4.2 Durchführungsvertrag
Im Durchführungsvertrag zwischen der Gemeinde Holtsee und dem Vorhabenträger verpflichtet sich der Vorhabenträger gem. § 12 Abs. 3 BauGB auf der Grundlage eines abgestimmten Plans zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan, s.o.) innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten sowie des zu erbringenden Ausgleichs.
Der Vertrag selbst ist nicht Bestandteil der Planunterlagen und wird zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde Holtsee bis zum Satzungsbeschluss abgeschlossen. Änderungen des Durchführungsvertrags zwischen Gemeinde und Vorhabenträger sind auch nach Rechtskraft des Bebauungsplanes möglich. Es dürfen aber nur Änderungen vorgenommen werden, die den Festsetzungen des B-Plan nicht widersprechen (§ 12 Abs. 3a Satz 2). Insofern kann das hier beschriebene Vorhaben später noch innerhalb der geltenden Festsetzungen des Bebauungsplanes verändert werden.
Der Durchführungsvertrag regelt insbesondere die Einhaltung bestimmter Fristen und die Verpflichtung zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten. Des Weiteren werden einzelne Inhalte des Bebauungsplanes, hierbei insbesondere der zu erbringende Ausgleich vertraglich geregelt.
Konkrete abwägungsrelevante Vertragsinhalte werden ergänzt, sobald diese vertraglich feststehen.