Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 106 der Stadt Schleswig

Begründung

3.7 Grünflächen

Der überwiegende Teil des Plangebietes wird in seinem Bestand als Grünflächen gesichert. Der im östlichen Planbereich vorhandene öffentliche Spielplatz bleibt als solcher erhalten und wird dementsprechend als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung 'Spielplatz' festgesetzt. Eine im Süden des Plangebietes vorhandene Asphaltfläche wird zukünftig als Stellplatzfläche für die Kindertagesstätte benötigt. Die angrenzenden Flächen werden in ihrem Bestand als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung 'Parkanlage' gesichert.

Unmittelbar südlich der Fläche für Gemeinbedarf werden die Außenspielbereiche der Kindertagesstätte als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung 'Kindertagesstätte' festgesetzt. In diesem Bereich, der aktuell als öffentlicher Park genutzt wird, soll unter Berücksichtigung des umfassenden Baumbestandes ein attraktiver Außenspielbereich für die Kinder geschaffen werden. Entsprechend des Nutzungszweckes sind in der Grünfläche auch Spielgeräte, Unterstände oder kleine Schuppen etc. zulässig, ohne dass hierzu eine gesonderte Festsetzung erforderlich ist. Zudem muss der Außenspielbereich mit einem Zaun eingefriedet werden.

3.8 Natur und Landschaft

Da der Bebauungsplan Nr. 106 als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt wird, wird gem. § 13 (3) BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen. Gemäß § 13a (2) Nr. 4 BauGB gelten die Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Insofern ist diesbezüglich kein naturschutzfachlicher Ausgleich erforderlich.

Zu beachten sind jedoch der Biotop- und Artenschutz.

Biotopschutz

Im nördlichen Planbereich war eine Kindertagesstätte ansässig, deren Gebäude vor kurzem abgebrochen wurde. Die geräumte Fläche liegt brach. Der südliche Planbereich ist als öffentliche Parkanlage genutzt. Der Baumbestand setzt sich überwiegend aus Linden zusammen, die Stammdurchmesser bis ca. 80 cm aufweisen. Vereinzelt sind außerdem Stiel-Eiche und Kastanie anzutreffen. Wassergebunden befestigte Fußwege erschließen die Parkanlage. Die Bäume sind überwiegend alleeartig entlang der Wege gepflanzt worden. Ein Biotopschutz nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG liegt jedoch nicht vor, da die laut Biotopverordnung notwendige Anzahl von mindestens 10 Bäumen auf jeder Seite nicht erfüllt wird.

Östlich der Parkanlage ist ein öffentlicher Spielplatz vorhanden. Hier stockt eine Rot-Buche mit einem Stammdurchmesser von ca. 150 cm. Im Kronentraufbereich der Buche ist bereits eine asphaltierte Fläche vorhanden.

Bäume

Der KiTa-Neubau wird eine größere Fläche einnehmen als das abgerissene Gebäude. Die neue Bebauung wird in den Kronentraufbereich zweier Linden hineinreichen. Eine Freihaltung des Kronentraufbereiches ist aufgrund des schmalen Flächenzuschnitts nicht möglich. Allerdings wird das Gebäude im rückwärtigen Teil lediglich eingeschossig und mit einem Flachdach gebaut. Das ursprüngliche KiTa-Gebäude befand sich bereits zum Teil im Kronentraufbereich der nördlichen Linde, sodass eine Vorbelastung dieses Baumes gegeben ist und sich die Wurzeln des Baumes entsprechend entwickelt haben.

Im Zuge der Baumaßnahmen sind die gängigen Regelwerke zum Baumschutz zu beachten (DIN 18920, RAS-LP 4), um die vorhandenen Bäume möglichst erhalten zu können. Sollte sich im Zuge der Bebauung ergeben, dass größere Wurzelschädigungen an den zwei genannten Linden nicht zu vermeiden sind oder die Standfestigkeit nicht gewährleistet werden kann, werden die Bäume unter Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Belange gefällt.

Ein dauerhafter Erhalt der Bäume kann durch den Neubau der Kindertagesstätte nicht gewährleistet werden, da durch die Baumaßnahmen und Versiegelungen Veränderungen im Wurzelraum verursacht werden können, die die Linden mittelfristig absterben lassen. In Anlehnung an die „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ wären für die beiden Linden vorgezogen acht Ersatzbäume mit einem Stammumfang von 12/14 cm zu pflanzen. Als Ersatz ist stattdessen die Pflanzung von stärkeren Laubbäumen mit einem Stammumfang von jeweils 18/20 cm vorgesehen, weswegen vier statt acht Ersatzbäume notwendig werden. Diese werden außerhalb des Plangebietes in der westlichen Parkanlage (Flurstück 2/44, Flur 34 der Gemarkung Schleswig) gepflanzt. Als Arten sind entsprechend der vorhandenen Gehölze in der Parkanlage Winter-Linde (Tilia cordata) oder Stiel-Eiche (Quercus robur) zu pflanzen.

Zudem müssen für den Neubau der Kindertagesstätte sowie für die neue Zufahrt zum Stellplatz zwei kleinere Laubbäume (Linde und Hainbuche) beseitigt werden. Alle sonstigen größeren Bäume werden in der Planzeichnung des Bebauungsplanes mit einem Erhaltungsgebot festgesetzt.

Artenschutz

Der Planbereich ist geprägt durch den Baumbestand, der sich überwiegend aus starken Linden aber auch Rot-Buche, Kastanie und Stiel-Eiche zusammensetzt. In der Parkanlage sind nur wenige Sträucher vorhanden.

Neben den Regelungen des BNatSchG ist der aktuelle Leitfaden zur 'Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung' vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV SH), Neufassung 2016) maßgeblich. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG umfasst der Prüfrahmen bei Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG - Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB - die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten. Das für die artenschutzrechtliche Konfliktanalyse einzustellende Artenspektrum ergibt sich aus den Ergebnissen einer Begehung im April 2021.

Brutvögel - Gilde der Gehölzbrüter

Im Bereich der Bäume und Sträucher finden Brutvögel der Gilde der Gehölzbrüter geeignete Lebensräume. Generell stellt das Artengefüge jedoch sog. „Allerweltsarten“ dar, die in der Kulturlandschaft und in Siedlungsgebieten regelmäßig anzutreffen sind und eine hohe Bestandsdichte zeigen. Aufgrund der geringen Größe des Plangebietes und dem geringen Strauchbewuchs wird die Artenvielfalt vergleichsweise gering ausfallen und aus wenigen Individuen bestehen. Im Zuge der Bestandsaufnahme wurden im Bereich der Parkanlage u.a. Amsel und Türkentaube beobachtet.

Notwendige Gehölzrodungen sind im Zeitraum 01. Oktober bis Ende Februar durchzuführen, um das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG gegenüber Brutvögeln der Gilde der Gehölzbrüter zu vermeiden.

Saatkrähe

Eine lokale Kolonie von Saatkrähen besiedelt einen Großteil der Bäume der Parkanlage und der Bäume entlang der Mansteinstraße. Die Art ist in Schleswig-Holstein weit verbreitet und mit einem günstigen Erhaltungszustand zu bewerten. Sie zählt jedoch zu den besonders geschützten Arten und unterliegt derzeit nicht dem Jagdrecht. Die Saatkrähe brütet in Kolonien im Bereich zusammenhängender Baumbestände (z.B. Alleen, Parkanlagen oder Feldgehölze), die aufgrund von agrarwirtschaftlichen Veränderungen und (illegaler) Nachstellungen im ländlichen Raum häufig im Siedlungsbereich gelegen sind. Die Vögel sind insbesondere außerhalb der Brutzeit wenig störungsempfindlich und im Siedlungsbereich an Lärm unterschiedlichster Art gewöhnt.

Saatkrähen zählen zu den brutplatztreuen Arten. Vorhandene Nester werden i.d.R. wieder genutzt bzw. dienen als Materialspender für neue Nester, die im unmittelbaren räumlichen Kontakt zum alten Neststandort entstehen.

Der überwiegende Teil der Bäume im Plangebiet soll erhalten werden. Sie stehen somit auch zukünftig als Nisthabitat für die Saatkrähenkolonie zur Verfügung. Nicht zu erhalten sind gegebenenfalls zwei stärkere Linden (siehe „Bäume“). In der nördlichen Linde sind keine Krähennester vorhanden. Im südlichen der beiden Bäume konnten im unbelaubten Zustand insgesamt sechs Nester gezählt werden. Eine Aussage über die tatsächliche Nutzung dieser Nester kann nicht getroffen werden. Das Eintreten von Zugriffsverboten gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG kann nicht ausgeschlossen werden. Daher müssen geeignete Maßnahmen zum Artenschutz umgesetzt werden.

1. Schädigungs-/ Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG):

In einer der voraussichtlich nicht zu erhaltenden Linden befinden sich insgesamt 6 Saatkrähennester, die bei einer Baumfällung zerstört würden. Verbotstatbeständliche Schädigungen/Tötungen von Saatkrähen sind wahrscheinlich, wenn keine geeigneten, artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen umgesetzt werden. Saatkrähen können bereits Mitte Februar mit der Brut beginnen und brüten bis spätestens Ende August. Zur Vermeidung des Schädigungs- und Tötungsverbotes ist die Rodung des Trägerbaumes im Zeitraum Anfang Oktober bis Ende Januar durchzuführen.

2. Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG):

Saatkrähen sind im städtischen Bereich vergleichsweise störungsunempfindlich. Eine höhere Empfindlichkeit weist die Art jedoch während der Brutzeit von Mitte Februar bis Ende August auf.

Durch die voraussichtlich notwendigen Baumrodungen erfolgt außerdem eine optische Umgestaltung des Umfeld der zu erhaltenden und besetzten Bäume der Parkanlage.

Zur Vermeidung des Störungsverbotes sind Baumaßnahmen, die mit Erschütterungen verbunden sind (z.B. Rammarbeiten), außerhalb der Brutzeit im Zeitraum Anfang September bis Ende Januar durchzuführen. Neuartige Störungen entstehen durch das Vorhaben nicht, da an dem Standort bereits eine Kita vorhanden war und sich zudem ein Spielplatz im südöstlichen Parkbereich befindet.

3. Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG):

In einer der voraussichtlich nicht zu erhaltenden Linden befinden sich insgesamt 6 Saatkrähennester, deren tatsächliche Nutzung jedoch nicht bekannt ist. Die Art ist brutplatztreu und nutzt ihre Nester i.d.R. mehrjährig. Daher gilt das Verbot Nester zu entfernen oder zu zerstören auch außerhalb der Brutzeit. Bei der Rodung eines Trägerbaumes können die Nester jedoch nicht erhalten werden. Die übrigen Bäume der Parkanlage, die eine vergleichbare Altersstruktur aufweisen und zum Teil noch unbesiedelt sind, werden erhalten, sodass in der unmittelbaren räumlichen Umgebung ausreichend potentielle Nistplätze bestehen bleiben. Eine nachhaltige Verringerung der Saatkrähenpopulation ist durch die Rodung eines Trägerbaumes im Zeitraum Anfang Oktober bis Ende Januar nicht zu erwarten.

Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Saatkrähenkolonie ist durch das Vorhaben unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen nicht zu erwarten. Die räumliche ökologische Situation wird durch die voraussichtliche Rodung zweier starker Linden (1 Trägerbaum) geringfügig verändert, eine erhebliche Verschlechterung der gesamten Parkanlage als Fortpflanzungs- und Ruhestätte ist jedoch auszuschließen. Es stehen ausreichend Bäume ähnlicher Altersstruktur zur Verfügung, auf die die betroffenen Saatkrähenbrutpaare ausweichen können. Die Errichtung vieler Nester in einem Baum ist für die Art typisch, sodass auch auf bereits besiedelte Bäume ausgewichen werden kann. Vergrämungsmaßnahmen sind ausdrücklich nicht vorgesehen. Es wird eine Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG für die gegebenenfalls notwendige Fällung eines Trägerbaumes beantragt, um den Neubau einer Kindertagesstätte zu ermöglichen, die den aktuellen gesetzlichen Anforderungen und Standards genügt.

Fledermäuse

An den im Planbereich vorhandenen Gehölzen wurden keine Baumhöhlen oder Stammausrisse als Teillebensräume für Fledermäuse festgestellt. Aufgrund des Alters der Gehölze sind Sommerquartiere jedoch nicht endgültig auszuschließen. Der überwiegende Baumbestand wird erhalten. Gerodet werden eine Linde (Straßenbaum) sowie eine Hainbuche, die aufgrund ihres geringen Alters keine Eignung als Fledermaushabitat aufweisen. An den beiden stärkeren Linden, die im Zusammenhang mit dem KiTa-Neubau voraussichtlich ebenfalls nicht zu erhalten sind, können Tagverstecke nicht ausgeschlossen werden, weswegen die Rodung zur Vermeidung von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG gegenüber heimischen Fledermäusen im Zeitraum 01. Dezember bis Ende Februar durchzuführen ist.

Zusammenfassend ergeben sich folgende Bauzeitenreglungen:

Rodung einer Hainbuche und einer Linde an der Mansteinstraße (Gehölzbrüter): 01. Oktober bis Ende Februar.

Rodung zweier starker Linden im nördlichen Plangebiet (Gehölzbrüter/Saatkrähe/Fledermäuse): 01. Dezember bis Ende Januar.

4 Flächenverteilung

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 4.490 m² mit folgender Unterteilung:

Fläche für Gemeinbedarf 'KiTa' ca. 935 m²

Straßenverkehrsfläche ca. 190 m²

Verkehrsfläche 'Stellplätze' ca. 340 m²

Verkehrsfläche 'Fußweg' ca. 305 m²

Öffentliche Grünfläche 'Spielplatz' ca. 1.225 m²

Öffentliche Grünfläche 'Parkanlage' ca. 585 m²

Private Grünfläche 'KiTa' ca. 910 m²