Artenschutzrechtliche Prüfung
Gemäß § 44 (1) BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tierarten der besonders geschützten Arten zu fangen oder zu schädigen. Darüber hinaus dürfen Fortpflanzungs- und Ruhestätten der unter dem strengen und dem besonderen Artenschutz stehende Arten sowie der europäi- schen Vogelarten nicht gestört oder geschädigt werden.
Es erfolgte eine Ortsbegehung und Bestandsaufnahme der vorhandenen Biotoptypen. Bei der Eingriffsfläche handelt es sich um eine intensiv genutzte, landwirtschaftliche Acker-/Grünlandfläche, auf der das Vorkommen streng geschützter Arten potentiell ausgeschlossen werden kann:
- Das Vorkommen der Pflanzenarten Froschkraut, Kriechender Sellerie, Schierlings-Wasserfenchel, Moose und Flechten kann im Eingriffsgebiet ausgeschlossen werden.
- Avifauna Relevante Brutvogelvorkommen können im Vorhabensgebiet ausgeschlossen werden. Eine Nutzung des Vorhabensgebietes durch Vogelarten ist zur Nahrungssuche und während des
- Rast- und Zuggeschehens potenziell möglich. Eine besondere Bindung als Nahrungshabitat ist nicht gegeben. Das Plangebiet befindet sich zwar innerhalb eines bedeutsamen Nahrungsgebietes und Flugkorridors für Gänse und Singschwäne sowie des Zwergschwans außerhalb von Eu-Vogelschutzgebieten, verfügt aber nicht über eine Ausstattung, die eine besondere Attraktionswirkung ausüben könnte. Die Flächen sind zu kleinräumig, Flucht- und Blickbeziehungen sind ausgeschlossen und direkt angrenzend sind geeignetere Flächen vorhanden. Darüber hinaus geht von dem Vorhaben keine potenzielle Gefährdung für Vogelarten aus.
- Fledermäuse
Die Nutzung des Vorhabensgebietes durch die Fledermausarten Zwergfledermaus, Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus, Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Fransenfledermaus, Wasserfledermaus, Braunes Langohr ist insbesondere im Nahbereich von Gehölzstrukturen möglich. Nutzungsbedingt sind jedoch keine Gefährdungen zu erwarten, da die (unbeweglichen) Baukörper bei der Ortung erkannt und umflogen werden. Eingriffe in Gehölzstrukturen finden nicht statt.
- Amphibien
Das Plangebiet stellt für Amphibien in Teilgebieten einen geeigneten Lebensraum dar. Möglichkeiten zur Laichablage sind vorhanden und bleiben unberührt. Bau- und betriebsbedingt sind wandernde Individuen zu schützen.
- Für
- die sonstigen Säugetierarten Fischotter, Biber, Haselmaus und Waldbirkenmaus,
- die Reptilienarten Schlingnatter und Zauneidechse,
- die Fischarten Europäischer Stör, Baltischer Stör und Nordseeschnäpel,
- die Käferarten Eremit, Heldbock und Schmalbindiger Breitflügel-Tauchkäfer,
- die Libellenarten Asiatische Keiljungfer, Grüne Mosaikjungfer, Große Moosjungfer, Östliche Moosjungfer, Zierliche Moosjungfer und Sibirische Winterlibelle,
- die Schmetterlingsart Nachtkerzenschwärmer und
- die Weichtiere Zierliche Tellerschnecke und Gemeine Flussmuschel
stellt das Vorhabensgebiet keinen geeigneten Lebensraum dar.
Die Artenschutzrechtliche Prüfung kommt damit zu dem Ergebnis, dass das geplante Vorhaben unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen (Schutz der wandernden Amphibien) als artenschutzrechtlich zulässig anzusehen ist. Die Durchführung von CEF-Maßnahmen ist nicht erforderlich.