5.4. Hochwasserschutz
Der Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplans liegt an der Küste Schleswig-Holsteins in einer Entfernung von weniger als 150 m hinter einer Düne. Nach § 82 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Landeswassergesetz (LWG) dürfen bauliche Anlagen in einer Entfernung bis zu 150 m vom seewärtigen Fußpunkt einer Düne oder Strandwalles und in den Hochwasserrisikogebieten an der Küste nicht errichtet oder wesentlich geändert werden. Auf Grund des Vorliegens eines Flächennutzungsplans, aus dem bereits der Bebauungsplan Nr. 74 entwickelt wurde, kommt das o. g. Bauverbot nicht zum Tragen.
Teile des Geltungsbereichs liegen im Hochwasserrisikogebiet. Maßgeblich für die Festsetzung dieser Gebiete ist die veröffentlichte Hochwassergefahrenkarte HWGK HW200, die für diesen Bereich den Referenzwasserstand von NHN + 2,40 m abbildet. Abrufbar sind die aktuellen Hochwasserkarten unter:
Bild 5: http://hochwasserkarten.schleswiq-holstein.de/ vom 04.12.2021
Für die Errichtung baulicher Anlagen im Hochwasserrisikobereich gelten folgende Auflagen:
- erforderliche Gründungen sind erosionssicher gegen Unterspülung zu errichten Flachgründungen ohne Kolkschutz sind nicht zulässig.
- Gebäude sind auftriebssicher zu errichten
- Sicherung von Hausanschlüssen gegen eindringendes Hochwasser
- Abschottung der Tiefgaragen und Kellerräume gegen eindringendes Hochwasser, z. B. durch Dammbalkensysteme oder geeignete Tore oder die Beschränkung der Nutzung im Hochwasserzeitraum.