Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist.
Nach Anlage 1 zum BauGB werden im Umweltbericht der Ist-Zustand und die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter nach folgenden Kriterien beurteilt:
Derzeitiger Zustand/Vorbelastung
Bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Zusammenfassende Beurteilung
Der Umweltbericht wird hier dargestellt und wird zur Beteiligung nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB Teil dieser Unterlagen zur Auslegung.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt des Verfahrens lassen sich überschlägig folgende Beeinträchtigungen in Bezug auf einige Schutzgüter feststellen: