Planungsdokumente: Gemeinde St. Annen - vhb B-Plan 4 (Sondergebiet Erdbau - Lohnunternehmen - Landwirtschaft)

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Inhaltsverzeichnis

Verordnung - Text Teil B

Artenschutzrechtliche Prüfung

Gemäß § 44 (1) BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tierarten der besonders geschützten Arten zu fangen oder zu schädigen. Darüber hinaus dürfen Fortpflanzungs- und Ruhestätten der unter dem strengen und dem besonderen Artenschutz stehende Arten sowie der europäi- schen Vogelarten nicht gestört oder geschädigt werden.

Es erfolgte eine Ortsbegehung und Bestandsaufnahme der vorhandenen Biotoptypen. Bei der Eingriffsfläche handelt es sich um eine intensiv genutzte, landwirtschaftliche Acker-/Grünlandfläche, auf der das Vorkommen streng geschützter Arten potentiell ausgeschlossen werden kann:

  • Das Vorkommen der Pflanzenarten Froschkraut, Kriechender Sellerie, Schierlings-Wasserfenchel, Moose und Flechten kann im Eingriffsgebiet ausgeschlossen werden.
  • Avifauna Relevante Brutvogelvorkommen können im Vorhabensgebiet ausgeschlossen werden. Eine Nutzung des Vorhabensgebietes durch Vogelarten ist zur Nahrungssuche und während des
  • Rast- und Zuggeschehens potenziell möglich. Eine besondere Bindung als Nahrungshabitat ist nicht gegeben. Das Plangebiet befindet sich zwar innerhalb eines bedeutsamen Nahrungsgebietes und Flugkorridors für Gänse und Singschwäne sowie des Zwergschwans außerhalb von Eu-Vogelschutzgebieten, verfügt aber nicht über eine Ausstattung, die eine besondere Attraktionswirkung ausüben könnte. Die Flächen sind zu kleinräumig, Flucht- und Blickbeziehungen sind ausgeschlossen und direkt angrenzend sind geeignetere Flächen vorhanden. Darüber hinaus geht von dem Vorhaben keine potenzielle Gefährdung für Vogelarten aus.
  • Fledermäuse

Die Nutzung des Vorhabensgebietes durch die Fledermausarten Zwergfledermaus, Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus, Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Fransenfledermaus, Wasserfledermaus, Braunes Langohr ist insbesondere im Nahbereich von Gehölzstrukturen möglich. Nutzungsbedingt sind jedoch keine Gefährdungen zu erwarten, da die (unbeweglichen) Baukörper bei der Ortung erkannt und umflogen werden. Eingriffe in Gehölzstrukturen finden nicht statt.

  • Amphibien

Das Plangebiet stellt für Amphibien in Teilgebieten einen geeigneten Lebensraum dar. Möglichkeiten zur Laichablage sind vorhanden und bleiben unberührt. Bau- und betriebsbedingt sind wandernde Individuen zu schützen.

  • Für
  • die sonstigen Säugetierarten Fischotter, Biber, Haselmaus und Waldbirkenmaus,
  • die Reptilienarten Schlingnatter und Zauneidechse,
  • die Fischarten Europäischer Stör, Baltischer Stör und Nordseeschnäpel,
  • die Käferarten Eremit, Heldbock und Schmalbindiger Breitflügel-Tauchkäfer,
  • die Libellenarten Asiatische Keiljungfer, Grüne Mosaikjungfer, Große Moosjungfer, Östliche Moosjungfer, Zierliche Moosjungfer und Sibirische Winterlibelle,
  • die Schmetterlingsart Nachtkerzenschwärmer und
  • die Weichtiere Zierliche Tellerschnecke und Gemeine Flussmuschel

stellt das Vorhabensgebiet keinen geeigneten Lebensraum dar.

Die Artenschutzrechtliche Prüfung kommt damit zu dem Ergebnis, dass das geplante Vorhaben unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen (Schutz der wandernden Amphibien) als artenschutzrechtlich zulässig anzusehen ist. Die Durchführung von CEF-Maßnahmen ist nicht erforderlich.

Netz Natura 2000

Es befinden sich keine naturschutzrechtlich geschützten Flächen der nationalen und internatio- nalen Schutzgebietskategorisierung innerhalb des Plangebietes. Die nächstgelegenen Schutzgebiete sind:

  • FFH-Gebiet „Untereider“ (1719-391), ca. 580 m nördlich des Plangebietes
  • FFH-Gebiet „Lundener Niederung (1620-302), ca. 4,5 km südwestlich, dieses Gebiet ist zusätzlich Naturschutzgebiet
  • EU-Vogelschutzgebiet „Ramsar-Gebiet S-H Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete“ (0916-491), ca. 580 m nördlich des Plangebietes
  • EU-Vogelschutzgebiet „Eider-Treene-Sorge-Niederung“ (1622-493), ca. 4,5 km in südwestlicher Richtung

Erhaltungsziele FFH-Gebiet „Untereider“

Das ca. 580 m entfernte Gebiet ist für die Erhaltung folgender Lebensraumtypen des Anhangs I und Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie von besonderer Bedeutung: Ästuarien, vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt, Schlickgrasbestände, atlantische Salzwiesen, magere Flachlandmähwiesen, Finte, Flussneunauge und Meerneunauge sowie für folgende von Bedeutung: Pioniervegetation mit Salicornia und Rapfen. Zwecks Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes sind folgende Aspekte zu berücksichtigen: Erhaltung des Tideeinflusses, Erhaltung der Biotopkomplexe und ihrer charakteristischen Strukturen und Funktionen mit z.B. Watten, Süß- und Salzwiesen, Altwassern, Priel- und Grabensystemen, Röhrichten, Erhalt extensiven Grünlandes, ungestörter Ruhezonen, Erhaltung biotopprägender Gewässerverhältnisse, Erhalt der Funktion als Wanderstrecke für an Wasser gebundene Organismen.

Erhaltungsziele des EU-Vogelschutzgebietes „Ramsar-Gebiet S-H Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete“

Bei dem in ca. 580 m zum Plangebiet angrenzenden Teilgebiet dieses Vogelschutzgebietes handelt es sich um das Gebiet Ästuarien/Flussmündungen (hier die Eider). Neben dem eigentlichen Fluss gehören die angrenzenden Wattflächen und Vorländer bei Friedrichstadt dazu. Zusätzlich zu den o.g. Erhaltungszielen sind folgende übergreifende Ziele für dieses Gebiet zu nennen: weitgehende Ungestörtheit der Flächen und Gewässer, ungestörte Zugwege für Wat- und Wasservögel, weitgehend ungestörte Flugbeziehungen zwischen dem Eiderästuar und den anderen Teilbereichen des Vogelschutzgebietes (insbesondere des Wattenmeeres).

Die geplanten Baumaßnahmen stehen diesen Erhaltungszielen aufgrund ihrer Ausdehnungen, der Höhe der Baukörper und des Nichteingreifens in Gewässersysteme nicht entgegen.

Im Hinblick auf die bestehenden Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „Untereider“ und des EU-Vogelschutzgebietes „Ramsar-Gebiet S-H Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete“ und die Erhaltungsziele und gegebenen Entfernungen der anderen Gebiete sind Beeinträchtigungen sehr unwahrscheinlich.

Eine FFH-Verträglichkeits(vor)-prüfung wird nicht als erforderlich erachtet.

Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung sowie der Verursachung von Belästigungen

Während der Bauphase kann es durch die Bautätigkeiten und einzusetzenden Baufahrzeuge zu einer erhöhten Staub-, Lärm-, Licht, und Abgasemission sowie Erschütterungen kommen. Diese sind jedoch nur temporär. Gesonderte Untersuchungen sind nicht erforderlich.

Durch die Schaffung zusätzlicher Wohnbaumöglichkeiten und der damit einhergehenden vermehrten Zahl an Anwohnern kann es zu einer Erhöhung der Lärm-, Licht- und Abgasemissionen durch Fahrzeuge kommen. Da sich das erhöhte Verkehrsaufkommen aber im Wesentlichen zu den Stoßzeiten am Morgen und Abend abspielen wird und es sich nur um zwei neue Wohneinheiten handelt, ist nur von einer geringen Zunahme von Emissionen zu rechnen. Gesonderte

Untersuchungen sind nicht erforderlich. Das Verkehrsaufkommen durch betriebliche Tätigkeiten wir nahezu kaum erhöht, es ist lediglich anders innerhalb des Plangebietes verteilt.

Erhöhte Wärmeemissionen sind aufgrund der angestrebten Niedrigenergie- / Passivbauweise und des Anteils unversiegelter Freiflächen nicht zu erwarten.

Strahlungsemissionen sind nach jetzigem Kenntnisstand nicht zu erwarten.