Planungsdokumente: 35. Änderung F-Plan Stadt Schenefeld (Parallelverfahren zum B-Plan Nr. 84)

Begründung

1. Anlass, Planungsrechtliche Voraussetzungen, Geltungsbereich

Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan (F-Plan) der Stadt Schenefeld ist der Geltungsbereich der 35. Änderung als Flächen für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und als Grünfläche - Reitanlage dargestellt. Darüber hinaus ist der Geltungsbereich der 35. Änderung als Flächen, die dem Landschaftsschutz unterliegt, dargestellt.

Die Stadt Schenefeld hat am 13.12.2018 die Änderung des Flächennutzungsplanes zur Änderung der landwirtschaftlichen Flächen in ein Sonstiges Sondergebiet – Pferdesportzentrum sowie Regenwasserrückhaltebecken beschlossen (Aufstellungsbeschluss).

Der Plangeltungsbereich grenzt im Süden an eine Wohnbebauung der Stadt Schenefeld in Form von Einfamilienhäuser- und teilweise Doppelhäusern an den Plangeltungsbereich an. Nördlich und östlich des Plangeltungsbereiches befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen, die ebenfalls durch das Pferdesportzentrum als Weideflächen für die Pferde genutzt werden. Westlich begrenzen Waldflächen den Plangeltungsbereich. Vom Geltungsbereich teilweise umschlossen ist das Gelände des Heilpädagogischen Förderzentrum Friedrichshulde gGmbH.

Die Gesamtfläche umfasst ca. 13,2 ha.

2. Ziel und Zweck der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes

Der Geltungsbereich der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst überwiegend landwirtschaftlich genutzte Flächen im nördlichen Teil der Stadt Schenefeld, die durch das Pferdesportzentrum Friedrichshulde genutzt werden.

Für den Plangeltungsbereich ist bisher kein rechtskräftiger Bebauungsplan vorhanden. Es liegt eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB vor, da die Nutzung landwirtschaftlich geprägt ist. Die Errichtung weiterer baulicher Anlagen (Außenstallanlagen / Mistplatten etc.) musste jedoch bisher von Fall zu Fall im Rahmen baurechtlicher und naturschutzrechtlicher Genehmigungen im Einvernehmen mit der Stadt Schenefeld geregelt werden.

Die Stadt Schenefeld will nunmehr mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 84 die städtebauliche Situation abschließend bauplanungsrechtlich regeln und dadurch den vorhandenen Bestand und die Weiterentwicklung des Pferdesportzentrums mit Pferdehaltung und Turnierbetrieb sicherstellen. Zu diesem Zweck wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 84 (im Weiteren Bebauungsplan Nr. 84) aufgestellt, der die Festsetzung als Sonstiges Sondergebiet – "Pferdesportzentrum" vorsieht. Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt die 35. Änderung des Flächennutzungsplanes.

Ziele der Planaufstellung sind die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes -Pferdesportszentrum zur:

  • Sicherung der bestehenden Nutzung als Pferdesportzentrum
  • Schaffung von Erweiterungsmöglichkeiten.

3. Übergeordnete Planungen und Bindungen

Nach dem Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2010 befindet sich die Stadt Schenefeld innerhalb eines Verdichtungsraumes sowie innerhalb des 10km-Umkreis um die Mittelzentren Pinneberg und Wedel sowie um Hamburg. Aufgrund der bereits vorherrschenden hohen Verdichtung und der dynamischen Entwicklung besteht ein erheblicher Siedlungsdruck. In den Verdichtungsräumen sollen Standortvoraussetzungen für eine dynamische Wirtschafts- und Arbeitsplatzentwicklung weiter verbessert werden. Darüber hinaus sollen unterschiedliche Flächennutzungsansprüche besonders eng aufeinander abgestimmt werden. Weiterhin ist die Stadt Schenefeld als Stadtrandkern 2. Ordnung eingestuft. In Stadtrandkernen sollen im engen räumlichen Zusammenhang mit einem übergeordneten Zentralen Ort (In diesem Fall Stadt Pinneberg) Versorgungsaufgaben wahrgenommen werden.

Abbildung 1 - Ausschnitt aus dem Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein

Der Entwurf 2018 der Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes enthält für den Geltungsbereich der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes die gleiche Darstellung.

Nach dem Regionalplan für den Planungsraum I – liegt das Plangebiet innerhalb der Siedlungsachse und des besonderen Siedlungsraumes. Dabei handelt es sich um einen Raum, der sich in Verlängerung innerstädtischer Achsen von Hamburg historisch entwickelt hat. Diese Räume können über den allgemeinen Rahmen (örtlicher Bedarf) hinaus an einer planmäßigen siedlungsstrukturellen Entwicklung teilnehmen.

Abbildung 2 - Ausschnitt aus dem Regionalplan für den Planungsraum I

Der Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum III (Neuaufstellung 2020) – Karte 1 sieht bis auf die Darstellung eines Trinkwasserschutzgebietes keine Bindungen für den Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes vor.

Abbildung 3 - Ausschnitt aus dem Landschaftsrahmenplan - Planungsraum III – Karte 1

Der Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum III (Neuaufstellung 2020) – Karte 2 sieht bis auf die Darstellung eines Landschaftsschutzgebietes keine Bindungen für den Plangeltungsbereich der F-Plan-Änderung vor. Das Landschaftsschutzgebiet reicht zum Teil in die im Regionalplan dargestellte Siedlungsachse hinein.

Die Darstellung des Landschaftsschutzgebietes basiert auf der Landschaftsschutzgebietsverordnung 06 "Düpenau und Mühlenau". Der Plangeltungsbereich befindet sich vollständig im Schutzgebiet dieser Verordnung. Für die geplanten Maßnahmen werden parallel zum Bauleitverfahren die Ausnahmen bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragt.

Abbildung 4 - Ausschnitt aus dem Landschaftsrahmenplan - Planungsraum III – Karte 2

Der Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum III (Neuaufstellung 2020) – Karte 3 sieht keine Bindungen für den Plangeltungsbereich vor. Der Geltungsbereich liegt außerhalb der Darstellung klimasensitiver Böden.

Abbildung 5 - Ausschnitt aus dem Landschaftsrahmenplan - Planungsraum III – Karte 3

Der Landschaftsplan der Stadt Schenefeld aus dem Jahr 1994 mit Weiterentwicklung bis 2011 stellt den Plangeltungsbereich überwiegend als Dauergrünland dar. Das bestehende Pferdesportzentrum im südwestlichen Teil ist als allgemeines Wohngebiet mit einem Anteil von 60 % nutzbaren Grüns sowie als private Grünfläche dargestellt. Die Darstellung als Allgemeines Wohngebiet entspricht nicht der vorhandenen und geplanten Nutzung durch das Pferdesportzentrum. Der südwestliche Teil ist als Reiterhof dargestellt. Der Gebäudebestand ist gemäß Landschaftsplan als denkmalschutzwürdige Bausubstanz dargestellt. Eine Eintragung in die Denkmalliste des Landes Schleswig-Holstein erfolgte nicht. Ein Schutzstatus nach Denkmalschutzgesetz des Landes Schleswig-Holstein (DschG) ist damit nicht verbunden.

Abbildung 8 - Ausschnitt aus dem Landschaftsplan der Stadt Schenefeld (2011)

Im nördlichen Teil ist entlang eines Entwässerungsgrabens eine Grünverbindung / Wanderweg dargestellt. Die Ost-West-Verbindung ist aus eigentumsrechtlichen Gründen nicht öffentlich zugänglich. Darüber hinaus sind im Plangeltungsbereich Wald bzw. Gehölzgruppen dargestellt. Westlich angrenzend befindet sich eine Waldfläche, die gemäß Landschaftsplan ein geschützter Landschaftsbestandteil ist. Es handelt sich dabei um einen wertvollen Laubmischwald. Ein Eingriff in diese Waldflächen erfolgt im Rahmen der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht.

Im südöstlichen Teil befindet sich eine Fläche in der Altablagerungen zu untersuchen und ggf. zu sanieren sind. Die Darstellung wurde im Vorentwurf des Bebauungsplanes nachrichtlich übernommen. Bei der unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Pinneberg wurde eine Altlastenanfrage gestellt.

Weitere Bindungen und Darstellungen werden für den Plangeltungsbereich der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht getroffen.

Der zentrale und östliche Teil des Plangeltungsbereiches befindet sich innerhalb eines archäologischen Interessengebietes.

Es wird daher auf § 15 DSchG S.-H. verwiesen: "Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit."

Aufgrund der Lage des Plangeltungsbereiches innerhalb eines archäologischen Interessengebietes wird dieser Hinweis in den Planteil B aufgenommen.

Abbildung 9Ausschnitt aus dem Archäologie-Atlas des Landes Schleswig-Holstein