgesetz sind Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht zulässig, dies gilt auch für genehmigungs- und anzeigenfreie Gebäude. Für die Baugrundtücke welche in Teilen innerhalb des 25 m Waldabstandes liegen, ist eine unterdurchschnittliche Brandgefährdung für Wohngebäude im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen.

Gestaltungsfestsetzungen

Festsetzungen zur Gestaltung werden nur in geringem Umfang vorgesehen, da die Gemeinde den Eigentümern einen großen Spielraum bei der Bauausführung einräumen möchte. Gleichzeitig soll eine Beeinträchtigung für die in der näheren Umgebung des Plangebiets angrenzenden Wohngrundstücke möglichst gering gehalten werden.

Über die Festsetzungen zur First- und Sockelhöhe soll verhindert werden, dass im Böschungsbereich bei der Errichtung von Kellergeschossen sichtbare Gebäudeflächen mit der Wirkung dreigeschossiger Gebäude entstehen.

Im Plangebiet werden Regelungen zur Dachgestaltung getroffen, die sich an den Dachneigungen und Dachformen der angrenzenden Bebauung orientieren. Für die im WA 1 - Gebiet möglichen Mehrfamilienhäuser wird darüber hinaus eine Ausnahme bei der Dachgestaltung vorgesehen, um in diesem Gebiet größere Entwurfsspielräume zu ermöglichen.

Für ein angenehmes Erscheinungsbild bei Doppelhäusern sind diese in Bezug auf Dachform und Traufhöhe des Hauptgebäudes jeweils einheitlich zu gestalten. Um einen harmonischen Bezug der Baukörper zueinander zu fördern, sollen Garagen, Carports und Nebenanlagen wie der dazugehörige Hauptbaukörper gestaltet werden.

Die Höhe von Einfriedungen zum öffentlichen Verkehrsraum wird begrenzt, um ein Wirkung der Hauptbaukörper auf das Ortsbild zu ermöglichen. Dies dient auch der Verkehrssicherheit, da von den Grundstückszufahrten eine gute Sicht in das Verkehrsgeschehen ermöglicht wird.

Grünplanung

Zum Schutz der Bestandsbebauung nördlich des Plangebietes wird ein räumlicher Puffer am nördlichen Plangebietsrand, in Form eines Grünstreifens, vorgesehen. Darüber hinaus sind auf diesem Streifen Abschirmpflanzungen vorgesehen.

Im Sinne des Bodenschutzes sind Grundstückszufahrten und die befestigten Flächen der Baugrundstücke wasserdurchlässig herzustellen. Ab einer Neigung von über 4 % wird aus baukonstruktiven Gründen von dieser Vorgabe Abstand genommen.

Zum Erhalt des natürlichen Geländeniveaus nach Abschluss der Baumaßnahmen werden entsprechende Regelungen zur Wiederherstellung des Geländeniveaus vorgesehen. Dabei werden je nach Intensität des bewegten Geländes entsprechende Toleranzmaße gegeben.

Auf der mit der Entwicklungsmaßnahme Nr. 2 festgesetzten Flächen wird die Entwicklung einer Streuobstwiese vorgesehen. Diese leistet einen Beitrag für die ökologische Entwicklung und kann von der ansässigen Bevölkerung genutzt und abgeerntet werden.

Die vorhandenen Knicks und die zugehörigen Knickschutzstreifen entlang der öffentlichen Flächen sollen ins Eigentum der Gemeinde übergehen. Ein Abstand von 10 m von den rückwärtigen Baugrenzen zum vorhandenen Knickfuß kann eingehalten werden. Ein Knickdurchbruch für die geplante Fußwegeverbindung am östlichen Plangebietsrand wird nicht erforderlich. Hierfür kann die bestehende Feldzufahrt genutzt werden.

Zur Durchgrünung des Plangebietes werden im Straßenraum und auf den privaten Baugrundstücken Baumpflanzungen vorgesehen. Von den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten sind Abweichungen zulässig, um eine flexible Anordnung von Grundstückszufahrten zu ermöglichen.

5.2. Verkehrliche Erschließung

Das Plangebiet soll über die westlich verlaufende Poststraße an das örtliche Straßennetz angebunden werden. Von dieser Anbindung aus verläuft ein Teil der Planstraße in östliche Richtung und erschließt dabei die ersten Baugebiete. Weiter in östliche Richtung wird die innere Erschließung der Wohngebiete durch einen in sich geschlossenen Erschließungskreis gewährleistet. Die deutlich unterschiedlichen Geländehöhen innerhalb des Plangebiets erfordern eine behutsame Einfügung der öffentlichen Verkehrsfläche in die bewegte Topographie, die dafür erforderlichen Böschungsflächen wurden im Rahmen der Erschließungsplanung ermittelt. Das Grundstücksniveau kann in diesen Bereichen angepasst werden.

Aufgrund der ohnehin in sich geschlossenen Erschließungssituation und der primären Zielrichtung einer Wohnnutzung mit einer aufgelockerten Bebauung sollen die Straßen im Plangebiet als verkehrsberuhigte Bereiche entwickelt werden. Öffentliche Besucherparkplätze werden im Rahmen der Erschließungsplanung dezentral und in ihrer Anzahl in Relation zu den zu erwartenden Baugrundstücken angeordnet. Auf eine detaillierte Festsetzung im Bebauungsplan wird verzichtet, da bei der Ausgestaltung auch die Lage der Grundstückszufahrten und Baumpflanzungen zu berücksichtigen sind. Der private ruhende Verkehr ist auf den jeweiligen Baugrundstücken unterzubringen.

Im Sinne einer fußgängerfreundlichen Erschließung verläuft eine Wegeverbindung, quer durch das Wohngebiet zum östlich gelegenen Abschnitt des Hermann-Claudius-Weges.

Das Plangebiet ist grundsätzlich über die Bushaltestelle in der Poststraße an das örtliche und überörtliche ÖPNV-Netz angebunden. Da zur Zeit die Kreisstraße 32 in diesem Bereich einer Grundsanierung unterzogen wird, kann die ÖPNV-Anbindung für diesen Bereich voraussichtlich bis ca. Anfang des Jahres 2017 nicht gewährleistet werden.

5.3. Immissionen

Verkehrslärm

Die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärmimmissionen von der angrenzenden Poststraße (K 32) wurden in einer Lärmuntersuchung (Hochfeldt, September 2016) betrachtet.

Der Verkehrslärm der Poststraße (K 32) führt im straßennahen Bereich zu starken Lärmimmissionen. Aus ortsgesalterischen Gründen und wegen der Einmündung der Planstraße (Sichtdreieck) sind Festsetzungen von aktiven Lärmschutzmaßnahmen nicht möglich. Ersatzweise werden passive Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen.

Die Festsetzungen gelten nur im Fall von Änderungen der Nutzungen oder Bebauung. Für vorhandene Gebäude gilt Bestandsschutz. Für Lärmpegelbereiche II und niedriger sind Festsetzungen entbehrlich, da hier die Anforderungen an die Außenbauteile bereits von üblichen Wärmeschutzanforderderungen erfüllt werden.

Landwirtschaftliche Immissionen

Von den östlich an das Plangebiet grenzenden landwirtschaftlichen Flächen können im Rahmen einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft zeitlich begrenzt Immissionen (Lärm, Staub, Gerüche) auf das Plangebiet einwirken. In diesem Zusammenhang haben die östlich entlang des Hermann-Claudius-Weges bereits bestehenden Knickstrukturen eine Schutzwirkung für das geplante Wohngebiet.