TEXT (TEIL B)
Die für den Geltungsbereich bisher gültigen Festsetzungen werden gestrichen und wie folgt neu gefasst:
Die für den Geltungsbereich bisher gültigen Festsetzungen werden gestrichen und wie folgt neu gefasst:
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit §§ 1 - 15 BauNVO)
1.1 Sondergebiet, das der Erholung dient - Ferienhäuser
(§ 10 Abs. 4 BauNVO)
Zweckbestimmung: Das Sondergebiet dient der Errichtung von Gebäuden, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen.
zulässig sind:
- Ferienhäuser,
- Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Verkehr sowie
- erforderliche Nebenanlagen
(§ 23 BauNVO)
2.1 Die in der Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen dürfen für ebenerdige Terrassen um bis zu 5 m überschritten werden.