6.2.4. Geplante Maßnahmen, mit denen festgestellte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert, verringert oder soweit möglich ausgeglichen werden; Überwachungsmaßnahmen
a) Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt
Eine grundsätzliche Vermeidung der Eingriffe ist aufgrund des bestehenden Baulandbedarfs nicht möglich.
Tiere /Pflanzen
Durch die vorliegende Planung werden überwiegend Flächen mit einer allgemeinen Bedeutung für den Naturschutz überplant. Die betroffenen Flächen stellen überwiegend Intensivgrünland dar. Knickdurchbrüche werden vorgenommen.
Das Vorkommen von Brutvögeln und Fledermäusen im Plangebiet ist zu erwarten. Das Grünland und die Gehölzstrukturen stellen potenzielle Nahrungs- bzw. Jagd- sowie Lebenshabitate dar.
Ein Vorkommen der nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Haselmaus (Muscardinus avellanarius) innerhalb des Plangebietes ist potenziell möglich. Das Gemeindegebiet Süsel liegt innerhalb des Verbreitungsgebietes der Haselmaus. Die Haselmaus hat ihren bevorzugten Lebensraum in Wäldern lebt aber auch innerhalb von Gehölzstrukturen wie Gebüsche, Knicks oder anderen Hecken. Einen Bodenkontakt meidet die Art. Es liegen keine Daten bzw. Erfassungsergebnisse zum Vorkommen der Haselmaus im Bereich des Plangebietes vor. Innerhalb und außerhalb des Plangebietes befinden sich Gehölzstrukturen, die Lebensräume für die Art Haselmaus darstellen. Daher ist im Rahmen dieser Planung von einem Vorkommen der Art auszugehen.
Das Eintreten von Störungsverboten durch Lärm, Erschütterungen oder visuellen Effekte im Bau und späteren Betrieb der Baugebiete wird nicht erwartet, da die Art Haselmaus lärmtolerant ist.
Die Entfernung von Knickabschnitten fällt unter den Verbotsbestand der Zerstörung bzw. Beeinträchtigung von Ruhe- und Lebensstätten. Bei Knickdurchbrüchen unter 10 m Bereite wird von einer Nichtbetroffenheit der Fortpflanzungsstätte ausgegangen, wenn entsprechende Ausweichquartiere in näherer Umgebung vorhanden sind oder die Lebensraumfunktion durch die verbleibenden Strukturen erhalten blieben.
Innerhalb des Knicks der zwischen der Ackerfläche und der Straße Bicheler Berg werden neun Teilabschnitte eines vorhandenen Knicks – insgesamt ca. 316 m² - überplant.
Die Gehölzstrukturen des verbleibenden Knicks bleiben erhalten, nachrichtlich übernommen und werden durch die Festsetzung eines Mindestabstandes von 3 m von baulichen Anlagen und Stellplätzen zum jeweiligen Knickfuß geschützt. Ein am südlichen Plangebietsrand vorhandener Knick (Teil eines Redders) und der am westlichen Plangebietsrand geplante Knick werden durch die Wiesenflächen und die Anlage von Zäunen zu den Baugrundstücken geschützt. Diese Knickschutzmaßnahmen führt auch zum Erhalt der Lebensraumfunktion für die Art Haselmaus.
Die Planung sieht außerdem eine Neuanlage eines ca. 375 m langen Knicks östlich der Baugebiete vor.
Es sind nach der Knickordnung folgende Zeitfenster zu beachten:
- Rückschnitt der Gehölze von Knicks vom 1. Oktober bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres
- Rodung von Knicks an dem 31. Oktober bis zum 28. Februar eines jeden Jahres
Es kommt voraussichtlich nicht zum Eintreten eines Verbotes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, wenn die Rodung von Gehölzen und Baufeldräumung nicht in der Zeit vom 28. Februar bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres vorgenommen werden. Außerdem sind vor Abriss- und Rodungsarbeiten Gebäude sowie Gehölze auf potenzielle Fledermausquartiere, Haselmäuse/-Kobel zu prüfen und ggf. Ersatzquartiere für Fledermäuse bereitzustellen oder andere geeignete Maßnahmen in Abstimmung mit der zuständigen Behörde zu treffen.
Am westlichen Plangebietsrand werden Knickdurchbrüche - geplant. Diese werden in einem Verhältnis von 1:2 östlich des geplanten Baugebietes durch eine Knickneuanlage (von Nord nach Süd) mit einer Länge von ca. 375 m kompensiert.
Abb.: Ausschnitt B-Plan Nr. 26, Knickdurchbrüche (rot), Maßnahmenfläche 2 – Wiese/Knickschutzstreifen – (blau)
Für die Überplanung des Knicks muss ein neuer Knick mit einer Länge ca. 632 m² hergestellt werden. Die Knickneuanlage hat eine Gesamtlänge von ca. 375 m bei einer Breite von 4,5 m. Somit verbleiben ca. 1.056 m² des neuangelegten Knicks sowie etwa 1.490 m² durch die Anlage der Knickschutzstreifen – 177 m² im südlichen Plangebiet und 1. 313 m² am westlichen Knick - die für den Ausgleich der Eingriffe in die Schutzgüter Fläche, Boden und Wasser angerechnet werden können:
Der Knickwall ist gem. Knickerlass vom 20. Januar 2017 in einer Breite von 4,50 m (Knickfuß) und einer Höhe von 1,20 m aus dem anstehenden Bodenmaterial des Baugebietes aufzusetzen.
Es sind Gehölze des Anhangs C für Schlehen-Hasel-Knicks zu verwenden:
Leitsträucher:
Hasel Corylus avellana
Schlehdorn Prunus spinosa
Schwarzer Holunder Sambucus nigra
Hainbuche Carpinus betulus
Sträucher 2 j., leichte Sträucher 60 – 100 cm, Heister 2xv., 150 – 200 cm
Weitere zu verwendenden Sträuchern:
Hundsrose Rosa canina
Filzrose Rosa tomentosa
Pfaffenhütchen Euonymus europaeus
Schneeball Viburnum opulus
Feldahorn Acer campestre
Weißdorn Crataegus div. Spec.
Roter Hartriegel Cornus sanguinea
Sal-Weide Salix caprea
Faulbaum Frangula alnus
Zitterpappel Populus tremula
Wildapfel Malus sylvestris
Kreuzdorn Rhamnus cathartica
Rote Heckenkirsche Lonicera xylosteum
Sträucher 2 j., leichte Sträucher 60 – 100 cm, Heister 2xv., 150 – 200 cm
Es sollte auf die Verwendung gebietsheimischer Gehölze geachtet werden. Die Neuanpflanzungen erfolgen 3-reihig (Pflanzabstand mind. 1 Gehölz pro m²) und erhalten zum Schutz vor Verbiss eine forstübliche Schutzeinzäunung in einer Höhe von 1,50 m. Entlang des Knicks sind Staudensäume auf der Fläche des Knickschutzstreifens – östlich des geplanten Knicks - zu entwickeln.
Die Pflege des Knicks erfolgt durch ein fachgerechtes „Auf-den-Stock-Setzen“ in einem Rhythmus von 10-15 Jahren gem. Absatz 3 -Knickpflege- des Knickerlasses.
Die Pflege der Knickschutzstreifen erfolgt durch Mahd alle 2-3 Jahre im Herbst zum Schutz vor Verbuschung unter Abfuhr der Mahd.
Im Abstand von max. 25 m sind Laubbäume folgender Artenliste als Hochstamm, Mindeststammumfang 16-18 cm, straßenseitig an den Knickfuß fachgerecht zu pflanzen. Diese sind zu Überhältern zu entwickeln, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen:
Bergahorn Acer pseudoplatanus
Vogelkirsche Prunus avium
Rotbuche Fagus sylavatica
Esche Fraxinus excelsior
Eberesche Sorbus aucuparia
Stieleiche Quercus robur
Für die Herrichtung der Knickanpflanzung werden voraussichtlich insgesamt ca. 28.125 € (75 € * 375 m Knick) anfallen. Für die Gesamtkosten sind noch weitere Kosten für Pflege und Unterhaltung zu berücksichtigen. Der Vorhabenträger wird vertraglich dazu verpflichtet, die Maßnahmen umzusetzen.
Zum Schutz der auf Lichtreize reagierenden Fauna wird grundsätzlich für die Außenbeleuchtung die Verwendung von insektenfreundlichen Lampen mit einem Spektralbereich zwischen 570 und 630 nm empfohlen (Natriumdampflampen, warmweiße LED-Lampen, UV-absorbierende Leuchtenabdeckungen).
Weitere naturschutzfördernde Maßnahmen sind allgemein z.B. Dach- und Fassadenbegrünung, Einbau von Niststeinen, Insektenhaus, Aufhängung von Vogel- und Fledermauskästen, Anbringung von Ausstiegshilfen bei Schächten, in die Amphibien hineinfallen können.
Die im Rahmen der Umweltprüfung durchgeführte Prüfung zur artenschutzrechtlichen Verträglichkeit der Planung entbindet nicht von den auf Umsetzungsebene unmittelbar anzuwendenden artenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Fläche/Boden/Wasser
Da es sich bei den Eingriffen in die Schutzgüter Boden, Wasser und Fläche um zusammenhängende Funktionen und Auswirkungen handelt, können diese über die entsprechenden Maßnahmen hinreichend kompensiert werden.
Bodenverdichtungen sowie Versiegelungen werden durch Beachtung der Vorsorgegrundsätze der §§ 1, 4 und 7 des Bundesbodenschutzgesetzes vermieden oder minimiert. Die Baustelleneinrichtung erfolgt unmittelbar neben den zu errichtenden Gebäuden unter weitgehender Nutzung von Flächen, die für eine Versiegelung oder Teilversiegelung vorgesehen sind. Das Eindringen von Schadstoffen in den Boden bzw. Kontaminierungen werden durch eine ordnungsgemäße Pflege und Wartung der Technik nicht erwartet.
Zum sparsamen Umgang mit Fläche und Boden werden Bodenversiegelungen werden auf das notwendige Maß beschränkt.
Die Berechnung des Ausgleichflächenbedarfs erfolgt nach dem Erlass „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“, Gemeinsamer Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende vom 09.12.2013, gültig ab dem 01.01.2014, sowie dessen Anlage.
Der Ausgleich für die Versiegelung von Boden gilt als erbracht, wenn mindestens im Verhältnis 1 zu 0,5 für Gebäudeflächen und versiegelte Oberflächen und 1 zu 0,3 für wasserdurchlässige Oberflächenbeläge Flächen aus der landwirtschaftlichen Nutzung herausgenommen und entsprechend zu einem höher wertigen Biotoptyp entwickelt werden. Ein Verbleib bzw. eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers direkt am Ort ist aufgrund der Bodenverhältnisse möglich bzw. durch Maßnahmen umsetzbar.
Für das geplante Baugebiet sind in der folgenden Tabelle die Flächen aufgeführt, auf denen eine Versiegelung stattfindet. Über die jeweiligen Ausgleichsfaktoren sind die notwendigen Ausgleichsflächen ermittelt.
Für das Schutzgut Boden, Fläche und Wasser werden 2.403 m² Ausgleichsfläche erforderlich:
Durch den neuangelegten Knick sowie die Knickschutzstreifen bzw. Wiesen verbleiben 2.546 m² Kompensationsfläche, die für den Ausgleich der Schutzgüter Fläche, Boden und Wasser angerechnet werden können. Für den Ausgleich müssen 2.403 m² angerechnet werden. Es verbleiben somit 143 m² der Kompensationsflächen, die keinem Eingriff direkt angerechnet werden:
Eine geringfügige Abweichung der erbrachten Maßnahmenflächen in Bezug zum Kompensationsbedarfs in Form einer Überkompensierung, ist zulässig und ergibt sich aus der Schwierigkeit, die Bedürftigkeit und Erfordernisse der einzelnen Landschaftsbestandteile und Schutzgüter und die vorhandenen räumlichen Faktoren - wie Lage und Flächengröße - in absolute und bestimmte Werte zusammen zu bringen.
Es werden insgesamt 3.035 m² Kompensationsfläche (für die Schutzgüter Tiere/ Pflanzen und Fläche/ Boden/ Wasser) erforderlich. Diese werden vollumfänglich innerhalb des Plangebietes erbracht. Die Kompensationsmaßnahmen bzw. -flächen werden nachgewiesen und dem Eingriffsgrundstück zugeordnet. Der Vorhabenträger wird vertraglich dazu verpflichtet, die Maßnahmen umzusetzen. Der Ausgleich wird damit vollständig erbracht.
Luft, Klima
Über die ohnehin anzuwendenden Vorschriften und die geplanten Kompensationsmaßnahmen hinaus sind keine weiteren Vermeidungsmaßnahmen erforderlich.
Landschaft
Die vorgesehene eher kleinteilige Bebauung mit Firsthöhenbeschränkung begrenzt die Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Die Gestaltungsfestsetzungen können hier ebenfalls unterstützend wirken. Zudem werden die Grundstücke durch die Knickneuanlage zum Landschaftsraum abgeschirmt.
Biologische Vielfalt, Wirkungsgefüge
Über die Kompensationsmaßnahmen zum Schutzgut Tiere und Pflanzen sowie Boden und Wasser hinaus sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.