Bebauungsplan Nr. 11 - 5. Änderung für ein Gebiet südlich der Straße "Bolande"

Reinfeld

Verfahrensschritt

Beschlussfassung Öffentlichkeit

Zeitraum

Beteiligung beendet 

durchführende Organisation

Stadt Reinfeld - Holstein

Planungsanlass

Für das Gebiet südlich der Straße "Bolande" im Abschnitt vom "Forsthaus Bolande" bis zur Einmündung der Straße "Fuhlbrucksberg" wird der dort geltende Bebauungsplan Nr. 11 geändert und ergänzt. Bauliche Nachverdichtungen mit Wohngebäuden sollen ermöglicht werden durch Erweiterung der vorhandenen Baufelder bzw. die Ermöglichung einer zweiten oder sogar einer dritten Baureihe. Die Erreichbarkeit dieser Grundstücksteile muss jedoch privat mit den Nachbareigentümern gemeinsam sichergestellt werden - der Bau einer Erschließungsstraße ist durch die Stadt Reinfeld (H.) nicht vorgesehen.

Das Verfahren wurde durch Beschluss im Jahre 2022 eingestellt!

Ansprechperson

Sigrid Bäumker, Stadt Reinfeld (Holstein), Fachbereich Bau und Umwelt, Paul-von-Schoenaich-Straße 7, 23858 Reinfeld (Holstein), Tel. 04533-200145

Aktuelle Mitteilungen

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Karte des Verfahrens nehmen.

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Ergänzende Unterlagen

Zu Fragestellungen im Hinblick auf Verkehrslärm und Gewerbelärm wurde ein Schallgutachten bei Firma Lairm Consult aus Bargteheide in Auftrag gegeben. Die bisher übliche Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen findet nach der aktuellen DIN 4109 Teil 1 und 2 keine Anwendung mehr. Es werden nunmehr unterschiedliche „maßgebliche Außenlärmpegel“ je nach Nutzung ermittelt. Hierbei wird unterschieden zwischen allen schützenswerten Aufenthaltsräumen und Aufenthaltsräumen, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden. Für Außenbauteile sind je nach Nutzung des dahinterliegenden Aufenthaltsraums die in der Norm aufgeführten Anforderungen an die Luftschalldämmung einzuhalten. Somit ist erstmalig eine klare Differenzierung zwischen Wohnräumen (allgemeine Aufenthaltsräume) und Schlafzimmern bzw. Kinderzimmern (Aufenthaltsräume, die überwiegend zu Schlafen genutzt werden) zu beachten. Zudem wird auch dem nächtlich durchaus maßgeblichen Schienenverkehrslärm entsprechend Rechnung getragen, so dass auch diese Lärmart nun bei vorhandenem Güterverkehr in geeigneter Form berücksichtigt wird.