Planungsdokumente: Gemeinde St. Annen - vhb B-Plan 4 (Sondergebiet Erdbau - Lohnunternehmen - Landwirtschaft)

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Inhaltsverzeichnis

Verordnung - Text Teil B

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes

Baubedingt

Gründungsmaßnahmen und Bodenaustausch führen zur Zerstörung und Veränderung der landschaftstypischen Bodeneigenschaften durch Fremdmaterial und zur Zerstörung des Bodens als Lebensraum für Bodenorganismen. Zudem verursacht der Einsatz von Baumaschinen die Zerstörung der Bodenstruktur und kann eine Schadstoffbelastung/ -eintrag (Staub, Benzin, Diesel, Öl) bewirken. Unfälle führen zu evtl. Kontaminationen und Verunreinigungen.

Aufgrund der jahrzehntelangen historischen Nutzung ist nicht gänzlich auszuschließen, dass eventuelle Bodenkontaminationen durch den unsachgemäßen Umgang mit Stoffen wie Diesel, Benzin, Ölen, Fetten oder Lösemitteln im Bereich der geplanten Werkstatt oder des Lagerplatzes (in beiden Fällen aktuell verdichtete Lagerfläche) festgestellt werden. Aufgrund der ebenfalls historischen intensiven Nutzung des artenarmen Wirtschaftsgrünlands sind im Bereich der geplanten Maschinenhalle oder der beiden Wohneinheiten keine Altlasten zu besorgen.

Anlage- und betriebsbedingt

Die Flächenversiegelungen durch die Bebauung mit Wohnhäusern, Maschinenhalle und Werkstatt sowie Belags- und Erschließungsmaßnahmen (auch für Lagerfläche) führen zum dauerhaften Verlust der Bodenfunktionen für den Naturhaushalt und zur Veränderung der Bodenstruktur. Der Umgang mit werkstattspezifischen Materialien wie Ölen, Fetten, Lösungsmitteln etc. könnte durch unsachgemäßem Umgang zu Verunreinigungen führen.

Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung und Verringerung

Zur Minimierung der Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Fläche und Boden tragen folgende Maßnahmen und Festsetzungen bei:

  • nicht versiegelte Flächen sind vor Verdichtung zu schützen
  • anfallender Bodenaushub sollte auf dem Baugebiet verbleiben
  • Flächenbefestigung der Wege in wassergebundener Bauweise reduziert das Maß der Ver- siegelung.

Der Umgang mit wasser- und bodengefährdenden Stoffen ist gemäß den guten fachlichen Praktiken durchzuführen. Eventuelle Verunreinigungen/Austritte sind umgehend ordnungsgemäß zu beseitigen. Sollten Auffälligkeiten (Verfärbung, Geruch) während der Bautätigkeiten im Untergrund festgestellt werden, ist die Baustelle stillzulegen und unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde (UBB) zu informieren und zu beteiligen. Die Kontamination ist örtlich einzugrenzen und auszukoffern. Mit dem Aushub ist entsprechend den Vorgaben der UBB zu verfahren.

Ergebnis: Durch die geplante Bebauung und die Erschließungswege wird Boden versiegelt, im Baustellenbereich kann es zu Bodenverdichtungen kommen. Der Eingriff in den Boden und die damit einhergehende Versiegelung ist entsprechend auszugleichen.

Die Planung entspricht den in § 1a Abs. 2 BauGB genannten Grundsätze.

Schutzgut Wasser

Wasser ist Bestandteil des Naturhaushaltes, Lebensraum für Tiere und Pflanzen und gehört zu den Lebensgrundlagen des Menschen. Aufgrund dessen gilt es sowohl als Grundwasser als auch als Oberflächenwasser als schützenwertes Gut. Es wird als solches bei der Aufzählung der Umweltbelange in §1 (6) Nr. 7 BauGB und als nicht erneuerbares Naturgut in § 1 (3) BNatSchG, dass es vor Beeinträchtigungen zu bewahren gilt, aufgeführt. Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) enthält detaillierte Regelungen zum Gewässerschutz.