Hoisdorf ist eine Gemeinde ohne zentralörtliche Einstufung im Ordnungsraum um die Freie und Hansestadt Hamburg und gehört nach § 2 der Landesverordnung zur Festlegung der zentralen Orte und Stadtrandkerne vom 05. September 2019 zum Nahbereich der Stadt Ahrensburg, die ein Mittelzentrum darstellt.
Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus der am 17. Dezember 2021 in Kraft getretenen Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein (LEP) und dem Regionalplan für den Planungsraum I (alt), Fortschreibung 1998. Die Fortschreibung des LEP ersetzt den Landesentwicklungsplan aus dem Jahr 2010.
Gemäß LEP 2021 befindet sich die Gemeinde Hoisdorf im Ordnungsraum, der um die Stadt Hamburg dargestellt ist. Ordnungsräume sind um die Schleswig-Holsteinischen Oberzentren Kiel und Lübeck sowie um Hamburg abgegrenzt. Sie umfassen die Verdichtungsräume mit ihren Randgebieten. In den Ordnungsräumen sollen Flächen für Gewerbe- und Industriebetriebe sowie den Wohnungsbau in ausreichendem Umfang vorgehalten werden. Die Siedlungsentwicklung in den Ordnungsräumen soll vorrangig auf den Siedlungsachsen erfolgen und sich außerhalb der Siedlungsachsen auf die Zentralen Orte konzentrieren.
Ergänzend dazu liegt die Gemeinde im 'Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung'. Dieser umfasst gemäß Ziffer 4.7.2 "[…] Räume, die sich aufgrund der naturräumlichen und landschaftlichen Voraussetzungen und Potenziale sowie ihrer Infrastruktur für Tourismus und Erholung besonders eignen. […] In den Entwicklungsgebieten für Tourismus und Erholung soll eine gezielte regionale Weiterentwicklung der Möglichkeiten für Tourismus und Erholung angestrebt werden."
Der Regionalplan für den Planungsraum I (alt) des Landes Schleswig-Holstein, Stand: Fortschreibung 1998, stellt außerhalb der bebauten Bereiche der Gemeinde einen 'Regionalen Grünzug' dar. Darüber hinaus ist innerhalb des Gemeindegebietes ein Naturschutzgebiet dargestellt.
Das Plangebiet ist bereits Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 20 und seiner
1. vereinfachten Änderung. Es nimmt unmittelbar am Siedlungszusammenhang teil. Es handelt sich bei der Aktivierung der Flächen um einen sich anbietenden Lückenschluss und eine sinnvolle Arrondierung bzw. Auffüllung des Siedlungsgefüges. Es findet keine Ausuferung in den Außenbereich statt. Die Fläche wird klar durch die vorhandene Bebauung im Nordosten und Südwesten begrenzt bzw. eingerahmt. Der vorhandene geschützte Knick kann außer für eine schmale Zufahrt erhalten bleiben und wird nicht weiter beeinträchtigt. Darüber hinaus sind weder Großbäume noch geschützte Biotope von der Planung betroffen. Die Fläche fügt sich in die vorhandene Bebauungsstruktur ein und hat sich im Rahmen von Standortüberlegungen als besonders geeignet herauskristallisiert. Sie liegt unmittelbar an einer öffentlichen Verkehrsfläche und weist eine gute Erschließungslage auf. Zusätzliche Verkehrsflächen werden nicht erforderlich. Zudem steht sie auch, anders als andere Flächen in der Gemeinde, für eine bauliche Entwicklung und zur Befriedigung der Nachfrage nach Wohngrundstücken zur Verfügung. Um eine Beeinträchtigung möglichst gering zu halten, sollen die Versiegelungen auf das erforderliche Minimum begrenzt und eine landschaftliche Eingrünung zum Schutz des Landschaftsbildes sichergestellt werden. Der Knick soll einen 5,00 m breiten Knickschutzstreifen erhalten.