8.2.2.3. Besonderer Artenschutz
Im Plangeltungsbereich befinden sich eine Vielzahl gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 13 BNatSchG besonders geschützter Arten sowie voraussichtlich einige gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützte Arten. Anhand vorliegender Informationen zur Lebensraumausstattung wurde eine faunistische Potenzialanalyse unter der besonderen Berücksichtigung artenschutzrechtlich relevanter Arten durchgeführt. Die Ergebnisse sind im Kapitel 2.1.7 "Schutzgut Tiere" dargestellt.
Der rechtliche Rahmen für die Abarbeitung der Artenschutzbelange ergibt sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG vom 29.07.2009, in Kraft getreten am 01.03.2010). Die zentralen nationalen Vorschriften des besonderen Artenschutzes sind in § 44 BNatSchG formuliert, der in Absatz 1 für die besonders geschützten und die streng geschützten Tiere und Pflanzen unterschiedliche Zugriffsverbote beinhaltet.
So ist es gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG verboten
- wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung ist vorrangig zu prüfen, ob mit der Planung Konflikte eintreten können, die ohne eine Ausnahme oder Befreiung von den Zugriffsverboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht zu lösen sind. Dieses ist regelmäßig dann der Fall, wenn von dem Vorhaben ganze (Teil-)Populationen artenschutzrechtlich relevanter Arten betroffen werden können und die Möglichkeit für populationsbezogene Kompensationsmaßnahmen nicht besteht. Eine vertiefte Abarbeitung der Artenschutzbelange kann erst im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung erfolgen, wenn die Planungen hinreichend konkretisiert worden sind.
Erster Schritt des Prüfverfahrens ist eine Relevanzprüfung. Diese hat zur Aufgabe, diejenigen vorkommenden Arten zu ermitteln, die hinsichtlich der möglichen Wirkungen des Vorhabens zu betrachten sind. Unter der Berücksichtigung der Vorgaben der §§ 44 (1) und 44 (5) BNatSchG sowie der faunistischen Potenzialanalyse zum Plangebiet (siehe Ergebnisse in Kapitel 2.1.7 "Schutzgut Tiere") sind für den Plangeltungsbereich allein Vögel, Fledermäuse und die Haselmaus zu betrachten.
In einem zweiten Schritt, der Konfliktanalyse, ist zu prüfen, ob durch das geplante Vorhaben Zugriffsverbote gemäß § 44 (1) BNatSchG eintreten können. Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung ist dabei vorrangig zu betrachten, ob mit der Planung Konflikte eintreten können, die ohne eine Ausnahme oder Befreiung von den Zugriffsverboten nicht zu lösen sind.
Brutvögel: Eine Flächeninanspruchnahme von Brutstätten ist durch die Beseitigung von Knickabschnitten zu erwarten. Die Flächen werden in erster Linie voraussichtlich durch Vogelarten der Halboffenlandschaften und insbesondere der Gehölze besiedelt, die in der Landschaft noch häufig und weit verbreitet anzutreffen sind. Die Arten besitzen zum Einen Ausweichmöglichkeiten in der näheren und weiteren Umgebung, zum Anderen können im Zuge der Kompensation von Gehölzverlusten neue Gehölzstrukturen geschaffen werden, die den betroffenen Arten nach entsprechender Entwicklungszeit wieder als Bruthabitat zur Verfügung stehen. Es ist somit anzunehmen, dass die ökologische Funktion der Lebensstätten der betroffenen Arten im räumlichen Zusammenhang gewährleistet bleibt und das Eintreten eines Verbotstatbestandes vermeidbar ist. Zur Vermeidung des Verbotstatbestandes der Tötung geschützter Arten wird es zudem erforderlich sein, für die Umsetzung des Vorhabens geeignete Bauzeiten hinsichtlich der Entfernung von Gehölz- und sonstigen Vegetationsbeständen vorzugeben. Dieses sollte auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung vorbereitet werden.
Fledermäuse: Da der am Westrand gelegen Knick alte Eichenüberhälter enthält kann zum derzeitigen Planstand nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass im Rahmen der Baufeldvorbereitungen Altbaumbestand mit Bedeutung als Quartierstandort für Fledermäuse beseitigt oder beschädigt wird. Eine derartige Beeinträchtigung lässt sich durch geeignete Festsetzungen im verbindlichen Bebauungsplan vermeiden. Zudem ist anzumerken, dass derartige Lebensstätten in der Regel durch künstliche Quartierkästen in den Gehölzen der umgebenden Landschaft gut ersetzbar sind. Der potenzielle Bedarf an geeigneten Maßnahmen ist auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu quantifizieren. Zur Vermeidung des Verbotstatbestandes der Tötung geschützter Fledermäuse wird es erforderlich sein, geeignete Bauzeiten bei der Entfernung von Altbäumen einzuhalten. Dieses sollte auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung vorbereitet werden.
Haselmaus: Es ist nicht gänzlich auszuschließen, dass die im Plangebiet vorhandenen Knicks von Haselmäusen besiedelt sind. Bei einer Beseitigung von Knickabschnitten können Nester beschädigt oder Winterquartiere zerstört werden. In der näheren Umgebung gibt es genügend Ausweichpotenzial und zudem sind derartige Lebensstätten durch Neuanpflanzungen gut ersetzbar. Es ist somit anzunehmen, dass die ökologische Funktion der Lebensstätten der betroffenen Arten im räumlichen Zusammenhang gewährleistet bleibt und das Eintreten eines Verbotstatbestandes vermeidbar ist. Zur Vermeidung des Verbotsbestandes der Tötung geschützter Fledermäuse wird es erforderlich sein, geeignete Bauzeiten bei der Beseitigung von Knick einzuhalten. Dieses sollte auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung vorbereitet werden.
Als Fazit ist festzuhalten, dass bei der Umsetzung der Darstellungen der Flächennutzungsplanänderung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände eintreten können. Diese sind jedoch durch artenschutzrechtliche Maßnahmen vermeidbar und ausgleichbar. Die grundsätzlichen Ziele der Flächennutzungsplanänderung werden dadurch nicht berührt.