22. Änderung des F-Plans der Gemeinde Groß Wittensee für den Bereich "westlich des Kirchhorster Weges und nördlich des Feuerwehrhauses"

Groß Wittensee

Verfahrensschritt

Auswertung Öffentlichkeit

Zeitraum

Beteiligung beendet 

durchführende Organisation

Amt Hüttener Berge

Planungsanlass

k.A.

Ansprechperson

Es wurde keine Ansprechperson benannt.

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Stellungnahme #1011

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (2) BauGB gebe ich meine Einwände als Bürgerin Groß Wittensees wie folgt zu Protokoll und bitte um Berucksichtigung fur die finale Gemeinderatsvorlage.

Ich lehne diese F-Planänderung in der vorliegenden Fassung ab mit folgender Begründung:

Das Plangebiet liegt nach den eigenen Planungsunterlagen der Gemeinde weiterhin innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Wittensee, Hüttener und Duvenstedter Berge“. Die Gemeinde stellt selbst fest, dass der derzeitige Schutzstatus des Vorhabengebietes der beabsichtigten Planung widerspricht und deshalb eine Teilentlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet für eine Fläche von etwa 3 ha erforderlich ist.

Maßgeblich ist die Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Wittensee, Hüttener und Duvenstedter Berge“ vom 09.03.2001. Nach § 3 dieser Verordnung ist es insbesondere Zweck des Landschaftsschutzes, die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Regenerationsfähigkeit und Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie insbesondere den Wasserhaushalt, die Wasserqualität und die typische Ufervegetation zu erhalten, wiederherzustellen und zu entwickeln. Weiter dient der Schutz der Erhaltung der Natur wegen ihrer besonderen Bedeutung für die naturverträgliche Erholung und wegen ihrer besonderen kulturhistorischen Bedeutung.

Diese Schutzgüter besitzen für das vorliegende Vorhaben erhebliches Gewicht. Die geplante Errichtung eines Ferienhausgebietes mit etwa 35 Ferienhäusern führt zu einer dauerhaften baulichen und touristischen Überprägung der bislang landwirtschaftlich genutzten Fläche. Damit verbunden sind insbesondere Bodenversiegelung, Veränderungen der Bodengestalt, Erschließungsflächen, zusätzlicher Verkehr, Beleuchtung, Veränderungen des Wasserhaushalts und eine erhebliche Veränderung des Landschaftsbildes.

Besonders eindeutig ist der Konflikt mit § 4 Nr. 1 der Landschaftsschutzverordnung. Danach ist die Errichtung baulicher Anlagen auf bislang baulich nicht genutzten Grundflächen verboten.

Das Plangebiet wird nach den Planungsunterlagen derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzt. Die geplante Errichtung der Ferienhäuser stellt daher gerade diejenige neue bauliche Inanspruchnahme bislang unbebauter Grundflächen dar, die durch § 4 Nr. 1 der Landschaftsschutzverordnung grundsätzlich untersagt wird.

Darüber hinaus ist § 4 Nr. 3 der Landschaftsschutzverordnung zu beachten. Danach ist die Veränderung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse durch Grundwasserabsenkungen oder Entwässerungen verboten. Dieser Regelung kommt angesichts der für das Vorhaben erforderlichen Baugruben, der in der Baugrundbeurteilung angesprochenen Grundwasserverhältnisse und der erforderlichen Bauwasserhaltung besondere Bedeutung zu. Eine Planung, deren Realisierung möglicherweise mit Grundwasserabsenkungen oder sonstigen Veränderungen der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse verbunden ist, kann nicht losgelöst von diesem ausdrücklich normierten Schutzgut beurteilt werden.

Auch § 4 Nr. 2 der Verordnung ist zu berücksichtigen. Die dort geregelten Verbote von Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen und vergleichbaren Veränderungen der Bodengestalt sind bei der Herstellung der Baugruben, Fundamente, Erschließungsanlagen und sonstigen baulichen Einrichtungen konkret zu prüfen.

Weiter ist § 4 Nr. 7 der Verordnung einschlägig, soweit durch die Planung Lebensräume, geschützte Landschaftsbestandteile oder Landschaftselemente von ökologischer, geowissenschaftlicher oder kulturhistorischer Bedeutung beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der das Plangebiet umgebenden geschützten Knicks und der in § 3 der Verordnung ausdrücklich hervorgehobenen besonderen Landschaftsstruktur zu prüfen. Eine Berufung auf Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen reicht zur Überwindung dieser Verbote nicht aus. Die Eingriffsregelung und das besondere Schutzgebietsrecht sind eigenständige rechtliche Prüfungen. Eine Kompensation ersetzt nicht automatisch die Vereinbarkeit mit den Verboten der Landschaftsschutzverordnung.

Auch § 6 der Landschaftsschutzverordnung rechtfertigt die geplante Bebauung nicht ohne Weiteres. Danach können Ausnahmen nur zugelassen werden, soweit sie mit dem Schutzzweck nach § 3 vereinbar sind. Die dort genannten Ausnahmetatbestände betreffen insbesondere Änderungen bestehender baulicher Anlagen, bestimmte privilegierte Außenbereichsvorhaben und weitere ausdrücklich geregelte Sonderfälle.

Ein neues Ferienhausgebiet mit etwa 35 Ferienhäusern auf bislang unbebauter landwirtschaftlicher Fläche ist hiervon nicht ohne Weiteres erfasst.

Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG sind in Landschaftsschutzgebieten nach Maßgabe der jeweiligen Schutzbestimmungen Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Die konkrete Landschaftsschutzverordnung macht diese Vorgabe für den vorliegenden Landschaftsraum durch die Verbote des § 4 verbindlich.

Von besonderer Bedeutung ist schließlich, dass das Land Schleswig-Holstein in seinen aktuellen Hinweisen zur Bauleitplanung ausdrücklich darauf hinweist, dass Bauflächen in einem mit einem Bauverbot belegten Landschaftsschutzgebiet grundsätzlich nur geplant werden dürfen, wenn die Flächen zuvor, spätestens jedoch im Verfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplans, rechtswirksam aus dem Landschaftsschutz entlassen worden sind. Eine bloße Inaussichtstellung einer späteren Ausnahme oder Befreiung genügt hierfür nicht ohne Weiteres.

Vor diesem Hintergrund ist die geplante Ferienhausbebauung solange nicht als rechtlich abgesichert anzusehen, wie nicht nachgewiesen ist, dass die betreffende Fläche wirksam aus dem Landschaftsschutz entlassen wurde oder eine konkrete und rechtlich tragfähige Ausnahme bzw. Befreiung sämtliche einschlägigen Verbote der Landschaftsschutzverordnung überwindet.

Es wird daher gefordert,

  1. die geplante Bebauung innerhalb des Landschaftsschutzgebietes nicht weiterzuverfolgen;

  2. vor einer weiteren bauleitplanerischen Entscheidung den vollständigen Nachweis

    einer rechtswirksamen Entlassung des Plangebietes aus dem Landschaftsschutz vorzulegen;

  3. hilfsweise konkret darzulegen, auf welcher Rechtsgrundlage die Errichtung von 35 neuen Ferienhäusern trotz § 4 Nr. 1 der Landschaftsschutzverordnung zulässig sein soll;

  4. die Vereinbarkeit der Planung mit § 3 und sämtlichen Verboten des § 4 der Landschaftsschutzverordnung nachvollziehbar und vollständig nachzuweisen;

  5. insbesondere die Auswirkungen der Bauwasserhaltung, möglicher Grundwasserabsenkungen und der geplanten Entwässerung auf das in § 3 ausdrücklich geschützte Schutzgut Wasserhaushalt zu untersuchen;

  6. die Auswirkungen der Bebauung auf die besondere geologische und geomorphologische Charakteristik, das Landschaftsbild, die Knicks und die naturverträgliche Erholungsfunktion vollständig neu zu bewerten;

  7. die Alternativenprüfung hinsichtlich weniger konfliktträchtiger Standorte außerhalb des Landschaftsschutzgebietes zu ergänzen;

  8. den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 18 in der derzeit vorgesehenen Form abzulehnen, solange der Konflikt mit dem Landschaftsschutzrecht nicht rechtswirksam und abschließend gelöst ist.

Die geplante Bebauung stellt keine bloße geringfügige Veränderung innerhalb eines bereits baulich geprägten Bereichs dar. Vielmehr soll auf bislang landwirtschaftlich genutzter Fläche ein neues Ferienhausgebiet mit etwa 35 Gebäuden und der dazugehörigen Erschließung entstehen. Dies steht in einem unmittelbaren Spannungsverhältnis zu den ausdrücklich geschützten Funktionen des Landschaftsschutzgebietes.

Solange die erforderliche Teilentlassung aus dem Landschaftsschutz nicht rechtswirksam erfolgt ist, besteht daher ein grundlegender Konflikt zwischen der beabsichtigten Bauleitplanung und dem geltenden Landschaftsschutzrecht.

Die Planung, und damit die Änderung des Flächennutzungsplans ist aus diesem Grund in der derzeit vorgesehenen Form abzulehnen.

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