3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 22 - 23 BauNVO)
(1) Abweichend von der offenen Bauweise sind in der abweichenden Bauweise auch Gebäude mit einer Länge von über 50 m zulässig.
(1) Abweichend von der offenen Bauweise sind in der abweichenden Bauweise auch Gebäude mit einer Länge von über 50 m zulässig.
(1) Die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude im Sondergebiet 'Personalwohnun-gen' darf nicht höher als NHN + 4,30 m liegen.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB)
(1) Innerhalb des Plangebietes dieser Änderung des Bebauungsplanes sind mind. 6 Einzelbäume als standortgerechte Laubbäume mit einem Stammumfang von 12-14 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Abgänge sind umgehend zu ersetzen.
(2) Für die Außenanlagen sind fledermaus- und insektenfreundliche Leuchtmittel mit ausschließlich warmweißem Licht bis maximal 3.000 Kelvin und geringen UV- und Blaulichtanteilen zu verwenden. Die Beleuchtung ist in möglichst geringer Höhe anzubringen und nach unten abstrahlend auszurichten.