Planungsdokumente: 8. vorhbez. Änd. des B-Plans Nr. 5/III "Ostseebad Damp-Südteil" der Gemeinde Damp für den Bereich Passatring 2 bis 4 mit dem Ziel des Neubaus von Personalwohnungen
Textliche Festsetzungen
1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1 - 15 BauNVO)
1.1 Sonstiges Sondergebiet - Personalwohnungen (§ 11 Abs. 2 BauNVO)
(1) Das sonstige Sondergebiet 'Personalwohnungen' dient der Errichtung von Gebäuden und Einrich-tungen, die dem dauerhaften Wohnen von betriebszugehörigem Personal dienen. Betriebszugehörig im Sinne dieser Festsetzung sind alle im Ostseebad Damp beschäftigten Personen.
(2) Zulässig sind Gebäude mit Personalwohnungen, erforderliche Nebenanlagen sowie Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Verkehr.
(3) Zulässig sind zudem Anlagen für die Verwaltung der Personalwohnungen.
(4) Ferienwohnungen sind unzulässig.
2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 - 21a BauNVO)
(1) Die zulässige Grundflächenzahl innerhalb des Sondergebietes 'Personalwohnungen' darf durch die Grundfläche von Stellplätzen mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstücke lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von insgesamt 0,8 überschritten werden.
(2) Die Höhe der baulichen Anlagen darf max. 16,00 m über der Oberkante des Erdgeschossfertig-fußbodens betragen.
(3) Die Höhe der Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO wird auf max. 3,50 m über der Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens des zugehörigen Hauptgebäudes begrenzt.