6 Baugestalterische Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 84 LBO)
6.1 Dachform und Dachneigung
6.1.1 Die Gebäudeteile mit zwei Vollgeschossen sind mit einem Satteldach mit Dachneigungen von 35 bis 60 Grad auszuführen.
6.1.2 Die Gebäudeteile mit einem Vollgeschoss sind mit einem Flachdach auszuführen.
6.1.3 Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.
6.2 Dacheindeckung
6.2.1 Bei geneigten Dächern sind nur Dacheindeckungen in anthrazit und schwarz zulässig.
6.2.2 Flachdächer sind nur als Gründächer zulässig.
6.2.3 Solaranlagen auf den Dachflächen sind zulässig.
6.2.4 Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.
6.3 Außenwandmaterialien
6.3.1 Als Außenwandmaterial ist nur Sichtmauerwerk aus hellen bzw. beigen Klinkern zulässig. Bis zu 10 % der jeweiligen Wandflächen dürfen auch mit bunten Fassadenpaneelen ausgeführt werden.
6.3.2 Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.