6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Loose für den Bereich "Windenergiegebiet südöstlich Osterhof"

Loose

Verfahrensschritt

Frühzeitige Beteiligung Öffentlichkeit - § 3 (1) BauGB

Zeitraum

Noch 391 Tage  

durchführende Organisation

Amt Schlei-Ostsee

Planungsanlass

Erfordernis und Ziel der Planung

Die Gemeinde Loose möchte die Errichtung von weiteren Windenergieanlagen (WEA) im Gemeindegebiet ermöglichen und damit den Anteil erneuerbarer Energien, im Sinne einer nachhaltigen gemeindlichen Entwicklung und des Klimaschutzes, erhöhen. Um dafür die planungsrechtliche Grundlage zu schaffen, stellt die Gemeinde die 6. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) auf.

Die abwägungserheblichen, öffentlichen und privaten Belange werden im Rahmen der Aufstellung der Bauleitplanung ermittelt, bewertet sowie gegeneinander abgewogen.

Die für die Umsetzung der Planung gewählte Fläche ist im derzeit gültigen FNP entsprechend ihrer derzeitigen Nutzung als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt und liegt außerhalb der im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalplans II (2020) für das Sachthema Wind ausgewiesenen Vorranggebiete für Windenergienutzung. Sie ist damit planungsrechtlich nicht für eine Bebauung vorgesehen. Um die pla­nungsrechtliche Zulässigkeit für das Vorhaben zu gewährleisten, ist daher ein Zielabweichungsverfahren durchzuführen und der gemeindliche Flächennutzungsplan entsprechend der geplanten Nutzung zu ändern.

Gemäß Kapitel 5.7.1 Abs. 1 Regionalplan für den Planungsraum II zum Sachthema Windenergie an Land (Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein 2020 dürfen raumbedeutsame Windkraftanlagen nur innerhalb der in der dort anliegenden Karte festgelegten Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten für die Wind-energienutzung (Vorranggebiete Windenergie) errichtet und erneuert werden. Außerhalb der festgelegten Vorranggebiete Windenergie und Vorranggebiete Repowering ist die Errichtung von Windkraftanlagen ausgeschlossen. Somit steht der Bauleitplanung zunächst dieses Ziel der Raumordnung entgegen.

Daher beantragt die Gemeinde mit vorliegender Planung zugleich eine Zielabweichung gemäß § 13b Landesplanungsgesetz. Mit Änderung des Landesplanungsgesetzes gilt seit dem 07.06.2024 eine neue Rechtslage. Mit § 13b LaplaG ist eine abweichende Gesetzgebung zu § 245e Abs. 5 BauGB getroffen worden. Gemäß § 13b LaplaG soll dem Antrag der Gemeinde auf Zielabweichung abweichend von § 245e Absatz 5 BauGB und § 6 Absatz 2 ROG nur dann stattgegeben werden, wenn

1.    ein Raumordnungsplan an der von der Gemeinde für Windenergie an Land geplanten Stelle kein Gebiet für mit der Windenergie an Land unvereinbare Nutzungen oder Funktionen festlegt,

2.    die Fläche von der Gemeinde unter Beachtung der im Landesentwicklungsplan für Windenergie an Land im Übrigen festgelegten Ziele der Raumordnung und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Raumordnung ermittelt worden ist,

3.    die planende Gemeinde nachgewiesen hat, dass die Ausweisung der Wind­energiegebiete mittels Sonderbauflächen, Sondergebieten oder mit diesen vergleichbaren Ausweisungen erfolgen soll und dass sie keine Bestimmungen zur Höhe der Windenergieanlagen an Land im jeweiligen Bauleitplan trifft,

4.    die planende Gemeinde nachgewiesen hat, dass sie die Ausweisung der Windenergiegebiete mit den benachbarten Gemeinden abgestimmt hat und

5.    die planende Gemeinde nachgewiesen hat, dass sie bei der Planung eines Windenergiegebietes die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beteiligt und die Abwägung gemäß § 1 Absatz 7 Baugesetzbuch durchgeführt hat.

Bezüglich der Punkte 1 und 2 kann festgehalten werden, dass die seitens der Gemeinde vorgesehene Fläche nicht innerhalb von Gebieten liegen, für welche in einem Raumordnungsplan für mit der Windenergie unvereinbare Nutzungen oder Funktionen festgelegt sind. (Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport, Auszug aus Stellungnahme zur Planungsanzeige vom 20.08.2024)

Zugleich sollen gemäß des Entwurfs der Teilfortschreibung zum Thema Windenergie an Land des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein (Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein Entwurf 2024 Ausschlusskriterien als Ziele der Raumordnung formuliert werden. Zum Zeitpunkt der Genehmigung der Änderung des FNP sind daher die dann geltenden Ziele zu beachten. Jedoch liegt nach dem derzeitigen Stand des Entwurfs des LEP Windenergie 2024 die Fläche außerhalb von Bereichen, die als Ziele der Raumordnung von einer Windenergienutzung ausgeschlossen werden sollen. (Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport, Auszug aus Stellungnahme zur Planungsanzeige vom 20.08.2024)

Gemäß Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport, zur Planungsanzeige vom 20.08.2024 (§ 11 Abs. 2 Landesplanungsgesetz (LaPlaG)) ist es aber erforderlich, um über den Zielabweichungsantrag entscheiden zu können, dass die Gemeinde die beabsichtigte Bauleitplanung durchführt, um die unter 3 bis 5 genannten Voraussetzungen zu erfüllen. Nach Durchführung dieser Verfahrensschritte und Vorlage der entsprechenden Unterlagen (Dokumentation der Abwägung) bei der Landesplanungsbehörde erfolgt die Zielabweichungsprüfung der Landesplanungsbehörde. Sie kann dabei abweichend von § 13 Absatz 1 Satz 2 auf das Einvernehmen der jeweils fachlich berührten obersten Landesbehörden und auf die Beteiligung der weiteren jeweils fachlich berührten öffentlichen Stellen verzichten (§ 13b Abs. 4 LaPlaG). Über die Zielabweichung wird in einem gesonderten Verfahren parallel zum Bauleitplanverfahren entschieden.

Zur Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für die Errichtung von WEA muss eine Änderung der bisherigen Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ im gültigen FNP erfolgen. Entsprechend der geplanten Nutzung erfolgt für den Änderungsbereich die Darstellung einer „Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Windenergieanlagen““.

Neben den oben genannten Planerfordernissen dient die Aufstellung des Bauleitplanverfahrens außerdem dazu, die Bevölkerung in den Planungsprozess einzubinden um damit eine größtmögliche Akzeptanz für das Planvorhaben zu erzielen.

Rahmenbedingungen

Der Bund hat den Ländern im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) 2023 Flächenziele für die Windenergienutzung vorgegeben. Danach müssen die Vorranggebiete für die Windenergienutzung in Schleswig-Holstein von derzeit zwei Prozent der Landesfläche auf rund drei Prozent ausgeweitet werden. Mit den Vorranggebieten, die in den geltenden Regionalplänen zum Thema „Windenergie an Land“ festgelegt sind, werden diese Ziele noch nicht erreicht. Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein wird daher die Pläne fortschreiben, um weitere Flächen auszuweisen und die Leistung aus Windenergie in Schleswig-Holstein bis 2030 auf 15 Gigawatt zu erhöhen.

Nach § 2 EEG 2023 liegen die Errichtung und der Betrieb von Erneuerbare-Energie-Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung in Deutschland nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägungen ein-gebracht werden.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgesetzgeber den Kommunen die Möglichkeit geschaffen, mit dem § 245e Abs. 5 BauGB (Gemeindeöffnungsklausel, seit 14.01.2024 in Kraft) unter bestimmten Bedingungen auch außerhalb der bisher festgelegten Wind-vorranggebiete Windkraftanlagen, mittels eines bei der Landesplanungsbehörde zu beantragenden Zielabweichungsverfahrens (§ 13 Landesplanungsgesetz (LaPlaG)) zu errichten.

Gemäß § 6 (2) Raumordnungsgesetz (ROG) soll die zuständige Raumordnungsbehörde einem Antrag auf Abweichung von einem Ziel der Raumordnung stattgeben, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

In Bezug auf den Windausbau soll nach dem Willen des Bundesgesetzgebers solchen Zielabweichungsverfahren stattgegeben werden, wenn der Raumordnungsplan an der von der Gemeinde für Windenergie geplanten Stelle kein Gebiet für mit der Windenergie an Land unvereinbare Nutzungen oder Funktionen festlegt. Damit wäre ein geordneter und nicht zuletzt aufgrund umfangreicher Öffentlichkeitsbeteiligung in der Bevölkerung geeinter und akzeptierter Windausbau über landesplanerische Steuerung in Schleswig-Holstein gefährdet. [Ministerin für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport, Drucksache 20/1902 20.02.2024, Schleswig-Holsteinischer Landtag – 20. Wahlperiode - Gesetzentwurf der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Landesplanungs­gesetzes]

Da die Fortschreibung der übergeordneten Pläne des Landes Schleswig-Holstein noch andauern wird, möchte die Gemeinde die Möglichkeit zur Beschleunigung des Wind-energieausbaus auf Grundlage des § 245e Abs. 5 BauGB nutzen.

Ansprechperson

Amt Schlei-Ostsee Abteilung Bauen und Umwelt

Frau Levien Tel. 04351/7379-570 E-Mail: annika.levien@amt-schlei-ostsee.de

Aktuelle Mitteilungen

Ihre Ansprechpartner im Verfahren:

Mit dem Verfahren betraut ist Frau Annika Levien, Tel. 04351/7379- 570, Anschrift Holm 13, 24340 Eckernförde.

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