Planungsdokumente: 54. F-Plan-Änderung "Hafenbistro auf dem Bootssteg der Werft, Am Südhafen 3"; hier: Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.1.7 Schutzgut Landschaft

Derzeitiger Zustand

Das Landschaftsbild der Stadt Kappeln ist durch die Lage an der Schlei und die städtische Bebauung geprägt. Die Schlei ist ein Meeresarm der Ostsee, der jedoch insbesondere bei Kappeln schmal ausgeprägt ist und einen Fließgewässercharakter aufweist. Im Bereich der Stadt Kappeln steigt das Gelände vom Schleiufer aus deutlich an. Die Hanglagen sind insbesondere am westlichen Schleiufer, wo das Stadtzentrum entstanden ist, dicht besiedelt. Hier befinden sich auch gewerbliche Hafenanlagen, die überwiegend durch Sport- und Fischerboote sowie Ausflugsschiffe genutzt werden. Prägend für das Landschafts- und Stadtbild ist zudem die Klappbrücke, die das westliche und das östliche Schleiufer miteinander verbindet. Das östliche Schleiufer ist ebenfalls baulich genutzt, wobei eine wohnbauliche Nutzung überwiegt.

Der Planbereich selbst befindet sich am südlichen Rand der Stadt Kappeln. Seeseitig sind im Durchschnitt ca. 75 m lange Steganlagen entstanden, die durch Sportboote aber auch als Museumshafen genutzt werden. Landseitig befinden sich größere Werftgebäude und Bootshallen. Der Bereich Kappelns ist insgesamt gewerblich geprägt. Eine Auflockerung dieser gewerblichen Bebauung wird durch eine schmale Parkanlage am Ufer der Schlei aufgelockert.

Am gegenüberliegenden Ufer der Schlei erstreckt sich das Landschaftsschutzgebiet „Kopperby/Olpenitz“ (Verordnung 29.06.1999).

Der Planbereich dient aufgrund seiner Nutzung als öffentlicher Sportboothafen der Erholungsnutzung für Bootsbesitzer nicht nur aus der Region um Kappeln auf. Insbesondere in den Sommermonaten wird der Hafen auch temporär durch Gastlieger genutzt, die die Schlei entlang segeln oder die Stadt Kappeln besuchen wollen.

Unmittelbar westlich des Plangebietes verläuft am Ufer ein Wanderweg, der die Stadt Kappeln mit dem südlich gelegenen Arnis verbindet. Der Weg ist ebenfalls in der touristischen Hochsaison stark frequentiert. Bislang ermöglichen Parkbänke ein Verweilen mit Blick auf die Schlei und das weniger bebaute östliche Schleiufer.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Auch bei Nichtdurchführung des Vorhabens würde das Landschaftsbild am westlichen Schleiufer geringfügig durch den genehmigten Bau des Hafenmeisterbüros verändert werden. Eine zusätzliche Veränderung durch den Bistrobau bliebe aus. Eine touristische Aufwertung des Sportboothafens sowie des außerhalb gelegenen Wanderweges bliebe aus.

Auswirkungen der Planung

Die geplante Baumaßnahme wird eine Veränderung des Landschaftsbildes im Bereich der Schlei im Süden der Stadt Kappeln nach sich ziehen. Zur Einschätzung der Empfindlichkeit des Landschaftsbildes sind neben dem Eigenwert bzw. der Schutzwürdigkeit auch die visuelle Verletzlichkeit und der Eigenartsverlust der Landschaft durch Eingriffe, die mit einer geplanten Bebauung verbunden sein könnten, zu berücksichtigen.

Im Plangebiet werden bauliche Anlagen mit einer Höhe von maximal 5,0 m auf pfahlgegründeten Plattformen im Bereich eines Sportboothafens entstehen, die das Landschaftsbild am westlichen Schleiufer dauerhaft verändern werden. Die Plattformen befinden sich nahe des Ufers und somit optisch innerhalb der Hafenanlagen. Gegenüber den bisher vorhandenen, nahe der Wasseroberfläche gelegenen Steganlagen, werden das Bistro und das Hafenmeisterbüro eine gewisse Fernwirkung aufweisen. Diese ist jedoch im Zusammenhang mit den landseitig gelegenen Werftgebäuden und Bootshallen zu betrachten. Die vorhandenen gewerblichen Gebäude weisen aufgrund ihrer Größe und Bauweise bereits eine gewisse Dominanz auf, sodass die neuen Gebäude vom östlichen Schleiufer und von der Wasserseite aus nur sehr untergeordnet auffallen werden. eine weitere Vorbelastung besteht durch den vorhandenen Sportboothafen.

Als Minderungsmaßnahme wird zum Schutz des Landschaftsbildes im parallel aufgestellten Bebauungsplan festgesetzt, dass Fensterflächen nur mit reflexarmen, entspiegelten Gläsern hergestellt werden dürfen. Zusätzlich werden zulässige Werbeanlagen stark eingeschränkt, um eine angemessene und unaufdringliche Atmosphäre sicher zu stellen. Weitere Festsetzungen werden im parallel aufgestellten B-Plan hinsichtlich der Dachneigung, der Dacheindeckung und der Fassadengestaltung getroffen, um eine übermäßige Fernwirkung der Gebäude durch die architektonische Gestaltung zu vermeiden.

Insbesondere in den Sommermonaten dominieren mehrere Meter hohe Masten der festgemachten Segelboote und Motorboote mit teilweise hohen Aufbauten das maritim geprägte Ortsbild. Dieser maritime Charakter wird in der vorgesehenen Bauweise aufgegriffen. Zudem sollen an der Plattform, auf der das Bistro vorgesehen ist, weitere Anlegemöglichkeiten geschaffen werden, sodass die baulichen Anlagen zumindest temporär zu drei Seiten in den Hafenbetrieb eingebunden sind.

Für die Erholungsnutzung ist die Planung positiv zu bewerten. Durch das Bistro werden der etwas abseits des Stadtzentrums gelegene Sportboothafen sowie die umliegenden Steganlagen insgesamt aufgewertet, da in geringer Entfernung und wasserseitig erreichbar eine geeignete Versorgungseinrichtung bzw. ein attraktives Ausflugsziel geschaffen wird. Auch für den außerhalb des Plangebietes verlaufenden Wanderweg zwischen Kappeln und Arnis ergeben sich positive Effekte, das entlang des Weges bislang keine Möglichkeiten zur Einkehr gegeben sind.

Die Auswirkungen des geplanten Vorhabens weisen eine hohe Erheblichkeit auf das Schutzgut Landschaft auf. Die zu erwartenden Auswirkungen werden durch die baugestalterischen Festsetzungen im parallel aufgestellten Bebauungsplan und die umliegenden Strukturen gemindert.

2.1.8 Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Derzeitiger Zustand

Kulturdenkmale sind im Planbereich und angrenzend dazu entsprechend der Stellungnahme des ALSH vom 31.05.2017 nicht bekannt. Der überplante Schleibereich befindet sich jedoch in einem archäologischen Interessengebiet, sodass mit archäologischer Substanz am Gewässergrund gerechnet werden kann.

Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind im Planbereich nicht vorhanden.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Veränderungen bezüglich des kulturellen Erbes zu erwarten. Sachgüter sind nicht betroffen.

Auswirkungen der Planung

Bei der Umsetzung der Planinhalte wird der § 15 des Denkmalschutzgesetzes berücksichtigt. Die Plattformen, auf denen die baulichen Anlagen entstehen werden, sind bereits vorhanden. Hinweise auf archäologische Denkmale wurden im Zusammenhang mit dem Plattformbau nicht gefunden. Eingriffe in den Boden erfolgen mit der Planung nicht. Auswirkungen auf Kulturgüter daher nicht zu erwarten.

Die Umsetzung der Planung weist eine geringe Erheblichkeit für das Schutzgut auf. Kultur- und Sachgüter sind im Umfeld des Geltungsbereiches nicht bekannt.

2.1.9 Wechselwirkungen

Die zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Diese Wechselwirkungen und Querbezüge sind bei der Beurteilung der Folgen eines Eingriffs zu betrachten, um sekundäre Effekte und Summationswirkungen erkennen und bewerten zu können. In der folgenden Beziehungsmatrix sind zunächst zur Veranschaulichung die Intensitäten der Wechselwirkungen dargestellt und allgemein bewertet.

UmweltbelangeMensch
ABTiere + PflanzenFlächeBodenWasserKlima/LuftLandschaftKulturgüterWohnenErholung
Tiere + Pflanzen
Fläche---
Boden-
Wasser
Klima/Luft-
Landschaft---
Kulturgüter----
Wohnen-
Erholung---

A beeinflusst B: stark ● mittel wenig - gar nicht

Die aus methodischen Gründen auf Teilsegmente des Naturhaushaltes, die so genannten Umweltbelange, bezogenen Auswirkungen betreffen also in Wirklichkeit ein komplexes Wirkungsgefüge. Dabei können Eingriffswirkungen auf einen Belang indirekte Sekundärfolgen für ein anderes Schutzgut nach sich ziehen. So hat die Überbauung von Böden im Regelfall Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, indem der Oberflächenabfluss erhöht und die Grundwasserneubildung verringert wird. Zusammenhänge kann es aber auch bei Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen geben, die neben den erwünschten Wirkungen bei einem anderen Umweltbelang negative Auswirkungen haben können. So kann z.B. die zum Schutz des Menschen vor Lärm erforderliche Einrichtung eines Lärmschutzwalles einen zusätzlichen Eingriff ins Landschaftsbild darstellen oder die Unterbrechung eines Kaltluftstromes bewirken.

Der räumliche Wirkungsbereich der Umweltauswirkungen bleibt weitestgehend auf das Vorhabengebiet und dessen unmittelbare Randbereiche beschränkt. So führt der durch eine zusätzliche Versiegelung hervorgerufene Verlust von möglichen Lebensräumen im Plangebiet nicht zu einer Verschiebung oder Reduzierung des Artenspektrums im Gemeindegebiet. Auch die örtlichen Veränderungen von Boden, Wasser und Klima/Luft führen nicht zu einer großflächigen Veränderung des Klimas einschließlich der Luftqualität. Über das Vorhabengebiet hinausgehende Beeinträchtigungen der Umwelt infolge von Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind daher nicht zu erwarten.