Planungsdokumente: 2. Änderung des B-Planes Nr. 74 "Schleiterrassen"; hier: Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB

Begründung

5.4. Hochwasserschutz

Der Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplans liegt an der Küste Schleswig-Holsteins in einer Entfernung von weniger als 150 m hinter einer Düne. Nach § 82 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Landeswassergesetz (LWG) dürfen bauliche Anlagen in einer Entfernung bis zu 150 m vom seewärtigen Fußpunkt einer Düne oder Strandwalles und in den Hochwasserrisikogebieten an der Küste nicht errichtet oder wesentlich geändert werden. Auf Grund des Vorliegens eines Flächennutzungsplans, aus dem bereits der Bebauungsplan Nr. 74 entwickelt wurde, kommt das o. g. Bauverbot nicht zum Tragen.

Teile des Geltungsbereichs liegen im Hochwasserrisikogebiet. Maßgeblich für die Festsetzung dieser Gebiete ist die veröffentlichte Hochwassergefahrenkarte HWGK HW200, die für diesen Bereich den Referenzwasserstand von NHN + 2,40 m abbildet. Abrufbar sind die aktuellen Hochwasserkarten unter:

Bild 5: http://hochwasserkarten.schleswiq-holstein.de/ vom 04.12.2021

Für die Errichtung baulicher Anlagen im Hochwasserrisikobereich gelten folgende Auflagen:

  • erforderliche Gründungen sind erosionssicher gegen Unterspülung zu errichten Flachgründungen ohne Kolkschutz sind nicht zulässig.
  • Gebäude sind auftriebssicher zu errichten
  • Sicherung von Hausanschlüssen gegen eindringendes Hochwasser
  • Abschottung der Tiefgaragen und Kellerräume gegen eindringendes Hochwasser, z. B. durch Dammbalkensysteme oder geeignete Tore oder die Beschränkung der Nutzung im Hochwasserzeitraum.

5.5. Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt

Für die Errichtung baulicher Anlagen jeglicher Art wie z. B. Stege, Brücken, Buhnen, Bojenliegeplätze usw., die sich über die Mittelwasserlinie hinaus in den Bereich der Bundeswasserstraße erstrecken, ist eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach § 31 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) in der Fassung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962) erforderlich.

Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art dürfen gemäß § 34 Abs. (4) des vorgenannten Gesetzes weder durch ihre Ausgestaltung noch durch ihren Betrieb zu Verwechslungen mit Schifffahrtszeichen Anlass geben, deren Wirkung beeinträchtigen, deren Betrieb behindern oder die Schiffsführer durch Blendwirkungen, Spiegelungen oder anders irreführen oder behindern. Wirtschaftswerbung in Verbindung mit Schifffahrtszeichen ist unzulässig.

Von der Wasserstraße aus sollen ferner weder rote, gelbe, grüne, blaue noch mit Natriumdampf-Niederdrucklampen direkt leuchtende oder indirekt beleuchtete Flächen sichtbar sein. Anträge zur Errichtung von Leuchtreklamen, Baustellenbeleuchtungen usw. sind dem WSA Ostsee daher zur fachlichen Stellungnahme vorzulegen.

Es wird darauf verwiesen, dass es nicht gestattet ist, dem Bund gehörende Wasserflächen oder Grundstücke in Gebrauch zu nehmen.

Für die Nutzung bundeseigener Landflächen - hier Teilbereiche des Strandes (Anlage) und Wasserflächen ist zusätzlich der Abschluss eines Nutzungsvertrages erforderlich, der die privatrechtlichen Belange und Entgelte regelt.

6. Bodenordnende und sonstige Maßnahmen

Bodenordnende und sonstige Maßnahmen, für die der Bebauungsplan die Grundlage bildet:

  • Die Sicherung des allgemeinen Vorkaufsrechts nach § 24 BauGB ist nicht vorgesehen.
  • Die Sicherung des besonderen Vorkaufsrechts als Satzung ist nicht beabsichtigt (§§ 25 und 26 BauGB).

Umlegung, Grenzregelung, Enteignung

  • Die Umlegung, Grenzregelung oder Enteignung von Grundstücken nach §§ 45, 80 ff oder 85 BauGB sind nicht vorgesehen.