Die Gemeinde hat bzgl. des Rückbaus des Gebäudes Passatring 2 - 4 in Damp vom Dipl.-Geol. Jens Hartmann aus Hamburg eine artenschutzfachliche Begutachtung vornehmen lassen (August 2022). Das Gutachten ist als Anlage zum B-Plan beigefügt. Es kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:
„An dem Gebäude wurden Vorkommen von planungsrechtlich zu berücksichtigenden streng oder besonders geschützten Tierarten festgestellt (hier Vögel: 2 Nistplätze von Silber- und 1 Nistplatz von Sturmmöwe). Vorkommen von weiteren besonders oder streng geschützten Tierarten wurden nicht festgestellt (hier insbesondere Fledermäuse).
Für die Zerstörung der an dem Gebäude festgestellten Vorkommen bzw. Lebensstätten von planungsrechtlich zu berücksichtigenden streng oder besonders geschützten Tierarten ist eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 67 BNatSchG zur Zerstörung der Nistplätze notwendig und zu beantragen.
Die zukünftigen Neubauten werden wieder mit Flachdächern errichtet, daher sind nach dem Neubau dort wieder Bruten von Silber- und Sturmmöwe möglich. Der Brutbestand in Damp wird vom Autor auf mindestens etwa 50 Silber- und 150 Sturmmöwen-Paare geschätzt (v.a. auf Gebäuden im Umfeld des nahegelegenen Hafens). Der zeitweise Wegfall von 2 Silber- und 1 Sturmmöwen-Brutplätze beeinflusst die lokalen Populationen der beiden Arten nicht negativ und ist daher unerheblich.
Zur Vermeidung insbesondere von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ist der Rückbau möglichst außerhalb der Brutzeit durchzuführen. Falls dies nicht möglich sein sollte, sind Bruten auf dem Dach durch geeignete Vergrämungsmaßnahmen zu verhindern.
Der Eintritt von Verbotstatbeständen insbesondere gemäß §§ 39 und 44 BNatSchG durch das Bauvorhaben ist nach Einholung der Befreiung nach § 67 BNatSchG und bei Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen nicht zu erwarten.
Artenschutzrechtliche Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen sind nicht notwendig.“
Im Zuge der Planung wird es zur Rodung der im Plangebiet vorhandenen Gehölzstrukturen kommen. Die vorhandenen Bäume sowie die Sträucher sind aufgrund ihres geringen Alters und ihrer Struktur als Lebensraum heimischer Brutvögel geeignet. Bäume mit Eignung als Fledermaushabitat wurden im Plangebiet nicht vorgefunden (geringes Alter, fehlende Astlöcher, Stammausrisse oder Aushöhlungen etc.). Das Artenspektrum der zu erwartenden Brutvögel beschränkt sich im Wesentlichen auf Brutvögel der Gilden der Gebüsch- oder Baumbrüter. Es sind vor allem störungsresistente Arten zu erwarten, die im Siedlungsbereich weit verbreitet, an Störungen durch den Menschen gewöhnt und ungefährdet im Bestand sind (z.B. Amsel, Buchfink, Ringeltaube, Kohlmeise, etc.). Ausweichlebensräume für die vorkommenden Brutvögel sind im Umfeld vorhanden. Zudem können durch Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet neue Lebensräume entstehen. Zur Vermeidung des Eintretens von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG sind die Gehölzrodungen ebenso wie der Gebäuderückbau in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar durchzuführen.
Pflanzen
Streng geschützte Pflanzenarten - Schierlings-Wasserfenchel (Oenanthe conioides), Kriechender Scheiberich (Apium repens) und Schwimmendes Froschkraut (Luronium natans) - sind im Planbereich nicht zu erwarten. Die betroffenen Standorte dieser Pflanzen sind in Schleswig-Holstein gut bekannt und liegen außerhalb des Plan- und Auswirkungsbereichs (BfN 2019). Weitere Betrachtungen sind daher nicht erforderlich.
Beleuchtung
Im Hinblick auf das Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und den dadurch geplanten § 41a BNatSchG zum „Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen“ sind neu zu errichtende Beleuchtungen an Straßen und Wegen, Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke sowie beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlangen technisch und konstruktiv so anzubringen, mit Leuchtmitteln zu versehen und so zu betreiben, dass Tiere und Pflanzen wildlebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen durch Lichtimmissionen geschützt sind.
Vor diesem Hintergrund wird eine textliche Festsetzung mitaufgenommen. Nach der die Außenbeleuchtung im Plangebiet fledermaus- und insektenfreundlich zu gestalten ist. Dabei ist ausschließlich die Verwendung von warmweißen Licht bis maximal 3.000 Kelvin mit geringen UV- und Blaulichtanteilen zugelassen. Die Beleuchtung ist in möglichst geringer Höhe mit einer nach unten abstrahlende Ausrichtung anzubringen. Es ist möglichst auf eine kurze Beleuchtungsdauer (z.B. über Bewegungsmelder, Zeitschaltuhren) zu achten. Insbesondere in Randbereiche mit Gehölzbestand sollte eine Abstrahlung vermieden werden.