Planungsdokumente: 2. Änderung vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7 "Erweiterung Biogasanlage Trömbek" Gemeinde Holtsee
Textliche Festsetzungen
1 Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit §§ 1 - 21 BauNVO)
1.1 In dem Sonstigen Sondergebiet mit der Zweckbestimmung 'Biogasanlage' sind folgende Nutzungen zulässig:
- Biogasanlagen,
- Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen in Verbindung mit den Biogasanlagen,
- Anlagen zum Transport von Biogas,
- Anlagen zur Lagerung und Speicherung von Biogas in Verbindung mit den Biogasanlagen,
- Biogaskessel in Verbindung mit den Biogasanlagen,
- Anlagen für die Lagerung von nachwachsenden Rohstoffen in Zusammenhang mit den Biogas- anlagen und den Stromerzeugungsanlagen,
- Anlagen für die Lagerung und Aufbereitung der Endsubstrate der Biogasanlagen,
- Anlagen zur Aufbereitung, Speicherung und Abgabe von Biogas (Biomethananlagen),
- Elektrolyseure für die Herstellung von Wasserstoff,
- Anlagen zur Herstellung von Methangas aus Wasserstoff und CO/2,
- sonstige Betriebsanlagen in Verbindung mit den Biogasanlagen,
- Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen.
1.2 Das Sonstige Sondergebiet mit der Zweckbestimmung 'BHKW' dient der Versorgung des Gemeindegebietes Holtsee mit Fernwärme aus Biogas.
Im Sondergebiet 'BHKW' sind Anlagen und Einrichtungen in Verbindung mit dem Nahwärmenetz zulässig. Hierzu zählen insbesondere:
- Blockheizkraftwerke (BHKW),
- Trafos,
- Notheizungen,
- Wärmepufferspeicher.
1.3 Die festgesetzte Grundfläche (GR) im Sondergebiet 'Biogasanlage' darf durch die Grundfläche von Zufahrten, Lagerflächen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer Grundfläche von insgesamt max.18.000 m² überschritten werden.
1.4 Lagerflächen, Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO und anlagenbedingte Schutzwälle (z.B. Lärm- schutzwälle, Havariewälle etc.) sind auch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen zulässig.
2 Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 4 BauNVO)
2.1 In der abweichenden Bauweise gelten die Eigenschaften der offenen Bauweise mit der Maßgabe, dass auch bauliche Anlagen mit mehr als 50 m Länge zulässig sind.